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Kodierleitfaden Gastroenterologie - DGVS

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gleichzeitig, so können alle Nebendiagnosen kodiert<br />

werden.<br />

Für die Kodierung von Symptomen gelten seit 2010 die<br />

gleichen Regelungen wie für klassische Nebendiagnosen<br />

(Ressourcenverbrauch).<br />

Es sollte bei der Kodierung eine Begrenzung auf wesentliche<br />

Symptome erfolgen, um den Kodieraufwand in<br />

vertretbarem Rahmen zu halten.<br />

Trotz fehlender unterer Aufwandsgrenze werden abnorme<br />

Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische<br />

Befunde nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische<br />

Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz<br />

oder einer weiterführenden Diagnostik. Die alleinige Kontrolle<br />

der abnormen Werte reicht nicht aus.<br />

Ebenso sollten Zufallsbefunde bei einer aus anderem Grund<br />

durchgeführten Untersuchung (Herzklappenvitien bei der<br />

Echokardiographie, die zum Ausschluss einer Perikarditis<br />

durchgeführt wird) nur dann kodiert werden, wenn sie eine<br />

weiterführende diagnostische oder therapeutische Konsequenz<br />

nach sich ziehen.<br />

Anamnestische Diagnosen oder Krankheiten, die (beispielsweise<br />

durch den Anästhesisten) während der präoperativen<br />

Untersuchung dokumentiert wurden, dürfen nur kodiert werden,<br />

wenn sie den oben genannten Kriterien entsprechen.<br />

Sofern eine Begleiterkrankung das Standardvorgehen oder<br />

eine spezielle Prozedur beeinflusst, muss diese Begleiterkrankung<br />

als Nebendiagnose kodiert werden.<br />

Für Prozeduren, die nicht zur üblichen Diagnostik und Behandlung<br />

der Hauptdiagnose gehören, sollte in der Regel<br />

<strong>Kodierleitfaden</strong> <strong>Gastroenterologie</strong> 33

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