Kodierleitfaden Gastroenterologie - DGVS
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Der Kode C80.0 (Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation<br />
unbekannt, so bezeichnet) sollte nur verwandt werden,<br />
wenn das Malignom als „disseminierte Karzinomatose“ oder<br />
„generalisiertes Malignom“ (oder wie in der Einschlussliste<br />
der ICD für die Kategorie C80.9 aufgelistet) beschrieben<br />
wird und die spezifischen Gebiete nicht spezifischer dokumentierbar<br />
sind. In Fällen, in denen Metastasen abgrenzbar<br />
sind, sollten diese gesondert kodiert werden.<br />
Für die Fälle, bei denen die Lokalisation einer sekundären<br />
bösartigen Neubildung nicht bestimmt werden kann, steht<br />
folgender Kode zur Verfügung:<br />
C79.9 Sekundäre bösartige Neubildung nicht näher<br />
bezeichneter Lokalisation<br />
Explizit ausgenommen wird hier allerdings die Disseminierte<br />
maligne Neoplasie, ohne Angabe eines Primärtumors (s.o.<br />
C80.-).<br />
7.1.12.4 Malignom in der Eigenanamnese (DKR 0209d)<br />
Die Kodes in der Kategorie:<br />
Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese<br />
sollten nur zugewiesen werden, wenn die Behandlung des<br />
Malignoms und dessen (Spät-)Metastasen als beendet betrachtet<br />
werden kann. Kodes der ICD-Kategorie Z85.dürfen<br />
niemals als Hauptdiagnose angegeben werden. Um<br />
als Nebendiagnose verschlüsselt zu werden, müssen die<br />
Kriterien einer Nebendiagnose (s. 6.2.3) erfüllt sein (z. B.<br />
verändertes therapeutisches Vorgehen wegen Malignomanamnese).<br />
Bei einer Follow-Up-Untersuchung wird ein Patient zur<br />
Nachuntersuchung aufgenommen, bei dem die Behandlung<br />
des Tumors als abgeschlossen gilt. Dementsprechend ist,<br />
wenn kein Rezidiv oder eine Metastase gefunden wird, kein<br />
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