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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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§ 7<br />

Übertragung der Beteiligung;<br />

Rechtsnachfolge<br />

(1) Der Anleger kann unter entsprechender Anwendung von § 19 des<br />

Gesellschaftsvertrages mit vorheriger Zustimmung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin der Gesellschaft und der Treuhänderin<br />

seine Rechte und Pflichten aus diesem Treuhandvertrag hinsichtlich<br />

der für ihn von der Treuhänderin treuhänderisch gehaltenen<br />

und/oder verwalteten Beteiligung an der Gesellschaft im Ganzen,<br />

aber nicht zum Teil, auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung<br />

darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn der übernehmende Dritte nicht<br />

vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Anlegers aus diesem<br />

Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag eintritt.<br />

(2) Die Treuhänderin ist berechtigt, von dem übertragenden Anleger einen<br />

Nachweis für den Übergang und den Eintritt des übernehmenden<br />

Dritten in die Rechte und Pflichten des Anlegers aus diesem<br />

Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zu verlangen. Solange<br />

ein solcher Nachweis nach Anforderung durch die Treuhänderin<br />

nicht vorliegt, gilt die Übertragung als nicht erfolgt.<br />

(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend<br />

für Belastungen oder sonstige Verfügungen, insbesondere für eine<br />

Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder die Bestellung eines<br />

Nießbrauches seitens des Anlegers betreffend seine mittelbare<br />

Beteiligung an der Gesellschaft.<br />

(4) Stirbt der Anleger, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem<br />

Treuhandvertrag auf seinen/seine Rechtsnachfolger (nachfolgend<br />

„Rechtsnachfolger" genannt) über. Der/Die Rechtsnachfolger hat/<br />

haben sich gegenüber der Treuhänderin durch Vorlage eines Erbscheins,<br />

eines notariellen Auseinandersetzungsvertrages oder<br />

einer entsprechenden Erklärung des Testamentsvollstreckers zu<br />

legitimieren. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben<br />

diese ohne Aufforderung einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu<br />

bestellen und der Treuhänderin schriftlich zu benennen, der gegenüber<br />

der Treuhänderin und der Gesellschaft für alle Rechtsnachfolger<br />

nur einheitlich handeln kann. Bis zur Bestellung und Benennung<br />

des gemeinsamen Bevollmächtigten gegenüber der Treuhänderin<br />

kann die Treuhänderin Erklärungen gegenüber jedem der Rechtsnachfolger<br />

auch mit Wirkung für und gegen die übrigen Rechtsnachfolger<br />

abgeben. Solange ein gemeinsamer Bevollmächtigter<br />

nicht bestellt und benannt ist oder die Legitimation des oder der Erben<br />

bzw. Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus<br />

der Gesellschaftsbeteiligung, gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

Auszahlungen sind nur an den gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu leisten; sie haben schuldbefreiende Wirkung<br />

gegenüber allen Rechtsnachfolgern. Die Wahrnehmung der Rechte<br />

aus dem Treuhandvertrag durch einen Testamentsvollstrecker wird<br />

zugelassen; für die Dauer der Testamentsvollstreckung bedarf es<br />

keines gemeinsamen Bevollmächtigten.<br />

(5) Die im Zusammenhang mit dem Tod eines Gesellschafters bei der<br />

Gesellschaft oder der Treuhänderin anfallenden Kosten, insbesondere<br />

für etwaige im Zuge des Erbfalls notwendig werdende Anmeldungen<br />

beim Handelsregister, werden von dem oder den Erben getragen.<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

(6)<br />

(7)<br />

CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />

Verträge – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

§ 8<br />

Laufzeit und Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses<br />

Dieser Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

Der Treuhandvertrag endet automatisch bei einer Vollbeendigung<br />

der Gesellschaft und Eintragung der Löschung der Gesellschaft im<br />

Handelsregister.<br />

Das Treuhandverhältnis kann von der Treuhänderin und vom Anleger<br />

entsprechend den Regelungen über die ordentliche Kündigung<br />

des Gesellschaftsvertrages in § 21 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres<br />

der Gesellschaft, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2024<br />

ordentlich gekündigt werden.<br />

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Treuhänderin<br />

und der Anleger das Treuhandverhältnis außerordentlich fristlos<br />

kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung der Treuhänderin<br />

liegt insbesondere dann vor, wenn<br />

a) die Tätigkeit der Treuhänderin genehmigungspflichtig wird,<br />

b) über das Vermögen des Anlegers das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt wird oder die Beteiligung des Anlegers<br />

an der Gesellschaft bzw. seine Rechte aus diesem<br />

Treuhandvertrag von einem Gläubiger gepfändet wurde und<br />

die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von 6 Monaten<br />

aufgehoben wird,<br />

c) der Anleger nach § 23 Absatz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />

Die Kündigung muss schriftlich mittels eingeschriebenen Brief erfolgen.<br />

Das Treuhandverhältnis mit dem Anleger endet ferner, wenn die<br />

Treuhänderin mit dem für den betreffenden Anleger treuhänderisch<br />

gehaltenen Teil ihrer Kommanditbeteiligung aus der Gesellschaft<br />

ausscheidet, ohne dass die betreffende Beteiligung gemäß § 5<br />

Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages an den Anleger übertragen<br />

wird.<br />

Die Treuhänderin überträgt bereits hiermit für die folgenden Fälle<br />

ihren Kommanditanteil auf die Treugeber im Verhältnis der für diese<br />

treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen, und zwar unter Aufteilung<br />

in entsprechend einzelne Beteiligungen, wenn<br />

a) über die Treuhänderin aus einem rechtskräftigen Titel die<br />

Zwangsvollstreckung betrieben und die Zwangsvollstreckung<br />

nicht innerhalb von 3 Monaten aufgehoben wird oder<br />

b) über die Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />

mangels Masse nicht eröffnet oder eingestellt wird.<br />

Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der<br />

Eintragung der Anleger ins Handelsregister. Die Treugeber nehmen<br />

diese Übertragung an. In diesem Fall endet der Treuhandvertrag mit<br />

der Wirksamkeit der Übertragung.<br />

Nach Beendigung des Treuhandverhältnisses hat die Treuhänderin<br />

die für den Anleger treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der<br />

Gesellschaft an den Anleger im Wege der Sonderrechtsnachfolge,<br />

aufschiebend bedingt auf seine Eintragung im Handelsregister, zu<br />

übertragen. Hierzu hat der Anleger der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

eine unwiderrufliche und über seinen Tod hinaus gültige<br />

notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nach Maßgabe des<br />

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