Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
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Die Vergütung entsteht mit Beginn der Platzierung des Eigenkapitals<br />
und ist auf gesonderte Anforderung durch die CH2 Contorhaus<br />
Hansestadt Hamburg AG zahlbar.<br />
Die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, Hamburg, erhält für<br />
die Platzierung des Eigenkapitals eine Vergütung in Höhe von 5%<br />
des gezeichneten Emissionskapitals und dem gemäß Beitrittserklärung<br />
zu zahlenden Agio, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung entsteht anteilig mit Zeichnung des Emissionskapitals.<br />
Sie ist in Abhängigkeit von der Liquiditätslage der Gesellschaft,<br />
spätestens jedoch am 30. Juni 2011 zu zahlen unter der Voraussetzung,<br />
dass die Bedingungen des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
erfüllt sind.<br />
Die Rahlfs Immobilien GmbH, Neustadt am Rübenberge, erhält gemäß<br />
dem Grundstücksverwaltungsvertrag für die Grundstücksverwaltung<br />
neben der erfolgsabhängigen Beteiligung am Liquidationsüberschuss<br />
nach § 17 Abs. 3 eine laufende Vergütung in Höhe von<br />
1,3% p.a. der mit den Mietern der jeweiligen Immobilien, auf die sich<br />
der Grundstücksverwaltungsvertrag bezieht, vereinbarten Jahresnettomiete<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
§ 19<br />
Übertragung und Belastung<br />
der Kommanditbeteiligung<br />
Die Verfügung und Übertragung über eine Kommanditbeteiligung im<br />
Ganzen oder über Teile davon bedarf der vorherigen Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin. Im Falle der Übertragung<br />
eines Teils der Kommanditbeteiligung muss der <strong>No</strong>minalbetrag sowohl<br />
des übertragenen als auch des verbleibenden Kommanditanteils<br />
glatt durch 1.000 teilbar sein. Das Zustimmungserfordernis gilt<br />
auch für Belastungen oder Verpfändungen der Kommanditbeteiligung<br />
sowie Verfügungen über die vermögensrechtlichen Gesellschafteransprüche.<br />
Eine ohne eine solche vorherige Zustimmung<br />
vorgenommene Verfügung, Übertragung, Belastung oder Verpfändung<br />
ist unwirksam. Die Verfügungs-, Übertragungs-, Belastungsbzw.<br />
Verpfändungsabsicht ist der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
von dem Gesellschafter schriftlich unter Beifügung des<br />
entsprechenden schriftlichen Vertrages anzuzeigen. Die Zustimmung<br />
darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber nicht<br />
vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus<br />
diesem Vertrag und aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin<br />
eintritt.<br />
Die Treuhänderin bedarf für die Einräumung der Treugeberstellung<br />
an einer Kommanditbeteiligung und die Abtretung einer für einen<br />
Anleger gehaltenen Kommanditbeteiligung an den Anleger keiner<br />
Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin.<br />
Wird die Kommanditbeteiligung einem Kreditinstitut zum Zweck der<br />
Finanzierung der Anschaffung der Kommanditbeteiligung verpfändet<br />
oder zur Sicherheit abgetreten, so gilt die erforderliche Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin als erteilt. Die Verpfändung<br />
bzw. Sicherungsabtretung ist der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin schriftlich anzuzeigen.<br />
Überträgt ein Anleger seine Kommanditbeteiligung auf seinen Ehegatten<br />
oder seinen eingetragenen Lebenspartner, so gilt die erforderliche<br />
Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin als<br />
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CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />
Verträge – Gesellschaftsvertrag<br />
erteilt. Die Übertragung ist der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
Im Falle der Übertragung einer Kommanditbeteiligung gehen die Kapitalkonten<br />
des Übertragenden auf den Erwerber über, im Falle der<br />
Teilübertragung erfolgt der Übergang zu dem entsprechenden Teil.<br />
§ 20<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Stirbt ein Gesellschafter, so geht seine Beteiligung auf seine Erben<br />
bzw. Vermächtnisnehmer (nachfolgend kurz „Berechtigte“) über<br />
und die Gesellschaft wird mit diesen fortgesetzt.<br />
Die Kapitalkonten des verstorbenen Gesellschafters in ihrem Stand<br />
zum Zeitpunkt des Todes teilen sich auf die Berechtigten im Verhältnis<br />
ihrer Erbquoten auf.<br />
Die Berechtigten haben sich gegenüber der Gesellschaft und ggf.<br />
der Treuhänderin durch Vorlage eines Erbscheins, eines notariellen<br />
Auseinandersetzungsvertrages oder einer entsprechenden Erklärung<br />
des Testamentsvollstreckers zu legitimieren.<br />
Mehrere Berechtigte dürfen bis zur Auseinandersetzung ihre Gesellschafterrechte<br />
nur durch einen gemeinsamen, schriftlich beauftragten<br />
Bevollmächtigten ausüben. Auszahlungen sind nur an<br />
den gemeinsamen Bevollmächtigten zu leisten. Bis zur Benennung<br />
des gemeinsamen Bevollmächtigten kann die Gesellschaft Erklärungen<br />
gegenüber jedem der Rechtsnachfolger mit Wirkung für und<br />
gegen die übrigen Rechtsnachfolger abgeben.<br />
Solange ein gemeinsamer Bevollmächtigter nicht bestellt ist oder<br />
die Legitimation des oder der Berechtigten nicht erfolgt ist, ruhen<br />
die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung, insbesondere das<br />
Stimmrecht und das Recht auf Ergebnisbeteiligung und Liquiditätsauszahlungen.<br />
Wird eine Kommanditbeteiligung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung<br />
auf einen Erben oder in Erfüllung eines Vermächtnisses auf<br />
einen Vermächtnisnehmer übertragen, so gilt die hierfür notwendige<br />
Zustimmung der Geschäftsführung nach § 19 Absatz 1 dieses<br />
Vertrages als erteilt.<br />
Die im Zusammenhang mit dem Tod eines Gesellschafters bei der<br />
Gesellschaft oder der Treuhänderin anfallenden Kosten, insbesondere<br />
für etwaige im Zuge des Erbfalls notwendig werdende Anmeldungen<br />
beim Handelsregister, werden von dem bzw. den Erben /<br />
Vermächtnisnehmer(n) getragen.<br />
§ 21<br />
Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer<br />
Frist von 12 Monaten jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres –<br />
erstmals jedoch zum 31. Dezember 2024 – ordentlich kündigen.<br />
Ohne an die im vorstehenden Absatz 2 genannten Fristen und<br />
Termine gebunden zu sein, kann jeder Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis<br />
außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger<br />
Grund vorliegt.<br />
Die Kündigung ist an die Gesellschaft zu richten und muss schriftlich<br />
mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen; ohne Einhaltung<br />
dieser Form und Übermittlungsart ist die Kündigung nicht wirksam.<br />
Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang<br />
des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft.<br />
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