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ALLGEMEINE STEUERLICHE RISIKEN<br />
Die steuerlichen Ausführungen in diesem Prospekt basieren auf den<br />
derzeit in Deutschland geltenden Gesetzen, dem aktuellen Stand<br />
der Rechtsprechung sowie den Verlautbarungen der Finanzverwaltung.<br />
Es besteht das Risiko, dass sich die Gesetzgebung oder die<br />
Rechtsprechung in der Zukunft ändern und damit die steuerliche<br />
Behandlung einer Beteiligung an der Vermögensanlage von der Darstellung<br />
im Verkaufsprospekt abweichen kann. Weiterhin unterstellt<br />
die Darstellung der steuerlichen Grundlagen typisierend, dass es<br />
sich bei den Anlegern ausschließlich um in Deutschland ansässige,<br />
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen<br />
handelt, die ihren Anteil an der Beteiligungsgesellschaft in ihrem<br />
steuerlichen Privatvermögen halten und diesen in vollem Umfang<br />
aus Eigenkapital finanzieren. Da individuelle steuerliche Aspekte<br />
des einzelnen Anlegers hierbei nicht berücksichtigt werden konnten,<br />
besteht das Risiko, dass die steuerlichen Auswirkungen für<br />
den einzelnen Anleger von der Prospektdarstellung abweichen. Die<br />
abschließende steuerliche Würdigung einer Beteiligung an der Vermögensanlage<br />
erfolgt erst durch die Finanzverwaltung im Rahmen<br />
einer Betriebsprüfung beziehungsweise durch die Finanzgerichte.<br />
Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht das Risiko einer Abweichung<br />
von der Prospektdarstellung. Die genannten Abweichungen<br />
können negative Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung der<br />
Beteiligungsgesellschaft bzw. der an ihr beteiligten Anleger und damit<br />
auch auf das Nachsteuerergebnis der Anleger haben.<br />
RISIKO GEWERBLICHER EINKÜNFTE<br />
Das steuerliche Konzept der Vermögensanlage unterstellt, dass die<br />
Beteiligungsgesellschaft steuerlich als vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />
zu qualifizieren ist. Es besteht das Risiko, dass die<br />
Finanzverwaltung hiervon abweichend gewerbliche Einkünfte annimmt.<br />
Sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Beteiligungsgesellschaft<br />
der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung<br />
überschritten werden, würden den Anlegern aus ihrer Beteiligung an<br />
der Vermögensanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet<br />
werden. Dies hätte zur Folge, dass die erzielten Einkünfte auf Gesellschaftsebene<br />
zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet werden. Zudem<br />
wären mögliche Veräußerungsgewinne auch nach Ablauf der<br />
zehnjährigen Haltefrist der Gewerbesteuer und auf Anlegerebene<br />
der Einkommensteuer zu unterwerfen. Insgesamt ergäbe sich aus<br />
einer gewerblichen Qualifikation der Einkünfte voraussichtlich eine<br />
höhere steuerliche Belastung der Ergebnisse aus der Vermögensanlage.<br />
Steuerliche Risiken<br />
EINKÜNFTEERMITTLUNG<br />
Der Anbieter hat bei der Erstellung der Prognoserechnungen Annahmen<br />
zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen getroffen. So<br />
wurde beispielsweise eine Aufteilung der Anschaffungskosten einschließlich<br />
der zu aktivierenden Vorlaufkosten auf Grund und Boden<br />
zum Gebäudewert geschätzt. Zusätzlich wurden Aufwendungen, die<br />
in der Investitionsphase im Zusammenhang mit der Konzeption der<br />
Vermögensanlage sowie mit der Anschaffung der Fondsimmobilien<br />
anfallen, als Anschaffungskosten der Immobilien erfasst, während<br />
andere Aufwendungen, die der Vermietungsphase zugeordnet wurden,<br />
als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt wurden. Weiterhin<br />
wurde angenommen, dass die Einzelhandelsimmobilien eine<br />
tatsächliche Nutzungsdauer von nicht mehr als 33 Jahren haben,<br />
so dass sich gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
diesbezüglich ein jährlicher Abschreibungssatz von 3% ergibt.<br />
Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine abweichende<br />
Aufteilung der Aufwendungen oder eine abweichende Abgrenzung<br />
von Investitions- und Vermietungsphase vornimmt, bzw. von einer<br />
längeren tatsächlichen Nutzungsdauer der Einzelhandelsimmobilien<br />
ausgeht, was jeweils zu einem höheren steuerlichen Ergebnis führen<br />
könnte. Hieraus ergäben sich negative Auswirkungen auf das Nachsteuerergebnis<br />
der Anleger.<br />
PRIVATE VERÄUSSERUNGSGESCHÄFTE<br />
Die Veräußerung eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />
durch den Anleger gilt steuerlich als Veräußerung der anteiligen<br />
Einzelhandelsimmobilien. Sollte ein Anleger seinen Anteil innerhalb<br />
eines Zeitraums von 10 Jahren nach seinem Beitritt veräußern oder<br />
sollte die Beteiligungsgesellschaft eine Einzelhandelsimmobilie innerhalb<br />
eines Zeitraums von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung oder<br />
nach dem Anteilserwerb des Anlegers veräußern, läge ein sog.<br />
privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG vor. Gewinne aus<br />
privaten Veräußerungsgeschäften sind mit dem individuellen Steuersatz<br />
des Anlegers zu versteuern. Bei einem vorzeitigen Verkauf<br />
von Einzelhandelsimmobilien oder von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft<br />
besteht daher das Risiko, dass der Anleger aufgrund<br />
der zusätzlichen Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn ein<br />
niedrigeres Nachsteuerergebnis erzielt.<br />
GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL<br />
Die Veräußerung der Einzelhandelsimmobilien durch die Beteiligungsgesellschaft<br />
und die Veräußerung des Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />
durch den Anleger können auf der jeweiligen