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32<br />

ALLGEMEINE STEUERLICHE RISIKEN<br />

Die steuerlichen Ausführungen in diesem Prospekt basieren auf den<br />

derzeit in Deutschland geltenden Gesetzen, dem aktuellen Stand<br />

der Rechtsprechung sowie den Verlautbarungen der Finanzverwaltung.<br />

Es besteht das Risiko, dass sich die Gesetzgebung oder die<br />

Rechtsprechung in der Zukunft ändern und damit die steuerliche<br />

Behandlung einer Beteiligung an der Vermögensanlage von der Darstellung<br />

im Verkaufsprospekt abweichen kann. Weiterhin unterstellt<br />

die Darstellung der steuerlichen Grundlagen typisierend, dass es<br />

sich bei den Anlegern ausschließlich um in Deutschland ansässige,<br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen<br />

handelt, die ihren Anteil an der Beteiligungsgesellschaft in ihrem<br />

steuerlichen Privatvermögen halten und diesen in vollem Umfang<br />

aus Eigenkapital finanzieren. Da individuelle steuerliche Aspekte<br />

des einzelnen Anlegers hierbei nicht berücksichtigt werden konnten,<br />

besteht das Risiko, dass die steuerlichen Auswirkungen für<br />

den einzelnen Anleger von der Prospektdarstellung abweichen. Die<br />

abschließende steuerliche Würdigung einer Beteiligung an der Vermögensanlage<br />

erfolgt erst durch die Finanzverwaltung im Rahmen<br />

einer Betriebsprüfung beziehungsweise durch die Finanzgerichte.<br />

Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht das Risiko einer Abweichung<br />

von der Prospektdarstellung. Die genannten Abweichungen<br />

können negative Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung der<br />

Beteiligungsgesellschaft bzw. der an ihr beteiligten Anleger und damit<br />

auch auf das Nachsteuerergebnis der Anleger haben.<br />

RISIKO GEWERBLICHER EINKÜNFTE<br />

Das steuerliche Konzept der Vermögensanlage unterstellt, dass die<br />

Beteiligungsgesellschaft steuerlich als vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />

zu qualifizieren ist. Es besteht das Risiko, dass die<br />

Finanzverwaltung hiervon abweichend gewerbliche Einkünfte annimmt.<br />

Sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung<br />

überschritten werden, würden den Anlegern aus ihrer Beteiligung an<br />

der Vermögensanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet<br />

werden. Dies hätte zur Folge, dass die erzielten Einkünfte auf Gesellschaftsebene<br />

zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet werden. Zudem<br />

wären mögliche Veräußerungsgewinne auch nach Ablauf der<br />

zehnjährigen Haltefrist der Gewerbesteuer und auf Anlegerebene<br />

der Einkommensteuer zu unterwerfen. Insgesamt ergäbe sich aus<br />

einer gewerblichen Qualifikation der Einkünfte voraussichtlich eine<br />

höhere steuerliche Belastung der Ergebnisse aus der Vermögensanlage.<br />

Steuerliche Risiken<br />

EINKÜNFTEERMITTLUNG<br />

Der Anbieter hat bei der Erstellung der Prognoserechnungen Annahmen<br />

zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen getroffen. So<br />

wurde beispielsweise eine Aufteilung der Anschaffungskosten einschließlich<br />

der zu aktivierenden Vorlaufkosten auf Grund und Boden<br />

zum Gebäudewert geschätzt. Zusätzlich wurden Aufwendungen, die<br />

in der Investitionsphase im Zusammenhang mit der Konzeption der<br />

Vermögensanlage sowie mit der Anschaffung der Fondsimmobilien<br />

anfallen, als Anschaffungskosten der Immobilien erfasst, während<br />

andere Aufwendungen, die der Vermietungsphase zugeordnet wurden,<br />

als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt wurden. Weiterhin<br />

wurde angenommen, dass die Einzelhandelsimmobilien eine<br />

tatsächliche Nutzungsdauer von nicht mehr als 33 Jahren haben,<br />

so dass sich gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)<br />

diesbezüglich ein jährlicher Abschreibungssatz von 3% ergibt.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine abweichende<br />

Aufteilung der Aufwendungen oder eine abweichende Abgrenzung<br />

von Investitions- und Vermietungsphase vornimmt, bzw. von einer<br />

längeren tatsächlichen Nutzungsdauer der Einzelhandelsimmobilien<br />

ausgeht, was jeweils zu einem höheren steuerlichen Ergebnis führen<br />

könnte. Hieraus ergäben sich negative Auswirkungen auf das Nachsteuerergebnis<br />

der Anleger.<br />

PRIVATE VERÄUSSERUNGSGESCHÄFTE<br />

Die Veräußerung eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch den Anleger gilt steuerlich als Veräußerung der anteiligen<br />

Einzelhandelsimmobilien. Sollte ein Anleger seinen Anteil innerhalb<br />

eines Zeitraums von 10 Jahren nach seinem Beitritt veräußern oder<br />

sollte die Beteiligungsgesellschaft eine Einzelhandelsimmobilie innerhalb<br />

eines Zeitraums von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung oder<br />

nach dem Anteilserwerb des Anlegers veräußern, läge ein sog.<br />

privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG vor. Gewinne aus<br />

privaten Veräußerungsgeschäften sind mit dem individuellen Steuersatz<br />

des Anlegers zu versteuern. Bei einem vorzeitigen Verkauf<br />

von Einzelhandelsimmobilien oder von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft<br />

besteht daher das Risiko, dass der Anleger aufgrund<br />

der zusätzlichen Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn ein<br />

niedrigeres Nachsteuerergebnis erzielt.<br />

GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL<br />

Die Veräußerung der Einzelhandelsimmobilien durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

und die Veräußerung des Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch den Anleger können auf der jeweiligen

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