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Kodierleitfaden Gastroenterologie - DGVS

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Der Kode C80.0 (Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation<br />

unbekannt, so bezeichnet) sollte nur verwandt werden,<br />

wenn das Malignom als „disseminierte Karzinomatose“ oder<br />

„generalisiertes Malignom“ (oder wie in der Einschlussliste<br />

der ICD für die Kategorie C80.9 aufgelistet) beschrieben<br />

wird und die spezifischen Gebiete nicht spezifischer dokumentierbar<br />

sind. In Fällen, in denen Metastasen abgrenzbar<br />

sind, sollten diese gesondert kodiert werden.<br />

Für die Fälle, bei denen die Lokalisation einer sekundären<br />

bösartigen Neubildung nicht bestimmt werden kann, steht<br />

folgender Kode zur Verfügung:<br />

C79.9 Sekundäre bösartige Neubildung nicht näher<br />

bezeichneter Lokalisation<br />

Explizit ausgenommen wird hier allerdings die Disseminierte<br />

maligne Neoplasie, ohne Angabe eines Primärtumors (s.o.<br />

C80.-).<br />

7.1.12.4 Malignom in der Eigenanamnese (DKR 0209d)<br />

Die Kodes in der Kategorie:<br />

Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese<br />

sollten nur zugewiesen werden, wenn die Behandlung des<br />

Malignoms und dessen (Spät-)Metastasen als beendet betrachtet<br />

werden kann. Kodes der ICD-Kategorie Z85.dürfen<br />

niemals als Hauptdiagnose angegeben werden. Um<br />

als Nebendiagnose verschlüsselt zu werden, müssen die<br />

Kriterien einer Nebendiagnose (s. 6.2.3) erfüllt sein (z. B.<br />

verändertes therapeutisches Vorgehen wegen Malignomanamnese).<br />

Bei einer Follow-Up-Untersuchung wird ein Patient zur<br />

Nachuntersuchung aufgenommen, bei dem die Behandlung<br />

des Tumors als abgeschlossen gilt. Dementsprechend ist,<br />

wenn kein Rezidiv oder eine Metastase gefunden wird, kein<br />

74 <strong>Kodierleitfaden</strong> <strong>Gastroenterologie</strong>

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