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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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gesellschaft beteiligt sind, ist diese auch nicht im Sinne des § 15<br />

Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt.<br />

EINKÜNFTEERMITTLUNG<br />

Zufluss- Abflussprinzip (§11 EStG)<br />

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind als Überschuss<br />

der (Miet-)Einnahmen über die Werbungskosten, die innerhalb eines<br />

Veranlagungszeitraumes zugeflossen bzw. abgeflossen sind oder<br />

nach den Regelungen des § 11 EStG als zugeflossen bzw. abgeflossen<br />

gelten, zu ermitteln. Die im Zusammenhang mit den Einkünften<br />

stehenden Werbungskosten können dabei sowohl auf Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft oder auch als so genannte Sonderwerbungskosten<br />

auf Ebene des Anlegers anfallen.<br />

SONDERWERBUNGSKOSTEN<br />

Sofern der einzelne Anleger Aufwendungen tätigt, die im direkten<br />

Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

stehen, kann er diese als Sonderwerbungskosten geltend<br />

machen. Dazu ist es erforderlich, dass die Anleger die Art und Höhe<br />

derartiger Aufwendungen der CH2 Treuhand GmbH mitteilen und<br />

entsprechende Nachweise beifügen. Ein Abzug solcher Kosten im<br />

Rahmen der persönlichen Steuererklärung eines Anlegers ist nicht<br />

möglich. Seit dem Jahr 2009 ist ein Abzug von Sonderwerbungskosten,<br />

die anteilig auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallen nicht<br />

mehr möglich, da insoweit die sogenannte Abgeltungsteuer zur Anwendung<br />

kommt (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen im<br />

Unterabschnitt „Einkommensteuersatz / Annexsteuern“).<br />

ABSCHREIBUNG<br />

Für Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung von Einkünften verwendet<br />

werden und die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung<br />

unterliegen, ist eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von den<br />

Anschaffungskosten vorzunehmen. Die Anschaffungskosten des<br />

Grund und Bodens können nicht mittels planmäßiger AfA als Werbungskosten<br />

geltend gemacht werden. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage<br />

sind als Anschaffungsnebenkosten auch die<br />

vorstehend erwähnten Vorlaufkosten der Beteiligungsgesellschaft<br />

zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Realisierung der<br />

Vermögensanlage in der Investitionsphase beziehungsweise mit<br />

der Anschaffung der Einzelhandelsimmobilien in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehen (vergleiche „Vorlaufkosten“ siehe oben). Die<br />

AfA wird bei den gewerblich genutzten Flächen in Höhe von jährlich<br />

3% zeitanteilig ab dem Zeitpunkt der Anschaffung der jeweiligen Immobilie<br />

vorgenommen (bei Privatwohnungen i.H.v. 2% jährlich). Der<br />

Anbieter hat im Rahmen der Planrechnungen eine Aufteilung der Anschaffungskosten<br />

einschließlich der zu aktivierenden Vorlaufkosten<br />

auf Grundstücke und Gebäude nach dem Verhältnis der jeweiligen<br />

Verkehrswerte vorgenommen.<br />

CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />

Rechtliche und steuerliche Angaben – Steuerliche Grundlagen<br />

Eine abweichende Aufteilung bzw. Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage<br />

für die Abschreibung durch die Finanzverwaltung im<br />

Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung würde dazu führen, dass<br />

die steuerlichen Ergebnisse von den Planrechnungen abweichen.<br />

SONSTIGE WERBUNGSKOSTEN<br />

Sämtliche Aufwendungen die in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

mit der laufenden Bewirtschaftung der Immobilien nach Beendigung<br />

der Investitionsphase stehen, sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG<br />

grundsätzlich unabhängig davon, ob sie auf Ebene des Anlegers oder<br />

auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft anfallen, als abzugsfähige<br />

Werbungskosten zu qualifizieren. Hierzu zählen beispielsweise die<br />

Vergütungen für laufende Dienstleistungen wie Treuhandtätigkeit,<br />

laufende Steuerberatung, Assetmanagement und Grundstücksverwaltung<br />

sowie die laufende Geschäftsführungs- und Komplementärvergütung.<br />

Weiterhin sind hier insbesondere die Finanzierungskosten<br />

und die Kosten der laufenden Instandhaltung zu nennen.<br />

Soweit ein Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

besteht, ist das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten<br />

gem. § 20 Abs. 9 EStG zu beachten.<br />

ERGEBNISBETEILIGUNG<br />

Nach der gesellschaftsvertraglichen Abrede in § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft sollen alle beitretenden<br />

Gesellschafter unabhängig von ihrem Beitrittszeitpunkt im<br />

Hinblick auf die Zuweisung der steuerlichen Ergebnisse im Verhältnis<br />

der eingezahlten Kommanditeinlagen zueinander relativ gleich<br />

behandelt werden (Gleichverteilungsabrede). Maßgebend ist dabei<br />

der Stand des Kapitalkontos I zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres.<br />

Im Beitrittsjahr und in den Folgejahren sollen die Direktkommanditisten/Treugeber<br />

grundsätzlich disquotal am Ergebnis teilnehmen,<br />

bis eine ergebnismäßig relative Gleichstellung im Verhältnis<br />

ihrer zum 31. Dezember eines Jahres eingezahlten Einlagen zueinander<br />

erfolgt ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. März 1987<br />

(VIII R 293/82 – BStB. II 1987, 558) entschieden, dass derartige gesellschaftsvertragliche<br />

Ergebnisverteilungsabreden grundsätzlich<br />

auch steuerlich anzuerkennen sind.<br />

EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN<br />

Soweit auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft Zinserträge aus der<br />

Anlage von Liquidität erzielt werden, sind die Zinserträge nach der<br />

Auffassung der Finanzverwaltung den Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung zuzurechnen, wenn die angelegten Mittel zur Erhaltung<br />

und Verwaltung der Immobilien verwendet werden sollen.<br />

Im Übrigen sind Zinserträge aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu<br />

erfassen. Grundsätzlich ist auf die erzielten Zinserträge Kapitalertragsteuer<br />

in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag einzubehalten.<br />

Soweit keine Zurechnung der Zinserträge zu den Einkünften aus<br />

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