Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
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25% des Kommanditkapitals auf sich vereinigen, dies aus wichtigem<br />
Grund verlangen. Für die Beschlussfähigkeit ist erforderlich, dass<br />
alle Gesellschafter ordnungsgemäß zur schriftlichen Stimmabgabe<br />
aufgefordert oder zur Präsenzversammlung eingeladen wurden und<br />
wenigstens 25% aller Stimmen an der Abstimmung teilgenommen<br />
haben bzw. in einer Präsenzversammlung wenigstens 25% aller<br />
Stimmen anwesend oder vertreten sind. Gesellschafterbeschlüsse<br />
werden, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt<br />
ist oder im Gesetz eine höhere Mehrheit zwingend vorgeschrieben<br />
ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
Beschlussfassungen u.a. über Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />
Kapitalerhöhungen, Ergebnisabführungsverträge, Veräußerungen<br />
des gesamten Gesellschaftsvermögens, die Auflösung der<br />
Beteiligungsgesellschaft, alle Verfügungen über die Immobilien, mit<br />
Ausnahme der Belastung durch Bestellung als Sicherheit für die<br />
im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehenen Geschäfte,<br />
grundsätzlich auch den Ausschluss von Gesellschaftern sowie die<br />
Bildung eines Anlegerbeirats bedürfen einer Mehrheit von 75% der<br />
abgegebenen Stimmen (§ 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nach der Summe<br />
des Kapitalkontos I. Auf je EUR 1.000 der Beteiligung am Kommanditkapital<br />
der Beteiligungsgesellschaft entfällt eine Stimme. Die<br />
Komplementärin hat kein Stimmrecht. Die Anleger haben auch als<br />
Treugeber das Recht, selbst an schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
oder einer Präsenzversammlung teilzunehmen oder sich durch einen<br />
mit schriftlicher Vertretungs- und Stimmrechtsvollmacht ausgestatteten<br />
Bevollmächtigten vertreten zu lassen.<br />
Die Kommanditisten sind gem. § 166 Absatz 1 HGB berechtigt, eine<br />
Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit<br />
unter Einsicht der Bücher und Papiere der Beteiligungsgesellschaft<br />
auf eigene Kosten zu prüfen. Das Prüfungsrecht ist allerdings<br />
insoweit begrenzt, als die Prüfung nur durch eine von Berufs wegen<br />
zur Verschwiegenheit verpflichtete Person (z.B. Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater) erfolgen darf, § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Beteiligungsgesellschaft.<br />
ANLEGERBEIRAT ODER ANDERE AUFSICHTSGREMIEN<br />
Ein Anlegerbeirat oder andere Aufsichtsgremien bestehen bei der<br />
Beteiligungsgesellschaft nicht. Durch Gesellschafterbeschluss,<br />
der einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen bedarf,<br />
kann zur Beratung der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung<br />
ein Anlegerbeirat gebildet werden. Der Anlegerbeirat<br />
besteht aus 3 Mitgliedern, wobei 2 Beiratsmitglieder von der Gesellschafterversammlung<br />
gewählt werden und ein Beiratsmitglied von<br />
der Geschäftsführung ernannt wird. Der Anlegerbeirat ist für die Erteilung<br />
der Zustimmung im Hinblick auf die im Gesellschaftsvertrag<br />
genannten zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
zuständig und kann die Zustimmung zu weiteren zustimmungsbedürftigen<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen erteilen, wenn ihm dieses<br />
Recht durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss<br />
CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />
Rechtliche und steuerliche Angaben – Rechtliche Grundlagen<br />
übertragen wurde. Die Rechte und Pflichten des Anlegerbeirats sind<br />
im Übrigen in § 11 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Jedes Mitglied<br />
des Anlegerbeirates erhält neben der Erstattung seiner Auslagen<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 2.500, der Beiratsvorsitzende<br />
von EUR 3.000.<br />
ABTRETUNG UND ÜBERTRAGUNG DER BETEILIGUNG/ AUS-<br />
SCHEIDEN AUS DER BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />
Anleger können ihre Beteiligung grundsätzlich jederzeit ganz oder<br />
teilweise durch Abtretung an Dritte übertragen, § 19 des Gesellschaftsvertrages.<br />
Der übertragene und verbleibende Kommanditanteil<br />
müssen glatt durch 1.000 teilbar sein. Die Abtretung bedarf der<br />
vorherigen Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden<br />
darf. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber<br />
nicht vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Gesellschafters<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem Treuhandvertrag<br />
mit der Treuhänderin eintritt. Das Zustimmungserfordernis gilt<br />
auch für Belastungen oder Verpfändungen der Kommanditbeteiligung<br />
sowie Verfügungen über die vermögensrechtlichen Gesellschafteransprüche.<br />
Eine Kündigung durch den Anleger kann mit einer Frist von 12 Monaten<br />
jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres – erstmals jedoch<br />
zum 31. Dezember 2024 – erfolgen, § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages.<br />
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus<br />
wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
scheidet der Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus. Dem Anleger steht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch zu,<br />
für dessen Berechnung zunächst der Wert der Beteiligungsgesellschaft<br />
nach Liquidationswerten auf den letzten Tag des letzten vor<br />
dem Tag des Ausscheidens abgeschlossenen Geschäftsjahres der<br />
Beteiligungsgesellschaft zu ermitteln ist. Der Abfindungsanspruch<br />
entspricht der Zahlung, die gemäß § 17 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
bei einer Liquidation der Beteiligungsgesellschaft zu dem<br />
vorstehend ermittelten Wert an den ausscheidenden Gesellschafter<br />
zu leisten wäre, verringert um einen Sicherheitsabschlag in Höhe<br />
von 10%.<br />
Die Abfindung ist dem ausscheidenden Gesellschafter in 4 gleichen<br />
Halbjahresraten auszuzahlen, wobei die erste Rate 6 Monate nach<br />
dem Tag des Ausscheidens des Gesellschafters fällig ist.<br />
Ein Gesellschafter kann auch aus wichtigem Grund aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden, § 22 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Beteiligungsgesellschaft. Ein wichtiger Grund<br />
zum Ausschluss eines Anlegers liegt insbesondere in der Nichterfüllung<br />
seiner Einlageverpflichtung. Ferner scheidet ein Anleger aus<br />
der Beteiligungsgesellschaft aus, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt oder seine Beteiligung von einem Gläubiger<br />
gepfändet wurde und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />
von 6 Monaten aufgehoben wird und die geschäftsführende<br />
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