Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
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Wahrnehmung der Stimmrechte aus der treuhänderischen Beteiligung<br />
gilt § 6 dieses Vertrages.<br />
(3) Das Treuhandverhältnis erstreckt sich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
auf die gesamte treuhänderische Beteiligung des<br />
Anlegers an der Gesellschaft mit allen seinen Rechten und Pflichten.<br />
(4) Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Anlegern<br />
an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich gleichlautende<br />
Treuhandverträge mit den weiteren Anlegern abzuschließen und<br />
für diese Beteiligungen an der Gesellschaft treuhänderisch zu erwerben<br />
sowie zu halten und zu verwalten.<br />
(5) Solange der Anleger nicht unmittelbar als Kommanditist an der Gesellschaft<br />
beteiligt ist, hält im Außenverhältnis die Treuhänderin die<br />
Beteiligung des Anlegers zusammen mit den weiteren Beteiligungen<br />
anderer Anleger als eine einheitliche Kommanditbeteiligung. Im<br />
Innenverhältnis handelt die Treuhänderin jedoch ausschließlich im<br />
Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Anlegers; dies gilt ebenso<br />
für Beteiligungen von Anlegern, die ihre mittelbare Beteiligung gemäß<br />
§ 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrags in eine unmittelbare<br />
Beteiligung an der Gesellschaft umgewandelt haben.<br />
(6) Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den übrigen Gesellschaftern<br />
werden die mittelbar beitretenden Anleger gemäß § 5 Absatz 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages – soweit gesetzlich zulässig – wie unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten behandelt, obwohl sie nicht im<br />
Handelsregister eingetragen sind.<br />
(7) Der Anleger trägt in Höhe seiner Beteiligung zzgl. des von ihm zu leistenden<br />
Agios das anteilige wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft in<br />
gleicher Weise wie ein im Handelsregister eingetragener unmittelbar<br />
beteiligter Kommanditist. Entsprechend nimmt der Anleger auch<br />
am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
und der gesetzlichen Bestimmungen teil. Die<br />
Haftung des Anlegers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ist<br />
auf seine Haftsumme in Höhe von 10% des in der Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Betrages beschränkt; zu darüber hinausgehenden<br />
Nachschüssen gegenüber der Gesellschaft oder Zahlungen gegenüber<br />
Dritten ist der Anleger nicht verpflichtet, soweit das von<br />
ihm in seiner Beitrittserklärung gezeichnete Kapital geleistet und<br />
nicht wieder entnommen oder zurückgewährt worden ist.<br />
(8) Verlangt ein Anleger gemäß § 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
von der Treuhänderin die Übertragung der für ihn treuhänderisch<br />
gehaltenen Beteiligung, so wird ihm die Treuhänderin einen<br />
seiner Beteiligung entsprechenden Teilkommanditanteil unter den<br />
in § 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages genannten Voraussetzungen<br />
übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
aufschiebend bedingt auf die Eintragung des<br />
Anlegers als Kommanditist in das Handelsregister. Der Anleger hat<br />
der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
hierfür eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht, entsprechend<br />
dem als Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag beigefügten<br />
Muster, zu erteilen. Der Anleger hat die Kosten für die Übertragung<br />
der Beteiligung und seine Eintragung ins Handelsregister zu tragen.<br />
Das Treuhandverhältnis setzt sich auch nach einer solchen Über-<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
(5)<br />
(1)<br />
CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />
Verträge – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
tragung als sog. „unechte“ bzw. „Verwaltungstreuhand“ fort; insbesondere<br />
ist die Treuhänderin auch in diesem Fall berechtigt, die<br />
Beteiligungsrechte des Anlegers als dessen Bevollmächtigte nach<br />
Maßgabe dieses Treuhandvertrages auszuüben.<br />
§ 3<br />
Leistung der Einlagen durch die Anleger<br />
Der Anleger ist verpflichtet, das von ihm in der Beitrittserklärung<br />
gezeichnete Kapital, welches mindestens EUR 10.000 betragen<br />
soll und glatt durch 1.000 teilbar sein muss, zzgl. dem in der Beitrittserklärung<br />
angegebenen Agio zu den in der Beitrittserklärung<br />
vereinbarten Terminen direkt auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />
Konto der Gesellschaft mit schuldbefreiender Wirkung im<br />
Verhältnis zur Treuhänderin einzuzahlen oder zu überweisen. Der<br />
Anleger erhält von der Treuhänderin zusammen mit der Mitteilung<br />
über die Annahme seiner Beitrittserklärung eine entsprechende<br />
Zahlungsaufforderung.<br />
Leistet ein Anleger seine Einlage und das Agio vorzeitig, so gelten<br />
die Bestimmungen in § 4 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages.<br />
Leistet ein Anleger seine Einlage und das darauf entfallende Agio<br />
nicht oder nicht fristgerecht, so gelten die Bestimmungen in § 4<br />
Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages über die Geltendmachung<br />
von Verzugszinsen und -schäden sowie § 4 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
über den Ausschluss des Gesellschafters aus<br />
der Gesellschaft. Darüber hinaus ist die Treuhänderin ermächtigt,<br />
von dem mit dem Anleger bestehenden Treuhandvertrag zurück zu<br />
treten.<br />
In dem Fall, dass die Treuhänderin nach vorstehendem Absatz 3<br />
vom Treuhandvertrag zurücktritt und ggf. den Anleger aus der Gesellschaft<br />
ausschließt, sind vom Anleger bereits erbrachte Teilzahlungen<br />
auf das von ihm gezeichnete Kapital, unter Abzug der von<br />
ihm nach nachstehendem Absatz 5 zu tragenden Kosten, an ihn zurück<br />
zu zahlen, sobald sein Ausschluss aus der Gesellschaft wirksam<br />
geworden ist. Etwaige Rückzahlungsansprüche des Anlegers<br />
sind nicht zu verzinsen. Weitergehende Zahlungsansprüche gegen<br />
die Treuhänderin oder die Gesellschaft hat der Anleger nicht.<br />
Der Anleger trägt die im Zusammenhang mit der Beendigung des<br />
Treuhandvertrages und ggf. seinem Ausschluss aus der Gesellschaft<br />
nach vorstehendem Absatz 3 entstehenden Kosten. Die<br />
Gesellschaft und die Treuhänderin sind zur Aufrechnung ihrer Ansprüche<br />
mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen des Anlegers berechtigt.<br />
§ 4<br />
Pflichten und Rechte der Treuhänderin<br />
Die Treuhänderin ist verpflichtet, die für den Anleger übernommene<br />
und treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der Gesellschaft im<br />
Sinne einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand zu verwalten.<br />
Dies gilt auch für den Fall, dass die treuhänderisch gehaltene Beteiligung<br />
gemäß § 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages an den<br />
Anleger übertragen worden ist.<br />
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