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Kodierleitfaden Gastroenterologie - DGVS

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eine die Prozedur begründende Nebendiagnose angegeben<br />

werden.<br />

Es ist nicht nötig und auch nicht zulässig, Nebendiagnosen<br />

zu kodieren, die nicht den o.a. Kriterien entsprechen, außer<br />

dies wird durch eine spezielle Kodierrichtlinie legitimiert<br />

(z. B. DKR 0601i Schlaganfall).<br />

6.3 Weitere allgemeine Kodierregeln<br />

für Diagnosen<br />

6.3.1 Symptom und zugrunde liegende Krankheit<br />

(DKR D002f/D003i)<br />

Wenn sich ein Patient mit einem Symptom oder der Manifestation<br />

einer systemischen Erkrankung vorstellt und während<br />

des Krankenhausaufenthaltes die zugrunde liegende<br />

Krankheit identifiziert oder behandelt wird, wird die zugrunde<br />

liegende Krankheit als Hauptdiagnose kodiert. Das<br />

Symptom kann zusätzlich kodiert werden, wenn es die<br />

Kriterien einer Nebendiagnose erfüllt.<br />

Der Aufenthalt, währenddessen die Erstdiagnostik erfolgt,<br />

ist bezüglich der Kodierung häufig nicht von späteren<br />

Aufenthalten bei bekannter Grunderkrankung zu unterscheiden.<br />

Wesentlich ist immer, was behandelt wurde. Wenn sich ein<br />

Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde<br />

liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt<br />

ist, jedoch ausschließlich das Symptom behandelt wird, ist<br />

das Symptom oder eine symptomatische Ausprägung der<br />

Grunderkrankung die Hauptdiagnose. Die zugrunde liegende<br />

Krankheit ist als Nebendiagnose zu kodieren.<br />

34 <strong>Kodierleitfaden</strong> <strong>Gastroenterologie</strong>

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