Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
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MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG<br />
für die CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1 GmbH & Co. KG<br />
Zwischen<br />
der CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1 GmbH & Co. KG<br />
– nachfolgend auch „Beteiligungsgesellschaft“ genannt –,<br />
der CH2 Treuhand GmbH<br />
– nachfolgend auch „Treuhänderin“ genannt –<br />
und<br />
Dipl.-Kfm. Christoph Wegner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,<br />
Neuer Wall 55, 20354 Hamburg,<br />
– nachfolgend auch „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt –<br />
PRÄAMBEL<br />
– alle gemeinsam auch die „Parteien“ genannt –<br />
wird Folgendes vereinbart:<br />
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten<br />
und Verwalten von Immobilien, insbesondere solchen, die für<br />
den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften („<strong>Discounter</strong>“) gedacht<br />
sind und an solche vermietet werden. Beabsichtigt ist dabei der<br />
sukzessive Erwerb der Immobilien in vier Tranchen (§ 8 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Mittel zur Finanzierung dieser Vorhaben werden zu einem großen<br />
Teil von den der Gesellschaft beitretenden Anlegern durch Leistung<br />
jeweils einer Einlage und eines Agios (zusammen die „Eigenmittel“)<br />
auf das in der Beitrittserklärung angegebene Einzahlungskonto<br />
(„Einzahlungskonto“) erbracht.<br />
Auszahlungen der Eigenmittel von diesem Einzahlungskonto unterliegen<br />
der Mittelverwendungskontrolle durch einen unabhängigen<br />
Wirtschaftsprüfer.<br />
Im Hinblick auf diese Mittelverwendungskontrolle vereinbaren die<br />
Parteien Folgendes:<br />
(1)<br />
§ 1<br />
Mittelfreigabe/Mittelverwendungskontrolle<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt die Mittelverwendungskontrolle<br />
für die jeweilige Auszahlung vom Einzahlungskonto<br />
nach folgenden Maßgaben:<br />
a) Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die auf dem Einzahlungs-<br />
konto eingehenden Eigenmittel der Gesellschaft.<br />
CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
b) Die Kontrolle erstreckt sich ausschließlich auf die Investitions-<br />
phase und ist mit vollständiger Abwicklung der im Investitionsund<br />
Finanzierungsplan gem. § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
genannten Zahlungen und anschließender Auskehrung der<br />
nach der Abwicklung auf dem Einzahlungskonto verbleibenden<br />
Beträge an die Gesellschaft abgeschlossen.<br />
(2) Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt und verpflichtet,<br />
Zahlungsaufträge der Treuhänderin an die Bank freizugeben, wenn<br />
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a) Die Mittelverwendung erfolgt in Übereinstimmung mit dem in<br />
§ 7 des Gesellschaftsvertrages dargestellten Investitionsplan<br />
und den dort festgelegten Investitionskriterien sowie den entsprechenden<br />
Verträgen der Gesellschaft mit Dritten.<br />
b) Es werden Rechnungen mit einem Prüfvermerk zur sachlichen<br />
und rechnerischen Richtigkeit, Verträge bzw. Leistungsnachweise<br />
oder gleichwertige Unterlagen seitens der Treuhänderin<br />
vorgelegt. Die Belege müssen den Anforderungen der deutschen<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen<br />
bzw. gleichermaßen nachweiskräftig sein.<br />
c) Die Zahlungen erfolgen an die in den Rechnungen bzw. Verträ-<br />
gen genannten Empfänger in der dort genannten Höhe.<br />
d) Sofern bereits einzelne in § 7 des Gesellschaftsvertrages der<br />
Gesellschaft aufgeführte, der Mittelverwendungskontrolle unterliegende<br />
Kosten direkt von der Gesellschaft beglichen wurden,<br />
ist dem Mittelverwendungskontrolleur vor deren Erstattung<br />
ein entsprechender Zahlungsnachweis zu erbringen.<br />
e) Kostenpositionen, die prozentual zum Emissionskapital kalku-<br />
liert sind, erhöhen sich im Falle einer Kapitalerhöhung bzw. reduzieren<br />
sich im Fall einer Kapitalherabsetzung entsprechend.<br />
f) Werden dem Mittelverwendungskontrolleur Rechnungen über<br />
Kosten inkl. Umsatzsteuer vorgelegt, wurde diese jedoch in<br />
der Investitionsrechnung nicht berücksichtigt, kann die ausgewiesene<br />
Umsatzsteuer mit überwiesen werden. Sofern die<br />
Gesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist, überweist sie<br />
unverzüglich diesen Betrag nach Erhalt der entsprechenden<br />
Vorsteuer vom Finanzamt auf das Einzahlungskonto. Sollte<br />
die Gesellschaft nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein, hat sie<br />
den Betrag entsprechend auszugleichen, sofern die Liquiditätslage<br />
auf dem Treuhandkonto dies erforderlich macht.<br />
g) Ein Ausgleich von Rechnungen über nicht geplante Kosten mit<br />
Eigenmitteln ist unzulässig.<br />
h) Im Falle einer verzinslichen Anlage zwischenzeitlich nicht be-<br />
nötigter Eigenmittel erfolgt eine Freigabe durch den Mittelverwendungskontrolleur<br />
nur dann, wenn die Rückzahlung des<br />
angelegten Kapitals und der Zinsen auf das Einzahlungskonto<br />
sichergestellt ist.<br />
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