Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
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§ 7<br />
Übertragung der Beteiligung;<br />
Rechtsnachfolge<br />
(1) Der Anleger kann unter entsprechender Anwendung von § 19 des<br />
Gesellschaftsvertrages mit vorheriger Zustimmung der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin der Gesellschaft und der Treuhänderin<br />
seine Rechte und Pflichten aus diesem Treuhandvertrag hinsichtlich<br />
der für ihn von der Treuhänderin treuhänderisch gehaltenen<br />
und/oder verwalteten Beteiligung an der Gesellschaft im Ganzen,<br />
aber nicht zum Teil, auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung<br />
darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn der übernehmende Dritte nicht<br />
vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Anlegers aus diesem<br />
Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag eintritt.<br />
(2) Die Treuhänderin ist berechtigt, von dem übertragenden Anleger einen<br />
Nachweis für den Übergang und den Eintritt des übernehmenden<br />
Dritten in die Rechte und Pflichten des Anlegers aus diesem<br />
Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zu verlangen. Solange<br />
ein solcher Nachweis nach Anforderung durch die Treuhänderin<br />
nicht vorliegt, gilt die Übertragung als nicht erfolgt.<br />
(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend<br />
für Belastungen oder sonstige Verfügungen, insbesondere für eine<br />
Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder die Bestellung eines<br />
Nießbrauches seitens des Anlegers betreffend seine mittelbare<br />
Beteiligung an der Gesellschaft.<br />
(4) Stirbt der Anleger, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem<br />
Treuhandvertrag auf seinen/seine Rechtsnachfolger (nachfolgend<br />
„Rechtsnachfolger" genannt) über. Der/Die Rechtsnachfolger hat/<br />
haben sich gegenüber der Treuhänderin durch Vorlage eines Erbscheins,<br />
eines notariellen Auseinandersetzungsvertrages oder<br />
einer entsprechenden Erklärung des Testamentsvollstreckers zu<br />
legitimieren. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben<br />
diese ohne Aufforderung einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu<br />
bestellen und der Treuhänderin schriftlich zu benennen, der gegenüber<br />
der Treuhänderin und der Gesellschaft für alle Rechtsnachfolger<br />
nur einheitlich handeln kann. Bis zur Bestellung und Benennung<br />
des gemeinsamen Bevollmächtigten gegenüber der Treuhänderin<br />
kann die Treuhänderin Erklärungen gegenüber jedem der Rechtsnachfolger<br />
auch mit Wirkung für und gegen die übrigen Rechtsnachfolger<br />
abgeben. Solange ein gemeinsamer Bevollmächtigter<br />
nicht bestellt und benannt ist oder die Legitimation des oder der Erben<br />
bzw. Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus<br />
der Gesellschaftsbeteiligung, gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
Auszahlungen sind nur an den gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu leisten; sie haben schuldbefreiende Wirkung<br />
gegenüber allen Rechtsnachfolgern. Die Wahrnehmung der Rechte<br />
aus dem Treuhandvertrag durch einen Testamentsvollstrecker wird<br />
zugelassen; für die Dauer der Testamentsvollstreckung bedarf es<br />
keines gemeinsamen Bevollmächtigten.<br />
(5) Die im Zusammenhang mit dem Tod eines Gesellschafters bei der<br />
Gesellschaft oder der Treuhänderin anfallenden Kosten, insbesondere<br />
für etwaige im Zuge des Erbfalls notwendig werdende Anmeldungen<br />
beim Handelsregister, werden von dem oder den Erben getragen.<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
(5)<br />
(6)<br />
(7)<br />
CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />
Verträge – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
§ 8<br />
Laufzeit und Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses<br />
Dieser Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
Der Treuhandvertrag endet automatisch bei einer Vollbeendigung<br />
der Gesellschaft und Eintragung der Löschung der Gesellschaft im<br />
Handelsregister.<br />
Das Treuhandverhältnis kann von der Treuhänderin und vom Anleger<br />
entsprechend den Regelungen über die ordentliche Kündigung<br />
des Gesellschaftsvertrages in § 21 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres<br />
der Gesellschaft, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2024<br />
ordentlich gekündigt werden.<br />
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Treuhänderin<br />
und der Anleger das Treuhandverhältnis außerordentlich fristlos<br />
kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung der Treuhänderin<br />
liegt insbesondere dann vor, wenn<br />
a) die Tätigkeit der Treuhänderin genehmigungspflichtig wird,<br />
b) über das Vermögen des Anlegers das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt wird oder die Beteiligung des Anlegers<br />
an der Gesellschaft bzw. seine Rechte aus diesem<br />
Treuhandvertrag von einem Gläubiger gepfändet wurde und<br />
die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von 6 Monaten<br />
aufgehoben wird,<br />
c) der Anleger nach § 23 Absatz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />
Die Kündigung muss schriftlich mittels eingeschriebenen Brief erfolgen.<br />
Das Treuhandverhältnis mit dem Anleger endet ferner, wenn die<br />
Treuhänderin mit dem für den betreffenden Anleger treuhänderisch<br />
gehaltenen Teil ihrer Kommanditbeteiligung aus der Gesellschaft<br />
ausscheidet, ohne dass die betreffende Beteiligung gemäß § 5<br />
Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages an den Anleger übertragen<br />
wird.<br />
Die Treuhänderin überträgt bereits hiermit für die folgenden Fälle<br />
ihren Kommanditanteil auf die Treugeber im Verhältnis der für diese<br />
treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen, und zwar unter Aufteilung<br />
in entsprechend einzelne Beteiligungen, wenn<br />
a) über die Treuhänderin aus einem rechtskräftigen Titel die<br />
Zwangsvollstreckung betrieben und die Zwangsvollstreckung<br />
nicht innerhalb von 3 Monaten aufgehoben wird oder<br />
b) über die Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />
mangels Masse nicht eröffnet oder eingestellt wird.<br />
Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der<br />
Eintragung der Anleger ins Handelsregister. Die Treugeber nehmen<br />
diese Übertragung an. In diesem Fall endet der Treuhandvertrag mit<br />
der Wirksamkeit der Übertragung.<br />
Nach Beendigung des Treuhandverhältnisses hat die Treuhänderin<br />
die für den Anleger treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der<br />
Gesellschaft an den Anleger im Wege der Sonderrechtsnachfolge,<br />
aufschiebend bedingt auf seine Eintragung im Handelsregister, zu<br />
übertragen. Hierzu hat der Anleger der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
eine unwiderrufliche und über seinen Tod hinaus gültige<br />
notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nach Maßgabe des<br />
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