Kodierleitfaden Gastroenterologie - DGVS
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gleichzeitig, so können alle Nebendiagnosen kodiert<br />
werden.<br />
Für die Kodierung von Symptomen gelten seit 2010 die<br />
gleichen Regelungen wie für klassische Nebendiagnosen<br />
(Ressourcenverbrauch).<br />
Es sollte bei der Kodierung eine Begrenzung auf wesentliche<br />
Symptome erfolgen, um den Kodieraufwand in<br />
vertretbarem Rahmen zu halten.<br />
Trotz fehlender unterer Aufwandsgrenze werden abnorme<br />
Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische<br />
Befunde nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische<br />
Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz<br />
oder einer weiterführenden Diagnostik. Die alleinige Kontrolle<br />
der abnormen Werte reicht nicht aus.<br />
Ebenso sollten Zufallsbefunde bei einer aus anderem Grund<br />
durchgeführten Untersuchung (Herzklappenvitien bei der<br />
Echokardiographie, die zum Ausschluss einer Perikarditis<br />
durchgeführt wird) nur dann kodiert werden, wenn sie eine<br />
weiterführende diagnostische oder therapeutische Konsequenz<br />
nach sich ziehen.<br />
Anamnestische Diagnosen oder Krankheiten, die (beispielsweise<br />
durch den Anästhesisten) während der präoperativen<br />
Untersuchung dokumentiert wurden, dürfen nur kodiert werden,<br />
wenn sie den oben genannten Kriterien entsprechen.<br />
Sofern eine Begleiterkrankung das Standardvorgehen oder<br />
eine spezielle Prozedur beeinflusst, muss diese Begleiterkrankung<br />
als Nebendiagnose kodiert werden.<br />
Für Prozeduren, die nicht zur üblichen Diagnostik und Behandlung<br />
der Hauptdiagnose gehören, sollte in der Regel<br />
<strong>Kodierleitfaden</strong> <strong>Gastroenterologie</strong> 33