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Risiken können zu geringeren, verspäteten oder<br />

zu einem Ausfall der Zahlungen an die Anleger<br />

führen. Sie können je nach Art und Umfang<br />

und insbesondere dann, wenn mehrere Risiken<br />

gleichzeitig eintreten, anlage- und prognosegefährdend<br />

wirken und somit zu einem vollständigen<br />

Verlust der Kommanditeinlage führen.<br />

Daher wird im Folgenden nicht zwischen prognose-<br />

und anlagegefährdenden Risiken unterschieden.<br />

HAFTUNG DES ANLEGERS<br />

Die Haftung des als Treugeber oder Direktkommanditist beteiligten<br />

Anlegers besteht in Form der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme. Die Haftsumme beträgt 10% des Nennbetrages der<br />

gezeichneten Kommanditeinlage. Nach vollständiger Leistung der<br />

Kommanditeinlage entfällt die Haftung.<br />

Die Haftung eines Anlegers kann gem. § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der<br />

an den Anleger ausgezahlten Beträge wieder aufleben, wenn und<br />

soweit diese nicht aus Gewinnen stammen und seine Haftsumme<br />

gemindert haben. Prognosegemäß stehen den Auszahlungen nur<br />

zum Teil kumulierte Gewinne gegenüber. Ein Wiederaufleben der<br />

Haftung ist ebenfalls möglich, wenn Gewinnanteile entnommen<br />

werden, während der Kapitalanteil des Anlegers durch Verlust oder<br />

Entnahmen unter den Betrag der geleisteten Haftsumme herabgemindert<br />

ist.<br />

Hat der Anleger seine Haftsumme ganz oder in Teilen zurückerhalten,<br />

so besteht gem. §§ 160, 161 HGB auch nach seinem Ausscheiden<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft eine gesetzliche Nachhaftung für<br />

die bei seinem Ausscheiden bereits begründeten Verbindlichkeiten<br />

der Beteiligungsgesellschaft bis maximal zur Höhe seiner Haftsumme.<br />

Zum Zeitpunkt der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft lebt<br />

die Haftung der Anleger in Höhe der jeweiligen Haftsumme für bis<br />

dahin begründete Verbindlichkeiten für fünf Jahre wieder auf.<br />

Des Weiteren kann der Anleger zur Rückzahlung der empfangenen<br />

Auszahlungen an die Beteiligungsgesellschaft entsprechend §§ 30,<br />

31 GmbHG verpflichtet sein, wenn Auszahlungen vorgenommen<br />

wurden, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Beteiligungsgesellschaft<br />

und dadurch mittelbar dazu führen, dass bei der<br />

Komplementärin, die für die Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft<br />

haftet, eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.<br />

Anlage- und<br />

prognosegefährdende Risiken<br />

Sofern Anlegern bis zum Zeitpunkt einer Insolvenz der Emittentin<br />

Auszahlungen zufließen sollten, könnte der Insolvenzverwalter diese<br />

teilweise oder ganz zurückfordern.<br />

Der mittelbar als Treugeber beteiligte Anleger ist einem als Direktkommanditist<br />

unmittelbar beteiligten Anleger hinsichtlich seiner Haftung<br />

wirtschaftlich gleichgestellt, da er die Treuhänderin von jeder Inanspruchnahme<br />

freizuhalten hat. Insoweit besteht das Risiko, dass<br />

bereits an den Anleger ausgezahlte Beträge – unabhängig von einer<br />

Beteiligung als Treugeber oder als Direktkommanditist und ohne Begrenzung<br />

auf die Haftsumme – zurückgefordert werden können.<br />

Fehlende Einflussmöglichkeit der Anleger<br />

Der Anleger ist an der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar als Direktkommanditist<br />

oder mittelbar über die Treuhänderin mit der Stellung<br />

als beschränkt haftender Gesellschafter beteiligt. Aus dieser<br />

Stellung heraus hat der Anleger bei der Beteiligungsgesellschaft nur<br />

eingeschränkte Mitwirkungs- und Mitspracherechte, insbesondere<br />

stehen ihm keine Weisungsrechte hinsichtlich der laufenden Geschäftsführung<br />

zu. Der Anleger verfügt lediglich über ein allgemeines<br />

Informations- und Kontrollrecht.<br />

Sofern Anleger der Treuhänderin Weisungen im Zusammenhang mit<br />

deren Teilnahme-, Antrags- und Stimmrechten auf Gesellschaftsversammlungen<br />

erteilen, kann die Treuhänderin von diesen Weisungen<br />

abweichen, sofern der Treuhänderin neue außerordentliche<br />

Sachverhalte bekannt werden, deren vorherige Kenntnis die Anleger<br />

– nach Einschätzung der Treuhänderin – zu anders lautenden Weisungen<br />

bewogen hätte.<br />

Auch kann die Wahrnehmung der Rechte des Anlegers als Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft dadurch beeinflusst sein,<br />

dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen im schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren gefasst werden und die Anleger sich<br />

nicht persönlich kennen. Diese Situation erschwert die Bildung von<br />

Mehrheiten zur Durchsetzung von Anlegerinteressen.<br />

Ein Anleger kann aufgrund des Verhältnisses seiner Zeichnungssumme<br />

zu dem gesamten Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />

nur geringen Einfluss ausüben. Es besteht das Risiko, dass<br />

andere Anleger sich mit einer höheren Kommanditeinlage beteiligt<br />

haben und dadurch größeren Einfluss auf die Beschlussfassungen<br />

der Gesellschaft haben. Dies könnte in Bezug auf die zukünftige<br />

Kommanditistin Rahlfs Immobilien GmbH, die sich planmäßig je<br />

Tranche mit EUR 100.000 beteiligt, eintreten. Es kann des Weiteren<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Anleger aufgrund der<br />

Höhe ihrer Beteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die Ent-

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