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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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152<br />

Entsprechend der Erlasslage wurden daher derartige Aufwendungen<br />

im Rahmen der Planrechnungen zusammen mit den Immobilien<br />

aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Von den während der<br />

Investitionsphase entstandenen Aufwendungen, sind solche abzugrenzen,<br />

die sich auf die laufende Bewirtschaftung der Immobilie<br />

beziehen und die auch ein Erwerber eines bebauten Grundstücks<br />

außerhalb eines modellhaft gestalteten Immobilienfonds als Werbungskosten<br />

abziehen kann.<br />

BESTEUERUNG IN DER VERMIETUNGSPHASE<br />

Einkommensteuer<br />

Die Anleger beteiligen sich unmittelbar als Kommanditist (Direktkommanditist)<br />

oder mittelbar als Treugeber an einer Personengesellschaft<br />

in der Rechtsform der GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft),<br />

deren Gesellschaftszweck der Erwerb, das Halten und<br />

Verwalten von Immobilien ist, insbesondere von solchen, die für den<br />

Betrieb von Einzelhandelsgeschäften („<strong>Discounter</strong>“) gedacht sind<br />

und an solche vermietet werden.<br />

Personengesellschaften, wie hier die Beteiligungsgesellschaft sind<br />

als solche nicht einkommensteuerpflichtig. Vielmehr werden für Besteuerungszwecke<br />

die steuerlichen Ergebnisse einer Personengesellschaft<br />

ihren Gesellschaftern anteilig zugerechnet und unterliegen<br />

erst auf deren Ebene der Einkommensbesteuerung nach den<br />

persönlichen Merkmalen des jeweiligen Gesellschafters. Die Personengesellschaften<br />

sind daher in einkommensteuerlicher Hinsicht<br />

transparent. Gleichwohl sind Personengesellschaften in der gesamthänderischen<br />

Verbundenheit ihrer Gesellschafter Subjekte der<br />

Einkunftserzielung und der Einkunftsermittlung. Dies hat zur Folge,<br />

dass hinsichtlich der Bestimmung der Einkunftsart und der Einkünfteerzielungsabsicht<br />

bei jedem Anleger auch auf die Verhältnisse bei<br />

der Beteiligungsgesellschaft abgestellt wird. Das steuerliche Konzept<br />

der Vermögensanlage CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1 sieht vor, dass den<br />

Anlegern durch ihre Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft die<br />

von dieser erzielten Einkünfte vermittelt werden. Die vorstehenden<br />

Ausführungen gelten unabhängig davon, ob der Anleger sich als Direktkommanditist<br />

oder als Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt. Da der Anleger aufgrund der im Treuhandvertrag getroffenen<br />

Regelungen das Treuhandverhältnis beherrscht, sind die aus<br />

der Beteiligung resultierenden Einkünfte nicht dem Treuhänder sondern<br />

dem Anleger als Treugeber zuzurechnen, der diese Einkünfte<br />

im Rahmen seines Besteuerungsverfahrens zu berücksichtigen hat.<br />

Überschusserzielungsabsicht<br />

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der erzielten Einkünfte<br />

ist, dass jeweils auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft sowie<br />

auch auf Ebene der einzelnen Gesellschafter die Absicht vorliegt,<br />

über den Zeitraum der voraussichtlichen Dauer der Geschäftstätigkeit<br />

einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />

zu erzielen. In diese Betrachtung sind sowohl steuerfreie als auch<br />

nach § 23 EStG steuerpflichtige Veräußerungsgewinne nicht mit<br />

einzubeziehen. Nach der von der Anbieterin erstellten steuerlichen<br />

Ergebnisprognose wird die Beteiligungsgesellschaft während der<br />

geplanten Fondslaufzeit einen steuerlichen Totalüberschuss erzielen.<br />

Aus diesem Grund scheidet eine Qualifikation der Tätigkeiten<br />

dieser Gesellschaft, als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei aus.<br />

Zusätzlich zur Gesellschaftsebene muss auch auf Ebene des beteiligten<br />

Anlegers die Überschusserzielungsabsicht gegeben sein. Im<br />

Rahmen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage ist eine<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung nicht vorgesehen. Falls Anleger<br />

ihre Beteiligung ganz oder teilweise durch einen Kredit finanzieren,<br />

könnten die hieraus resultierenden beteiligungsbezogenen Aufwendungen<br />

auf Ebene des Anlegers die steuerliche Anerkennung<br />

der Überschusserzielungsabsicht gefährden. Gleiches gilt für den<br />

betreffenden Anleger, wenn eine Beteiligung innerhalb eines kurzen<br />

Zeitraumes nach Zeichnung, in dem kein Totalüberschuss erzielt<br />

wurde, veräußert wird.<br />

EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG<br />

Die Beteiligungsgesellschaft erzielt aus der langfristigen Vermietung<br />

der Einzelhandelsimmobilien voraussichtlich Einkünfte aus der Vermietung<br />

und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen gem. § 21<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG.<br />

Die im Zusammenhang mit der Vermietung der Einzelhandelsimmobilien<br />

erzielten Einkünfte stellen auch nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

voraussichtlich keine gewerblichen Einkünfte im Sinne<br />

des § 15 EStG dar, da die Beteiligungsgesellschaft den Bereich der<br />

Verwaltung eigenen Vermögens im Rahmen der vorgesehenen Vermietungstätigkeit<br />

nicht überschreiten wird (vgl. R 15.7 Abs. 1 Satz 1<br />

Einkommensteuerrichtlinien 2008 (EStR)). Abweichend hiervon<br />

kann eine gewerbliche Vermietungstätigkeit erst in Betracht gezogen<br />

werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten,<br />

die dazu führen, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung<br />

überschritten wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

beispielsweise der Fall, wenn die Vermietung beweglicher<br />

Wirtschaftsgüter mit deren An- und Verkauf aufgrund eines<br />

einheitlichen Geschäftskonzeptes verklammert ist und beispielsweise<br />

ein Gewinn konzeptionsgemäß erst durch die Veräußerung<br />

des Wirtschaftsguts erzielt wird (BFH Urteil vom 26 Juni 2007 – IV R<br />

49/04, DStR 2007, 1575).<br />

Nach der Prognoserechnung erzielt die Beteiligungsgesellschaft<br />

allerdings bereits während der geplanten Fondslaufzeit aus der<br />

laufenden Vermietung der Einzelhandelsimmobilien einen Totalüberschuss.<br />

Eine wirtschaftliche Verklammerung der Vermietung der<br />

Einzelhandelsimmobilien mit einem späteren Verkauf, etwa dadurch,<br />

dass erst durch den Verkauf der Einzelhandelsimmobilien ein Totalüberschuss<br />

erzielt werden kann, liegt demnach nicht vor.<br />

Da die CH2 Immobilien Verwaltungs GmbH als Komplementärin<br />

ohne Geschäftsführungsbefugnis und die CH2 Logistica <strong>No</strong>. 2 Asset<br />

GmbH als geschäftsführende Kommanditistin an der Beteiligungs-

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