16.01.2013 Aufrufe

Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

148<br />

rung zum Wiederaufbau der Bauwerke verpflichtet. Der Erbbauberechtigte<br />

trägt die öffentlichen Lasten und Abgaben.<br />

Im Vorfeld der Erbbaurechtsbestellung wurden 2 Grundstücke getauscht<br />

und im Zuge dessen hatte sich die Stadt Bad Nenndorf<br />

verpflichtet, auf dem weggegebenen Grundstück Einstellplätze<br />

herzustellen; diese Verpflichtung übernimmt der Erbbauberechtigte.<br />

Ein anderes Grundstück hat der Erbbauberechtigte als Fußweg<br />

anzulegen. Ferner wird eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines<br />

anderen Grundstücks für Entwässerungsleitungen bestellt. Die<br />

für ein anderes Grundstück eingetragene Baulast muss vom Erbbauberechtigten<br />

übernommen werden, wenn diese notwendig ist<br />

und nicht gelöscht werden kann. Der Erbbauberechtigte stellt den<br />

Grundstückseigentümer von etwaigen Haftungs- und/oder Sanierungsansprüchen<br />

frei, nachdem früher eine Tankstelle auf dem<br />

Grundstück betrieben wurde; der Erbbauberechtigte wird auf seine<br />

Kosten ein Gutachten einholen und kann bei einem Nachweis einer<br />

Bodenverunreinigung innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe<br />

des Gutachtens von dem Vertrag zurücktreten. Der Erbbauberechtigte<br />

bewilligt und beantragt eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit<br />

hinsichtlich einer Transformatorenstation zugunsten eines Energieversorgers.<br />

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit hinsichtlich<br />

eines Geh-, Fahr- und Leistungsrechts zugunsten der Stadt Bad<br />

Nenndorf bleibt bestehen und wird nötigenfalls von dem Erbbauberechtigten<br />

übernommen.<br />

Der monatlich, jeweils am 5., zu entrichtende Erbbauzins beträgt ab<br />

dem 01. Januar 2007 EUR 500 und erhöht sich jeweils nach Ablauf<br />

eines Jahres zum 01. Januar um EUR 200 monatlich bis zu einem<br />

Höchstbetrag von EUR 1.500. Wegen des Erbbauzinses wurde eine<br />

Wertsicherungsklausel vereinbart, nach der sich der Erbbauzins im<br />

gleichen prozentualen Verhältnis nach oben oder untern ändert, wie<br />

der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex.<br />

Der künftig geschuldete Betrag errechnet sich aus dem bisher<br />

geschuldeten Erbbauzins, der mit dem Index 6 Monate vor der Neufestsetzung<br />

multipliziert wird, geteilt durch den Index 6 Monate vor<br />

der letzten Erbbauzinsfestlegung. Die Änderung der Zahlungspflicht<br />

setzt eine schriftliche Aufforderung durch den Grundstückseigentümer<br />

unter Angabe der Indexzahlen und des künftig zu zahlenden<br />

Betrages voraus; eine Veränderung aufgrund des Verbraucherpreisindex<br />

kann erstmals nach Ablauf von 5 Jahren erfolgen. Der Erbbauzins<br />

und seine Änderung werden im Grundbuch dinglich gesichert.<br />

Der Erbbauberechtigte unterwirft sich hinsichtlich der Erbbauzinszahlung<br />

der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.<br />

Der Grundstückseigentümer räumt dem Erbbauberechtigten an<br />

dem Grundstück und der Erbbauberechtigte räumt dem Grundstückseigentümer<br />

an dem Erbbaurecht ein dingliches Vorkaufsrecht<br />

ein. Der Erbbauberechtigte bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />

zur (teilweisen) Veräußerung oder Belastung<br />

des Erbbaurechts. Dem Erbbauberechtigten wird gestattet, die im<br />

Obergeschoss herzustellenden Wohnungen und Arztpraxen als<br />

Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte separat zu bilden<br />

und zu veräußern, wobei der Erbbauberechtigte weiterhin für die<br />

Erbbauzinszahlung haftet und sich die Vertragsteile verpflichten,<br />

Nachträge, Ergänzungen und separate Vereinbarungen zu erklären,<br />

die notwendig sind, um Wohnungs- und Teilerbbaurechte zu schaffen.<br />

Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich gegenüber dem<br />

Erbbauberechtigten, der Belastung mit Grundpfandrechten bis zur<br />

Höhe von 80% des Gebäudewertes unter bestimmten Voraussetzungen<br />

zuzustimmen.<br />

Unter konkret festgelegten Voraussetzungen ist der Erbbauberechtigte<br />

zur Übertragung des Grundstücks verpflichtet (Heimfall), u.a.<br />

bei bestimmten Vertragsverletzungen, bei einem Verzug des Erbbauzinses<br />

in Höhe von 2 Jahresbeträgen oder im Insolvenzfall des<br />

Erbbauberechtigten. Diesbezüglich unterwirft sich der Erbbauberechtigte<br />

der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Heimfallanspruch<br />

verjährt 12 Monate nach Kenntniserlangung von dem Vorhandensein<br />

einer Voraussetzung.<br />

Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallrecht Gebrauch<br />

oder endet das Erbbaurecht durch Zeitablauf, hat der Erbbauberechtigte<br />

einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Diese<br />

richtet sich lediglich nach dem Wert der aufstehenden Gebäude und<br />

beträgt zwei Drittel deren Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Ausübung<br />

des Heimfallrechts. Der Grundstückseigentümer kann seine<br />

Entschädigungspflicht bei Zeitablauf abwenden, wenn er gegenüber<br />

dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht um 15 Jahre verlängert.<br />

Dem Erbbauberechtigten steht ein Vorrecht auf Erneuerung des<br />

Erbbaurechts zu. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre vertraglichen<br />

Pflichten ihren Rechtsnachfolgern mit jeweiliger Weiterübertragungsverpflichtung<br />

aufzuerlegen. Es besteht keine Verpflichtung<br />

des Grundstückseigentümers, das Grundstück dem jeweiligen Erbbauberechtigten<br />

zu verkaufen. Wegen der Herausgabe des Grundstücks<br />

nach Zeitablauf hat sich der Erbbauberechtigte der sofortigen<br />

Zwangsvollstreckung unterworfen.<br />

Es bestehen Vereinbarungen zum einen wegen eines eventuellen<br />

Umbaus nach Ablauf eines Mietvertrages und der damit zu verbindenden<br />

Herstellung einer Fußgängerverbindung, die auch grundbuchlich<br />

gesichert werden soll, und zum anderen hinsichtlich der<br />

Einrichtung und dem Betrieb eines öffentlichen Personenaufzugs,<br />

dessen Zugangs- und Nutzungsrecht nötigenfalls durch eine Dienstbarkeit<br />

ebenfalls grundbuchlich gesichert werden soll.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!