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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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Die Vergütung entsteht mit Beginn der Platzierung des Eigenkapitals<br />

und ist auf gesonderte Anforderung durch die CH2 Contorhaus<br />

Hansestadt Hamburg AG zahlbar.<br />

Die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, Hamburg, erhält für<br />

die Platzierung des Eigenkapitals eine Vergütung in Höhe von 5%<br />

des gezeichneten Emissionskapitals und dem gemäß Beitrittserklärung<br />

zu zahlenden Agio, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung entsteht anteilig mit Zeichnung des Emissionskapitals.<br />

Sie ist in Abhängigkeit von der Liquiditätslage der Gesellschaft,<br />

spätestens jedoch am 30. Juni 2011 zu zahlen unter der Voraussetzung,<br />

dass die Bedingungen des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

erfüllt sind.<br />

Die Rahlfs Immobilien GmbH, Neustadt am Rübenberge, erhält gemäß<br />

dem Grundstücksverwaltungsvertrag für die Grundstücksverwaltung<br />

neben der erfolgsabhängigen Beteiligung am Liquidationsüberschuss<br />

nach § 17 Abs. 3 eine laufende Vergütung in Höhe von<br />

1,3% p.a. der mit den Mietern der jeweiligen Immobilien, auf die sich<br />

der Grundstücksverwaltungsvertrag bezieht, vereinbarten Jahresnettomiete<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

§ 19<br />

Übertragung und Belastung<br />

der Kommanditbeteiligung<br />

Die Verfügung und Übertragung über eine Kommanditbeteiligung im<br />

Ganzen oder über Teile davon bedarf der vorherigen Zustimmung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin. Im Falle der Übertragung<br />

eines Teils der Kommanditbeteiligung muss der <strong>No</strong>minalbetrag sowohl<br />

des übertragenen als auch des verbleibenden Kommanditanteils<br />

glatt durch 1.000 teilbar sein. Das Zustimmungserfordernis gilt<br />

auch für Belastungen oder Verpfändungen der Kommanditbeteiligung<br />

sowie Verfügungen über die vermögensrechtlichen Gesellschafteransprüche.<br />

Eine ohne eine solche vorherige Zustimmung<br />

vorgenommene Verfügung, Übertragung, Belastung oder Verpfändung<br />

ist unwirksam. Die Verfügungs-, Übertragungs-, Belastungsbzw.<br />

Verpfändungsabsicht ist der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

von dem Gesellschafter schriftlich unter Beifügung des<br />

entsprechenden schriftlichen Vertrages anzuzeigen. Die Zustimmung<br />

darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber nicht<br />

vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus<br />

diesem Vertrag und aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin<br />

eintritt.<br />

Die Treuhänderin bedarf für die Einräumung der Treugeberstellung<br />

an einer Kommanditbeteiligung und die Abtretung einer für einen<br />

Anleger gehaltenen Kommanditbeteiligung an den Anleger keiner<br />

Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin.<br />

Wird die Kommanditbeteiligung einem Kreditinstitut zum Zweck der<br />

Finanzierung der Anschaffung der Kommanditbeteiligung verpfändet<br />

oder zur Sicherheit abgetreten, so gilt die erforderliche Zustimmung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin als erteilt. Die Verpfändung<br />

bzw. Sicherungsabtretung ist der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin schriftlich anzuzeigen.<br />

Überträgt ein Anleger seine Kommanditbeteiligung auf seinen Ehegatten<br />

oder seinen eingetragenen Lebenspartner, so gilt die erforderliche<br />

Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin als<br />

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CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />

Verträge – Gesellschaftsvertrag<br />

erteilt. Die Übertragung ist der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

Im Falle der Übertragung einer Kommanditbeteiligung gehen die Kapitalkonten<br />

des Übertragenden auf den Erwerber über, im Falle der<br />

Teilübertragung erfolgt der Übergang zu dem entsprechenden Teil.<br />

§ 20<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Stirbt ein Gesellschafter, so geht seine Beteiligung auf seine Erben<br />

bzw. Vermächtnisnehmer (nachfolgend kurz „Berechtigte“) über<br />

und die Gesellschaft wird mit diesen fortgesetzt.<br />

Die Kapitalkonten des verstorbenen Gesellschafters in ihrem Stand<br />

zum Zeitpunkt des Todes teilen sich auf die Berechtigten im Verhältnis<br />

ihrer Erbquoten auf.<br />

Die Berechtigten haben sich gegenüber der Gesellschaft und ggf.<br />

der Treuhänderin durch Vorlage eines Erbscheins, eines notariellen<br />

Auseinandersetzungsvertrages oder einer entsprechenden Erklärung<br />

des Testamentsvollstreckers zu legitimieren.<br />

Mehrere Berechtigte dürfen bis zur Auseinandersetzung ihre Gesellschafterrechte<br />

nur durch einen gemeinsamen, schriftlich beauftragten<br />

Bevollmächtigten ausüben. Auszahlungen sind nur an<br />

den gemeinsamen Bevollmächtigten zu leisten. Bis zur Benennung<br />

des gemeinsamen Bevollmächtigten kann die Gesellschaft Erklärungen<br />

gegenüber jedem der Rechtsnachfolger mit Wirkung für und<br />

gegen die übrigen Rechtsnachfolger abgeben.<br />

Solange ein gemeinsamer Bevollmächtigter nicht bestellt ist oder<br />

die Legitimation des oder der Berechtigten nicht erfolgt ist, ruhen<br />

die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung, insbesondere das<br />

Stimmrecht und das Recht auf Ergebnisbeteiligung und Liquiditätsauszahlungen.<br />

Wird eine Kommanditbeteiligung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung<br />

auf einen Erben oder in Erfüllung eines Vermächtnisses auf<br />

einen Vermächtnisnehmer übertragen, so gilt die hierfür notwendige<br />

Zustimmung der Geschäftsführung nach § 19 Absatz 1 dieses<br />

Vertrages als erteilt.<br />

Die im Zusammenhang mit dem Tod eines Gesellschafters bei der<br />

Gesellschaft oder der Treuhänderin anfallenden Kosten, insbesondere<br />

für etwaige im Zuge des Erbfalls notwendig werdende Anmeldungen<br />

beim Handelsregister, werden von dem bzw. den Erben /<br />

Vermächtnisnehmer(n) getragen.<br />

§ 21<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer<br />

Frist von 12 Monaten jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres –<br />

erstmals jedoch zum 31. Dezember 2024 – ordentlich kündigen.<br />

Ohne an die im vorstehenden Absatz 2 genannten Fristen und<br />

Termine gebunden zu sein, kann jeder Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis<br />

außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger<br />

Grund vorliegt.<br />

Die Kündigung ist an die Gesellschaft zu richten und muss schriftlich<br />

mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen; ohne Einhaltung<br />

dieser Form und Übermittlungsart ist die Kündigung nicht wirksam.<br />

Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang<br />

des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft.<br />

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