Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
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gesellschaft beteiligt sind, ist diese auch nicht im Sinne des § 15<br />
Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt.<br />
EINKÜNFTEERMITTLUNG<br />
Zufluss- Abflussprinzip (§11 EStG)<br />
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind als Überschuss<br />
der (Miet-)Einnahmen über die Werbungskosten, die innerhalb eines<br />
Veranlagungszeitraumes zugeflossen bzw. abgeflossen sind oder<br />
nach den Regelungen des § 11 EStG als zugeflossen bzw. abgeflossen<br />
gelten, zu ermitteln. Die im Zusammenhang mit den Einkünften<br />
stehenden Werbungskosten können dabei sowohl auf Ebene der<br />
Beteiligungsgesellschaft oder auch als so genannte Sonderwerbungskosten<br />
auf Ebene des Anlegers anfallen.<br />
SONDERWERBUNGSKOSTEN<br />
Sofern der einzelne Anleger Aufwendungen tätigt, die im direkten<br />
Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
stehen, kann er diese als Sonderwerbungskosten geltend<br />
machen. Dazu ist es erforderlich, dass die Anleger die Art und Höhe<br />
derartiger Aufwendungen der CH2 Treuhand GmbH mitteilen und<br />
entsprechende Nachweise beifügen. Ein Abzug solcher Kosten im<br />
Rahmen der persönlichen Steuererklärung eines Anlegers ist nicht<br />
möglich. Seit dem Jahr 2009 ist ein Abzug von Sonderwerbungskosten,<br />
die anteilig auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallen nicht<br />
mehr möglich, da insoweit die sogenannte Abgeltungsteuer zur Anwendung<br />
kommt (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen im<br />
Unterabschnitt „Einkommensteuersatz / Annexsteuern“).<br />
ABSCHREIBUNG<br />
Für Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung von Einkünften verwendet<br />
werden und die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung<br />
unterliegen, ist eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von den<br />
Anschaffungskosten vorzunehmen. Die Anschaffungskosten des<br />
Grund und Bodens können nicht mittels planmäßiger AfA als Werbungskosten<br />
geltend gemacht werden. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage<br />
sind als Anschaffungsnebenkosten auch die<br />
vorstehend erwähnten Vorlaufkosten der Beteiligungsgesellschaft<br />
zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Realisierung der<br />
Vermögensanlage in der Investitionsphase beziehungsweise mit<br />
der Anschaffung der Einzelhandelsimmobilien in wirtschaftlichem<br />
Zusammenhang stehen (vergleiche „Vorlaufkosten“ siehe oben). Die<br />
AfA wird bei den gewerblich genutzten Flächen in Höhe von jährlich<br />
3% zeitanteilig ab dem Zeitpunkt der Anschaffung der jeweiligen Immobilie<br />
vorgenommen (bei Privatwohnungen i.H.v. 2% jährlich). Der<br />
Anbieter hat im Rahmen der Planrechnungen eine Aufteilung der Anschaffungskosten<br />
einschließlich der zu aktivierenden Vorlaufkosten<br />
auf Grundstücke und Gebäude nach dem Verhältnis der jeweiligen<br />
Verkehrswerte vorgenommen.<br />
CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />
Rechtliche und steuerliche Angaben – Steuerliche Grundlagen<br />
Eine abweichende Aufteilung bzw. Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage<br />
für die Abschreibung durch die Finanzverwaltung im<br />
Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung würde dazu führen, dass<br />
die steuerlichen Ergebnisse von den Planrechnungen abweichen.<br />
SONSTIGE WERBUNGSKOSTEN<br />
Sämtliche Aufwendungen die in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />
mit der laufenden Bewirtschaftung der Immobilien nach Beendigung<br />
der Investitionsphase stehen, sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG<br />
grundsätzlich unabhängig davon, ob sie auf Ebene des Anlegers oder<br />
auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft anfallen, als abzugsfähige<br />
Werbungskosten zu qualifizieren. Hierzu zählen beispielsweise die<br />
Vergütungen für laufende Dienstleistungen wie Treuhandtätigkeit,<br />
laufende Steuerberatung, Assetmanagement und Grundstücksverwaltung<br />
sowie die laufende Geschäftsführungs- und Komplementärvergütung.<br />
Weiterhin sind hier insbesondere die Finanzierungskosten<br />
und die Kosten der laufenden Instandhaltung zu nennen.<br />
Soweit ein Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
besteht, ist das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten<br />
gem. § 20 Abs. 9 EStG zu beachten.<br />
ERGEBNISBETEILIGUNG<br />
Nach der gesellschaftsvertraglichen Abrede in § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Beteiligungsgesellschaft sollen alle beitretenden<br />
Gesellschafter unabhängig von ihrem Beitrittszeitpunkt im<br />
Hinblick auf die Zuweisung der steuerlichen Ergebnisse im Verhältnis<br />
der eingezahlten Kommanditeinlagen zueinander relativ gleich<br />
behandelt werden (Gleichverteilungsabrede). Maßgebend ist dabei<br />
der Stand des Kapitalkontos I zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres.<br />
Im Beitrittsjahr und in den Folgejahren sollen die Direktkommanditisten/Treugeber<br />
grundsätzlich disquotal am Ergebnis teilnehmen,<br />
bis eine ergebnismäßig relative Gleichstellung im Verhältnis<br />
ihrer zum 31. Dezember eines Jahres eingezahlten Einlagen zueinander<br />
erfolgt ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. März 1987<br />
(VIII R 293/82 – BStB. II 1987, 558) entschieden, dass derartige gesellschaftsvertragliche<br />
Ergebnisverteilungsabreden grundsätzlich<br />
auch steuerlich anzuerkennen sind.<br />
EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN<br />
Soweit auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft Zinserträge aus der<br />
Anlage von Liquidität erzielt werden, sind die Zinserträge nach der<br />
Auffassung der Finanzverwaltung den Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung zuzurechnen, wenn die angelegten Mittel zur Erhaltung<br />
und Verwaltung der Immobilien verwendet werden sollen.<br />
Im Übrigen sind Zinserträge aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu<br />
erfassen. Grundsätzlich ist auf die erzielten Zinserträge Kapitalertragsteuer<br />
in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag einzubehalten.<br />
Soweit keine Zurechnung der Zinserträge zu den Einkünften aus<br />
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