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Risiken können zu geringeren, verspäteten oder<br />
zu einem Ausfall der Zahlungen an die Anleger<br />
führen. Sie können je nach Art und Umfang<br />
und insbesondere dann, wenn mehrere Risiken<br />
gleichzeitig eintreten, anlage- und prognosegefährdend<br />
wirken und somit zu einem vollständigen<br />
Verlust der Kommanditeinlage führen.<br />
Daher wird im Folgenden nicht zwischen prognose-<br />
und anlagegefährdenden Risiken unterschieden.<br />
HAFTUNG DES ANLEGERS<br />
Die Haftung des als Treugeber oder Direktkommanditist beteiligten<br />
Anlegers besteht in Form der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme. Die Haftsumme beträgt 10% des Nennbetrages der<br />
gezeichneten Kommanditeinlage. Nach vollständiger Leistung der<br />
Kommanditeinlage entfällt die Haftung.<br />
Die Haftung eines Anlegers kann gem. § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der<br />
an den Anleger ausgezahlten Beträge wieder aufleben, wenn und<br />
soweit diese nicht aus Gewinnen stammen und seine Haftsumme<br />
gemindert haben. Prognosegemäß stehen den Auszahlungen nur<br />
zum Teil kumulierte Gewinne gegenüber. Ein Wiederaufleben der<br />
Haftung ist ebenfalls möglich, wenn Gewinnanteile entnommen<br />
werden, während der Kapitalanteil des Anlegers durch Verlust oder<br />
Entnahmen unter den Betrag der geleisteten Haftsumme herabgemindert<br />
ist.<br />
Hat der Anleger seine Haftsumme ganz oder in Teilen zurückerhalten,<br />
so besteht gem. §§ 160, 161 HGB auch nach seinem Ausscheiden<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft eine gesetzliche Nachhaftung für<br />
die bei seinem Ausscheiden bereits begründeten Verbindlichkeiten<br />
der Beteiligungsgesellschaft bis maximal zur Höhe seiner Haftsumme.<br />
Zum Zeitpunkt der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft lebt<br />
die Haftung der Anleger in Höhe der jeweiligen Haftsumme für bis<br />
dahin begründete Verbindlichkeiten für fünf Jahre wieder auf.<br />
Des Weiteren kann der Anleger zur Rückzahlung der empfangenen<br />
Auszahlungen an die Beteiligungsgesellschaft entsprechend §§ 30,<br />
31 GmbHG verpflichtet sein, wenn Auszahlungen vorgenommen<br />
wurden, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Beteiligungsgesellschaft<br />
und dadurch mittelbar dazu führen, dass bei der<br />
Komplementärin, die für die Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft<br />
haftet, eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.<br />
Anlage- und<br />
prognosegefährdende Risiken<br />
Sofern Anlegern bis zum Zeitpunkt einer Insolvenz der Emittentin<br />
Auszahlungen zufließen sollten, könnte der Insolvenzverwalter diese<br />
teilweise oder ganz zurückfordern.<br />
Der mittelbar als Treugeber beteiligte Anleger ist einem als Direktkommanditist<br />
unmittelbar beteiligten Anleger hinsichtlich seiner Haftung<br />
wirtschaftlich gleichgestellt, da er die Treuhänderin von jeder Inanspruchnahme<br />
freizuhalten hat. Insoweit besteht das Risiko, dass<br />
bereits an den Anleger ausgezahlte Beträge – unabhängig von einer<br />
Beteiligung als Treugeber oder als Direktkommanditist und ohne Begrenzung<br />
auf die Haftsumme – zurückgefordert werden können.<br />
Fehlende Einflussmöglichkeit der Anleger<br />
Der Anleger ist an der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar als Direktkommanditist<br />
oder mittelbar über die Treuhänderin mit der Stellung<br />
als beschränkt haftender Gesellschafter beteiligt. Aus dieser<br />
Stellung heraus hat der Anleger bei der Beteiligungsgesellschaft nur<br />
eingeschränkte Mitwirkungs- und Mitspracherechte, insbesondere<br />
stehen ihm keine Weisungsrechte hinsichtlich der laufenden Geschäftsführung<br />
zu. Der Anleger verfügt lediglich über ein allgemeines<br />
Informations- und Kontrollrecht.<br />
Sofern Anleger der Treuhänderin Weisungen im Zusammenhang mit<br />
deren Teilnahme-, Antrags- und Stimmrechten auf Gesellschaftsversammlungen<br />
erteilen, kann die Treuhänderin von diesen Weisungen<br />
abweichen, sofern der Treuhänderin neue außerordentliche<br />
Sachverhalte bekannt werden, deren vorherige Kenntnis die Anleger<br />
– nach Einschätzung der Treuhänderin – zu anders lautenden Weisungen<br />
bewogen hätte.<br />
Auch kann die Wahrnehmung der Rechte des Anlegers als Gesellschafter<br />
der Beteiligungsgesellschaft dadurch beeinflusst sein,<br />
dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen im schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahren gefasst werden und die Anleger sich<br />
nicht persönlich kennen. Diese Situation erschwert die Bildung von<br />
Mehrheiten zur Durchsetzung von Anlegerinteressen.<br />
Ein Anleger kann aufgrund des Verhältnisses seiner Zeichnungssumme<br />
zu dem gesamten Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />
nur geringen Einfluss ausüben. Es besteht das Risiko, dass<br />
andere Anleger sich mit einer höheren Kommanditeinlage beteiligt<br />
haben und dadurch größeren Einfluss auf die Beschlussfassungen<br />
der Gesellschaft haben. Dies könnte in Bezug auf die zukünftige<br />
Kommanditistin Rahlfs Immobilien GmbH, die sich planmäßig je<br />
Tranche mit EUR 100.000 beteiligt, eintreten. Es kann des Weiteren<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Anleger aufgrund der<br />
Höhe ihrer Beteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die Ent-