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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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25% des Kommanditkapitals auf sich vereinigen, dies aus wichtigem<br />

Grund verlangen. Für die Beschlussfähigkeit ist erforderlich, dass<br />

alle Gesellschafter ordnungsgemäß zur schriftlichen Stimmabgabe<br />

aufgefordert oder zur Präsenzversammlung eingeladen wurden und<br />

wenigstens 25% aller Stimmen an der Abstimmung teilgenommen<br />

haben bzw. in einer Präsenzversammlung wenigstens 25% aller<br />

Stimmen anwesend oder vertreten sind. Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt<br />

ist oder im Gesetz eine höhere Mehrheit zwingend vorgeschrieben<br />

ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

Beschlussfassungen u.a. über Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

Kapitalerhöhungen, Ergebnisabführungsverträge, Veräußerungen<br />

des gesamten Gesellschaftsvermögens, die Auflösung der<br />

Beteiligungsgesellschaft, alle Verfügungen über die Immobilien, mit<br />

Ausnahme der Belastung durch Bestellung als Sicherheit für die<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehenen Geschäfte,<br />

grundsätzlich auch den Ausschluss von Gesellschaftern sowie die<br />

Bildung eines Anlegerbeirats bedürfen einer Mehrheit von 75% der<br />

abgegebenen Stimmen (§ 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nach der Summe<br />

des Kapitalkontos I. Auf je EUR 1.000 der Beteiligung am Kommanditkapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft entfällt eine Stimme. Die<br />

Komplementärin hat kein Stimmrecht. Die Anleger haben auch als<br />

Treugeber das Recht, selbst an schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

oder einer Präsenzversammlung teilzunehmen oder sich durch einen<br />

mit schriftlicher Vertretungs- und Stimmrechtsvollmacht ausgestatteten<br />

Bevollmächtigten vertreten zu lassen.<br />

Die Kommanditisten sind gem. § 166 Absatz 1 HGB berechtigt, eine<br />

Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit<br />

unter Einsicht der Bücher und Papiere der Beteiligungsgesellschaft<br />

auf eigene Kosten zu prüfen. Das Prüfungsrecht ist allerdings<br />

insoweit begrenzt, als die Prüfung nur durch eine von Berufs wegen<br />

zur Verschwiegenheit verpflichtete Person (z.B. Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater) erfolgen darf, § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft.<br />

ANLEGERBEIRAT ODER ANDERE AUFSICHTSGREMIEN<br />

Ein Anlegerbeirat oder andere Aufsichtsgremien bestehen bei der<br />

Beteiligungsgesellschaft nicht. Durch Gesellschafterbeschluss,<br />

der einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen bedarf,<br />

kann zur Beratung der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung<br />

ein Anlegerbeirat gebildet werden. Der Anlegerbeirat<br />

besteht aus 3 Mitgliedern, wobei 2 Beiratsmitglieder von der Gesellschafterversammlung<br />

gewählt werden und ein Beiratsmitglied von<br />

der Geschäftsführung ernannt wird. Der Anlegerbeirat ist für die Erteilung<br />

der Zustimmung im Hinblick auf die im Gesellschaftsvertrag<br />

genannten zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

zuständig und kann die Zustimmung zu weiteren zustimmungsbedürftigen<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen erteilen, wenn ihm dieses<br />

Recht durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss<br />

CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />

Rechtliche und steuerliche Angaben – Rechtliche Grundlagen<br />

übertragen wurde. Die Rechte und Pflichten des Anlegerbeirats sind<br />

im Übrigen in § 11 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Jedes Mitglied<br />

des Anlegerbeirates erhält neben der Erstattung seiner Auslagen<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 2.500, der Beiratsvorsitzende<br />

von EUR 3.000.<br />

ABTRETUNG UND ÜBERTRAGUNG DER BETEILIGUNG/ AUS-<br />

SCHEIDEN AUS DER BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT<br />

Anleger können ihre Beteiligung grundsätzlich jederzeit ganz oder<br />

teilweise durch Abtretung an Dritte übertragen, § 19 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Der übertragene und verbleibende Kommanditanteil<br />

müssen glatt durch 1.000 teilbar sein. Die Abtretung bedarf der<br />

vorherigen Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden<br />

darf. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber<br />

nicht vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Gesellschafters<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem Treuhandvertrag<br />

mit der Treuhänderin eintritt. Das Zustimmungserfordernis gilt<br />

auch für Belastungen oder Verpfändungen der Kommanditbeteiligung<br />

sowie Verfügungen über die vermögensrechtlichen Gesellschafteransprüche.<br />

Eine Kündigung durch den Anleger kann mit einer Frist von 12 Monaten<br />

jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres – erstmals jedoch<br />

zum 31. Dezember 2024 – erfolgen, § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

scheidet der Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus. Dem Anleger steht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch zu,<br />

für dessen Berechnung zunächst der Wert der Beteiligungsgesellschaft<br />

nach Liquidationswerten auf den letzten Tag des letzten vor<br />

dem Tag des Ausscheidens abgeschlossenen Geschäftsjahres der<br />

Beteiligungsgesellschaft zu ermitteln ist. Der Abfindungsanspruch<br />

entspricht der Zahlung, die gemäß § 17 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

bei einer Liquidation der Beteiligungsgesellschaft zu dem<br />

vorstehend ermittelten Wert an den ausscheidenden Gesellschafter<br />

zu leisten wäre, verringert um einen Sicherheitsabschlag in Höhe<br />

von 10%.<br />

Die Abfindung ist dem ausscheidenden Gesellschafter in 4 gleichen<br />

Halbjahresraten auszuzahlen, wobei die erste Rate 6 Monate nach<br />

dem Tag des Ausscheidens des Gesellschafters fällig ist.<br />

Ein Gesellschafter kann auch aus wichtigem Grund aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, § 22 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Ein wichtiger Grund<br />

zum Ausschluss eines Anlegers liegt insbesondere in der Nichterfüllung<br />

seiner Einlageverpflichtung. Ferner scheidet ein Anleger aus<br />

der Beteiligungsgesellschaft aus, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt oder seine Beteiligung von einem Gläubiger<br />

gepfändet wurde und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />

von 6 Monaten aufgehoben wird und die geschäftsführende<br />

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