Ausgangssituation
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7.1.3 EU: Schadstoffbegrenzung in Baustoffen aus Sicht des Arbeitsschutzes<br />
Im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
betreffend die Marktbeschränkungen von u.a. Zement [151] wird aus Gründen<br />
des Arbeitsschutzes vorgeschlagen, den Gehalt an Chrom-VI auf 0,0002 % TS<br />
(2 mg/kg) lösliches Cr-VI im Zement für solche Zementarten zu beschränken, bei<br />
denen aufgrund manueller Verarbeitung Hautkontakt bestehen kann.<br />
7.2 Baustoffbezogene Regelungen in den Niederlanden - der niederländische<br />
Baustofferlass<br />
Der niederländische Baustofferlass [Bouwstoffenbesluit bodem, 131] wurde für<br />
den Schutz der Umwelt vor aus Baumaterialien austretenden (auslaugbaren)<br />
Schadstoffen entwickelt. Daher sind Baumaterialien auf Umweltverträglichkeit zu<br />
untersuchen. Das genannte Gesetz befasst sich mit den Auswirkungen von Baustoffen,<br />
gleich ob aus Primär-, Sekundär- oder aus Abfallmaterial stammend, auf<br />
Boden, Sedimente und Wasser (Grundwasser), betrifft jedoch nicht den Einsatz<br />
von Baustoffen in Innenräumen. Es soll die Verwendung von sekundären Baustoffen<br />
stimulieren [152, S. 9].<br />
Basierend auf der allgemeinen Bodenschutzpolitik der Niederlande, soll die nicht<br />
vermeidbare Belastung des Bodens so gering wie vernünftigerweise erreichbar<br />
(ALARA = ‘As Low As Reasonable Achievable’) ausfallen [153]. Nach diesem<br />
Prinzip wurden Maximalwerte für die zulässige Freisetzung von anorganischen<br />
Stoffen aus Baumaterialien festgelegt, um bestimmte Immissionswerte nicht zu<br />
überschreiten. Ausgenommen ist eine marginale Belastung. Für Boden darf diese<br />
nicht höher sein als 1 % der Konzentration des Zielwertes eines anorganischen<br />
Stoffes in einer 1 m dicken Bodenschicht innerhalb eines Zeitraums von 100 Jahren.<br />
Für Wasser gilt, dass die zusätzliche Belastung in diesem Zeitraum nicht<br />
mehr als 10 % des geltenden Grenzwertes für Oberflächenwasser ausmachen<br />
darf. Mit diesem Ansatz sollen Sedimente und Grundwasser ausreichend vor<br />
Schadstoffeinträgen geschützt sein.<br />
Unterschieden wird zwischen Materialien der Kategorie 1 und der Kategorie 2.<br />
Baumaterialien der Kategorie 1 führen im Rahmen ihres Einsatzes zu keinen<br />
(nicht mehr als marginalen, also vernachlässigbar geringen) Belastungen der<br />
Umweltmedien Boden und Wasser. Sie können daher ohne Auflagen und ohne<br />
spezielle Schutzvorkehrungen auch in direktem Kontakt mit Wasser eingesetzt<br />
werden. Was nach der niederländischen Regelung vernachlässigbar gering konkret<br />
bedeutet, ist in Tab. 48 auszugsweise wiedergegeben.<br />
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