Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
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Entsprechend der Erlasslage wurden daher derartige Aufwendungen<br />
im Rahmen der Planrechnungen zusammen mit den Immobilien<br />
aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Von den während der<br />
Investitionsphase entstandenen Aufwendungen, sind solche abzugrenzen,<br />
die sich auf die laufende Bewirtschaftung der Immobilie<br />
beziehen und die auch ein Erwerber eines bebauten Grundstücks<br />
außerhalb eines modellhaft gestalteten Immobilienfonds als Werbungskosten<br />
abziehen kann.<br />
BESTEUERUNG IN DER VERMIETUNGSPHASE<br />
Einkommensteuer<br />
Die Anleger beteiligen sich unmittelbar als Kommanditist (Direktkommanditist)<br />
oder mittelbar als Treugeber an einer Personengesellschaft<br />
in der Rechtsform der GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft),<br />
deren Gesellschaftszweck der Erwerb, das Halten und<br />
Verwalten von Immobilien ist, insbesondere von solchen, die für den<br />
Betrieb von Einzelhandelsgeschäften („<strong>Discounter</strong>“) gedacht sind<br />
und an solche vermietet werden.<br />
Personengesellschaften, wie hier die Beteiligungsgesellschaft sind<br />
als solche nicht einkommensteuerpflichtig. Vielmehr werden für Besteuerungszwecke<br />
die steuerlichen Ergebnisse einer Personengesellschaft<br />
ihren Gesellschaftern anteilig zugerechnet und unterliegen<br />
erst auf deren Ebene der Einkommensbesteuerung nach den<br />
persönlichen Merkmalen des jeweiligen Gesellschafters. Die Personengesellschaften<br />
sind daher in einkommensteuerlicher Hinsicht<br />
transparent. Gleichwohl sind Personengesellschaften in der gesamthänderischen<br />
Verbundenheit ihrer Gesellschafter Subjekte der<br />
Einkunftserzielung und der Einkunftsermittlung. Dies hat zur Folge,<br />
dass hinsichtlich der Bestimmung der Einkunftsart und der Einkünfteerzielungsabsicht<br />
bei jedem Anleger auch auf die Verhältnisse bei<br />
der Beteiligungsgesellschaft abgestellt wird. Das steuerliche Konzept<br />
der Vermögensanlage CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1 sieht vor, dass den<br />
Anlegern durch ihre Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft die<br />
von dieser erzielten Einkünfte vermittelt werden. Die vorstehenden<br />
Ausführungen gelten unabhängig davon, ob der Anleger sich als Direktkommanditist<br />
oder als Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft<br />
beteiligt. Da der Anleger aufgrund der im Treuhandvertrag getroffenen<br />
Regelungen das Treuhandverhältnis beherrscht, sind die aus<br />
der Beteiligung resultierenden Einkünfte nicht dem Treuhänder sondern<br />
dem Anleger als Treugeber zuzurechnen, der diese Einkünfte<br />
im Rahmen seines Besteuerungsverfahrens zu berücksichtigen hat.<br />
Überschusserzielungsabsicht<br />
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der erzielten Einkünfte<br />
ist, dass jeweils auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft sowie<br />
auch auf Ebene der einzelnen Gesellschafter die Absicht vorliegt,<br />
über den Zeitraum der voraussichtlichen Dauer der Geschäftstätigkeit<br />
einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />
zu erzielen. In diese Betrachtung sind sowohl steuerfreie als auch<br />
nach § 23 EStG steuerpflichtige Veräußerungsgewinne nicht mit<br />
einzubeziehen. Nach der von der Anbieterin erstellten steuerlichen<br />
Ergebnisprognose wird die Beteiligungsgesellschaft während der<br />
geplanten Fondslaufzeit einen steuerlichen Totalüberschuss erzielen.<br />
Aus diesem Grund scheidet eine Qualifikation der Tätigkeiten<br />
dieser Gesellschaft, als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei aus.<br />
Zusätzlich zur Gesellschaftsebene muss auch auf Ebene des beteiligten<br />
Anlegers die Überschusserzielungsabsicht gegeben sein. Im<br />
Rahmen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage ist eine<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung nicht vorgesehen. Falls Anleger<br />
ihre Beteiligung ganz oder teilweise durch einen Kredit finanzieren,<br />
könnten die hieraus resultierenden beteiligungsbezogenen Aufwendungen<br />
auf Ebene des Anlegers die steuerliche Anerkennung<br />
der Überschusserzielungsabsicht gefährden. Gleiches gilt für den<br />
betreffenden Anleger, wenn eine Beteiligung innerhalb eines kurzen<br />
Zeitraumes nach Zeichnung, in dem kein Totalüberschuss erzielt<br />
wurde, veräußert wird.<br />
EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG<br />
Die Beteiligungsgesellschaft erzielt aus der langfristigen Vermietung<br />
der Einzelhandelsimmobilien voraussichtlich Einkünfte aus der Vermietung<br />
und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen gem. § 21<br />
Abs. 1 Nr. 1 EStG.<br />
Die im Zusammenhang mit der Vermietung der Einzelhandelsimmobilien<br />
erzielten Einkünfte stellen auch nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
voraussichtlich keine gewerblichen Einkünfte im Sinne<br />
des § 15 EStG dar, da die Beteiligungsgesellschaft den Bereich der<br />
Verwaltung eigenen Vermögens im Rahmen der vorgesehenen Vermietungstätigkeit<br />
nicht überschreiten wird (vgl. R 15.7 Abs. 1 Satz 1<br />
Einkommensteuerrichtlinien 2008 (EStR)). Abweichend hiervon<br />
kann eine gewerbliche Vermietungstätigkeit erst in Betracht gezogen<br />
werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten,<br />
die dazu führen, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung<br />
überschritten wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
beispielsweise der Fall, wenn die Vermietung beweglicher<br />
Wirtschaftsgüter mit deren An- und Verkauf aufgrund eines<br />
einheitlichen Geschäftskonzeptes verklammert ist und beispielsweise<br />
ein Gewinn konzeptionsgemäß erst durch die Veräußerung<br />
des Wirtschaftsguts erzielt wird (BFH Urteil vom 26 Juni 2007 – IV R<br />
49/04, DStR 2007, 1575).<br />
Nach der Prognoserechnung erzielt die Beteiligungsgesellschaft<br />
allerdings bereits während der geplanten Fondslaufzeit aus der<br />
laufenden Vermietung der Einzelhandelsimmobilien einen Totalüberschuss.<br />
Eine wirtschaftliche Verklammerung der Vermietung der<br />
Einzelhandelsimmobilien mit einem späteren Verkauf, etwa dadurch,<br />
dass erst durch den Verkauf der Einzelhandelsimmobilien ein Totalüberschuss<br />
erzielt werden kann, liegt demnach nicht vor.<br />
Da die CH2 Immobilien Verwaltungs GmbH als Komplementärin<br />
ohne Geschäftsführungsbefugnis und die CH2 Logistica <strong>No</strong>. 2 Asset<br />
GmbH als geschäftsführende Kommanditistin an der Beteiligungs-