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rung zum Wiederaufbau der Bauwerke verpflichtet. Der Erbbauberechtigte<br />
trägt die öffentlichen Lasten und Abgaben.<br />
Im Vorfeld der Erbbaurechtsbestellung wurden 2 Grundstücke getauscht<br />
und im Zuge dessen hatte sich die Stadt Bad Nenndorf<br />
verpflichtet, auf dem weggegebenen Grundstück Einstellplätze<br />
herzustellen; diese Verpflichtung übernimmt der Erbbauberechtigte.<br />
Ein anderes Grundstück hat der Erbbauberechtigte als Fußweg<br />
anzulegen. Ferner wird eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines<br />
anderen Grundstücks für Entwässerungsleitungen bestellt. Die<br />
für ein anderes Grundstück eingetragene Baulast muss vom Erbbauberechtigten<br />
übernommen werden, wenn diese notwendig ist<br />
und nicht gelöscht werden kann. Der Erbbauberechtigte stellt den<br />
Grundstückseigentümer von etwaigen Haftungs- und/oder Sanierungsansprüchen<br />
frei, nachdem früher eine Tankstelle auf dem<br />
Grundstück betrieben wurde; der Erbbauberechtigte wird auf seine<br />
Kosten ein Gutachten einholen und kann bei einem Nachweis einer<br />
Bodenverunreinigung innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe<br />
des Gutachtens von dem Vertrag zurücktreten. Der Erbbauberechtigte<br />
bewilligt und beantragt eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit<br />
hinsichtlich einer Transformatorenstation zugunsten eines Energieversorgers.<br />
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit hinsichtlich<br />
eines Geh-, Fahr- und Leistungsrechts zugunsten der Stadt Bad<br />
Nenndorf bleibt bestehen und wird nötigenfalls von dem Erbbauberechtigten<br />
übernommen.<br />
Der monatlich, jeweils am 5., zu entrichtende Erbbauzins beträgt ab<br />
dem 01. Januar 2007 EUR 500 und erhöht sich jeweils nach Ablauf<br />
eines Jahres zum 01. Januar um EUR 200 monatlich bis zu einem<br />
Höchstbetrag von EUR 1.500. Wegen des Erbbauzinses wurde eine<br />
Wertsicherungsklausel vereinbart, nach der sich der Erbbauzins im<br />
gleichen prozentualen Verhältnis nach oben oder untern ändert, wie<br />
der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex.<br />
Der künftig geschuldete Betrag errechnet sich aus dem bisher<br />
geschuldeten Erbbauzins, der mit dem Index 6 Monate vor der Neufestsetzung<br />
multipliziert wird, geteilt durch den Index 6 Monate vor<br />
der letzten Erbbauzinsfestlegung. Die Änderung der Zahlungspflicht<br />
setzt eine schriftliche Aufforderung durch den Grundstückseigentümer<br />
unter Angabe der Indexzahlen und des künftig zu zahlenden<br />
Betrages voraus; eine Veränderung aufgrund des Verbraucherpreisindex<br />
kann erstmals nach Ablauf von 5 Jahren erfolgen. Der Erbbauzins<br />
und seine Änderung werden im Grundbuch dinglich gesichert.<br />
Der Erbbauberechtigte unterwirft sich hinsichtlich der Erbbauzinszahlung<br />
der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.<br />
Der Grundstückseigentümer räumt dem Erbbauberechtigten an<br />
dem Grundstück und der Erbbauberechtigte räumt dem Grundstückseigentümer<br />
an dem Erbbaurecht ein dingliches Vorkaufsrecht<br />
ein. Der Erbbauberechtigte bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />
zur (teilweisen) Veräußerung oder Belastung<br />
des Erbbaurechts. Dem Erbbauberechtigten wird gestattet, die im<br />
Obergeschoss herzustellenden Wohnungen und Arztpraxen als<br />
Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte separat zu bilden<br />
und zu veräußern, wobei der Erbbauberechtigte weiterhin für die<br />
Erbbauzinszahlung haftet und sich die Vertragsteile verpflichten,<br />
Nachträge, Ergänzungen und separate Vereinbarungen zu erklären,<br />
die notwendig sind, um Wohnungs- und Teilerbbaurechte zu schaffen.<br />
Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich gegenüber dem<br />
Erbbauberechtigten, der Belastung mit Grundpfandrechten bis zur<br />
Höhe von 80% des Gebäudewertes unter bestimmten Voraussetzungen<br />
zuzustimmen.<br />
Unter konkret festgelegten Voraussetzungen ist der Erbbauberechtigte<br />
zur Übertragung des Grundstücks verpflichtet (Heimfall), u.a.<br />
bei bestimmten Vertragsverletzungen, bei einem Verzug des Erbbauzinses<br />
in Höhe von 2 Jahresbeträgen oder im Insolvenzfall des<br />
Erbbauberechtigten. Diesbezüglich unterwirft sich der Erbbauberechtigte<br />
der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Heimfallanspruch<br />
verjährt 12 Monate nach Kenntniserlangung von dem Vorhandensein<br />
einer Voraussetzung.<br />
Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallrecht Gebrauch<br />
oder endet das Erbbaurecht durch Zeitablauf, hat der Erbbauberechtigte<br />
einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Diese<br />
richtet sich lediglich nach dem Wert der aufstehenden Gebäude und<br />
beträgt zwei Drittel deren Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Ausübung<br />
des Heimfallrechts. Der Grundstückseigentümer kann seine<br />
Entschädigungspflicht bei Zeitablauf abwenden, wenn er gegenüber<br />
dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht um 15 Jahre verlängert.<br />
Dem Erbbauberechtigten steht ein Vorrecht auf Erneuerung des<br />
Erbbaurechts zu. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre vertraglichen<br />
Pflichten ihren Rechtsnachfolgern mit jeweiliger Weiterübertragungsverpflichtung<br />
aufzuerlegen. Es besteht keine Verpflichtung<br />
des Grundstückseigentümers, das Grundstück dem jeweiligen Erbbauberechtigten<br />
zu verkaufen. Wegen der Herausgabe des Grundstücks<br />
nach Zeitablauf hat sich der Erbbauberechtigte der sofortigen<br />
Zwangsvollstreckung unterworfen.<br />
Es bestehen Vereinbarungen zum einen wegen eines eventuellen<br />
Umbaus nach Ablauf eines Mietvertrages und der damit zu verbindenden<br />
Herstellung einer Fußgängerverbindung, die auch grundbuchlich<br />
gesichert werden soll, und zum anderen hinsichtlich der<br />
Einrichtung und dem Betrieb eines öffentlichen Personenaufzugs,<br />
dessen Zugangs- und Nutzungsrecht nötigenfalls durch eine Dienstbarkeit<br />
ebenfalls grundbuchlich gesichert werden soll.