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Ausgangssituation

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7.1.3 EU: Schadstoffbegrenzung in Baustoffen aus Sicht des Arbeitsschutzes<br />

Im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

betreffend die Marktbeschränkungen von u.a. Zement [151] wird aus Gründen<br />

des Arbeitsschutzes vorgeschlagen, den Gehalt an Chrom-VI auf 0,0002 % TS<br />

(2 mg/kg) lösliches Cr-VI im Zement für solche Zementarten zu beschränken, bei<br />

denen aufgrund manueller Verarbeitung Hautkontakt bestehen kann.<br />

7.2 Baustoffbezogene Regelungen in den Niederlanden - der niederländische<br />

Baustofferlass<br />

Der niederländische Baustofferlass [Bouwstoffenbesluit bodem, 131] wurde für<br />

den Schutz der Umwelt vor aus Baumaterialien austretenden (auslaugbaren)<br />

Schadstoffen entwickelt. Daher sind Baumaterialien auf Umweltverträglichkeit zu<br />

untersuchen. Das genannte Gesetz befasst sich mit den Auswirkungen von Baustoffen,<br />

gleich ob aus Primär-, Sekundär- oder aus Abfallmaterial stammend, auf<br />

Boden, Sedimente und Wasser (Grundwasser), betrifft jedoch nicht den Einsatz<br />

von Baustoffen in Innenräumen. Es soll die Verwendung von sekundären Baustoffen<br />

stimulieren [152, S. 9].<br />

Basierend auf der allgemeinen Bodenschutzpolitik der Niederlande, soll die nicht<br />

vermeidbare Belastung des Bodens so gering wie vernünftigerweise erreichbar<br />

(ALARA = ‘As Low As Reasonable Achievable’) ausfallen [153]. Nach diesem<br />

Prinzip wurden Maximalwerte für die zulässige Freisetzung von anorganischen<br />

Stoffen aus Baumaterialien festgelegt, um bestimmte Immissionswerte nicht zu<br />

überschreiten. Ausgenommen ist eine marginale Belastung. Für Boden darf diese<br />

nicht höher sein als 1 % der Konzentration des Zielwertes eines anorganischen<br />

Stoffes in einer 1 m dicken Bodenschicht innerhalb eines Zeitraums von 100 Jahren.<br />

Für Wasser gilt, dass die zusätzliche Belastung in diesem Zeitraum nicht<br />

mehr als 10 % des geltenden Grenzwertes für Oberflächenwasser ausmachen<br />

darf. Mit diesem Ansatz sollen Sedimente und Grundwasser ausreichend vor<br />

Schadstoffeinträgen geschützt sein.<br />

Unterschieden wird zwischen Materialien der Kategorie 1 und der Kategorie 2.<br />

Baumaterialien der Kategorie 1 führen im Rahmen ihres Einsatzes zu keinen<br />

(nicht mehr als marginalen, also vernachlässigbar geringen) Belastungen der<br />

Umweltmedien Boden und Wasser. Sie können daher ohne Auflagen und ohne<br />

spezielle Schutzvorkehrungen auch in direktem Kontakt mit Wasser eingesetzt<br />

werden. Was nach der niederländischen Regelung vernachlässigbar gering konkret<br />

bedeutet, ist in Tab. 48 auszugsweise wiedergegeben.<br />

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