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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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tentin) unterlässt es während der Vertragslaufzeit, das Objekt ganz<br />

oder teilweise selbst zu verwalten oder durch Dritte verwalten zu<br />

lassen.<br />

Der Grundstücksverwaltungsvertrag läuft für die Dauer von der<br />

Übergabe bis zum Verkauf und der Übergabe des Projektes an einen<br />

Dritten. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu<br />

kündigen, wenn die andere Partei<br />

⋅ insolvent ist oder Anzeichen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung<br />

bestehen<br />

⋅ oder sie sich im Zahlungsverzug befindet und nach Fristsetzung<br />

von wenigstens 10 Kalendertagen nicht zahlt.<br />

Dem Auftraggeber steht außerdem ein Sonderkündigungsrecht mit<br />

einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu, falls bei Rahlfs eine erhebliche<br />

Änderung der Mehrheitsverhältnisse der Gesellschafter eintritt.<br />

Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen bleibt unberührt.<br />

Rahlfs Immobilien GmbH erhält als Vergütung einen Betrag in Höhe<br />

von 1,3% der mit den Mietern der Objekte vereinbarten Jahresnettomiete<br />

(Miete ausschließlich von Mietern etwa geschuldeter Umsatzsteuer<br />

und Nebenkostenvorauszahlungen) zuzüglich der von den<br />

Mietern eventuell gezahlten Verwaltungskostenpauschalen. Diese<br />

Vergütung ist der Rahlfs Immobilien GmbH zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer<br />

zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt am Ende eines jeden<br />

Quartals. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage. Darüber hinaus erhält die<br />

Rahlfs Immobilien GmbH eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung<br />

nach Maßgabe des § 17 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (vgl. auch<br />

die Ausführungen auf der Seite 168).<br />

Die erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung steht der Rahlfs Immobilien<br />

GmbH auch dann zu, wenn der Grundstücksverwaltungsvertrag im<br />

Zeitpunkt des Verkaufs der Objekte (oder Teilen davon) bereits beendet<br />

ist, es sei denn, der Grundstücksverwaltungsvertrag wurde<br />

vom Auftraggeber aus einem von der Rahlfs Immobilien GmbH zu<br />

vertretenden wichtigen Grund gekündigt. Eine wesentliche Veränderung<br />

der Mehrheitsverhältnisse bei der Rahlfs Immobilien GmbH<br />

zählt dabei nicht als wichtiger Grund.<br />

Die Rahlfs Immobilien GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit<br />

sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit. Die Haftung der Rahlfs Immobilien GmbH für die leicht<br />

fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist beschränkt<br />

auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im<br />

Übrigen ist eine Haftung der Rahlfs Immobilien GmbH wegen leichter<br />

Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung<br />

gilt sowohl für vertragliche wie auch für deliktische Ansprüche. Die<br />

persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen<br />

der Rahlfs Immobilien GmbH ist gem. den vorstehenden Bestimmungen<br />

beschränkt wie die eigene Haftung der Rahlfs Immobilien<br />

GmbH.<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.<br />

CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />

Rechtliche und steuerliche Angaben – Rechtliche Grundlagen<br />

Assetmanagement-Vertrag mit<br />

Behringer Harvard Europe Real Estate GmbH<br />

Die Fondsgesellschaft hat am 26. April 2010 mit der Behringer Harvard<br />

Europe Real Estate GmbH (im Folgenden „Behringer Harvard“)<br />

einen Vertrag über die Erbringung von Assetmanagement-Leistungen<br />

geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist die professionelle<br />

Kontrolle des Immobilienmanagements. Die Leistungen umfassen im<br />

Einzelnen:<br />

⋅ Fortlaufender Research im betreffenden Miet- und Investmentmarkt,<br />

⋅ Prüfen von Mietangeboten und Verträgen im Hinblick auf die<br />

wirtschaftlichen Rahmendaten,<br />

⋅ Plausibilitätsprüfung der vom Grundstücksverwalter vorgelegten<br />

Jahresbudgetplanung,<br />

⋅ Plausibilitätsprüfung des vom Grundstücksverwalter vorgelegten<br />

Reportings,<br />

⋅ Vertretung des Auftraggebers bei Übergaben und Abnahmen,<br />

soweit die Größe der übergebenen Fläche oder andere Umstände<br />

dies erforderlich machen,<br />

⋅ Beratung des Auftraggebers im Hinblick auf den Abschluss neuer<br />

Mietverträge und mögliche Verkäufe,<br />

⋅ Unmittelbare Information des Auftraggebers über vom üblichen<br />

Tagesgeschäft abweichende Geschäftsvorfälle wie Mieterinsolvenzen,<br />

Kündigungen, erhebliche Sachbeschädigungen usw.,<br />

soweit vom Grundstücksverwalter übermittelt,<br />

⋅ Beratung des Auftraggebers im Hinblick auf die notwendige Beauftragung<br />

von Fachleuten wie Architekten, Ingenieure, Gutachter<br />

usw.,<br />

⋅ Unterstützung des Auftraggebers bei der Formulierung von Geschäftsberichten.<br />

Soweit erforderlich können umfangreiche Konzeptions- und Planungsaufgaben<br />

(z.B. bei umfangreichen Umbauten an Gebäuden)<br />

zusätzlich beauftragt werden, die dann gesondert abzurechnen<br />

sind.<br />

Die jährliche Vergütung des Auftragnehmers für seine Leistungen<br />

beträgt 0,8% der jährlichen Sollmiete der Fondsimmobilien zzgl. jeweils<br />

gültige MwSt. Die Gebühr ist fällig und zahlbar zu 4 gleichen<br />

Raten, jeweils nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer 14<br />

Tage nach Ende eines Quartals. Bei einem unterjährigen Beginn oder<br />

Beendigung der Beauftragung sowie bei einer nur teilweisen Übernahme<br />

oder Abgabe der Objekte in die oder aus der Beauftragung<br />

wird die Gebühr für das betreffende Kalenderjahr zeitanteilig bzw.<br />

anteilig gemäß der Sollmiete abgerechnet. Zusätzlich zur Vergütung<br />

erstattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Nachweis Reise-,<br />

Übernachtungs- und Bewirtungskosten in üblicher Höhe. Sonstige<br />

Kostenübernahmen werden im Einzelfall vereinbart.<br />

Der Vertrag beginnt mit dem 20. April 2010 und wird fest abgeschlossen<br />

bis zum Verkauf der Objekte. Das Recht zur außerordentlichen<br />

ggf. fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

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