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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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Wahrnehmung der Stimmrechte aus der treuhänderischen Beteiligung<br />

gilt § 6 dieses Vertrages.<br />

(3) Das Treuhandverhältnis erstreckt sich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

auf die gesamte treuhänderische Beteiligung des<br />

Anlegers an der Gesellschaft mit allen seinen Rechten und Pflichten.<br />

(4) Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Anlegern<br />

an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich gleichlautende<br />

Treuhandverträge mit den weiteren Anlegern abzuschließen und<br />

für diese Beteiligungen an der Gesellschaft treuhänderisch zu erwerben<br />

sowie zu halten und zu verwalten.<br />

(5) Solange der Anleger nicht unmittelbar als Kommanditist an der Gesellschaft<br />

beteiligt ist, hält im Außenverhältnis die Treuhänderin die<br />

Beteiligung des Anlegers zusammen mit den weiteren Beteiligungen<br />

anderer Anleger als eine einheitliche Kommanditbeteiligung. Im<br />

Innenverhältnis handelt die Treuhänderin jedoch ausschließlich im<br />

Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Anlegers; dies gilt ebenso<br />

für Beteiligungen von Anlegern, die ihre mittelbare Beteiligung gemäß<br />

§ 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrags in eine unmittelbare<br />

Beteiligung an der Gesellschaft umgewandelt haben.<br />

(6) Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den übrigen Gesellschaftern<br />

werden die mittelbar beitretenden Anleger gemäß § 5 Absatz 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages – soweit gesetzlich zulässig – wie unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten behandelt, obwohl sie nicht im<br />

Handelsregister eingetragen sind.<br />

(7) Der Anleger trägt in Höhe seiner Beteiligung zzgl. des von ihm zu leistenden<br />

Agios das anteilige wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft in<br />

gleicher Weise wie ein im Handelsregister eingetragener unmittelbar<br />

beteiligter Kommanditist. Entsprechend nimmt der Anleger auch<br />

am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

und der gesetzlichen Bestimmungen teil. Die<br />

Haftung des Anlegers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ist<br />

auf seine Haftsumme in Höhe von 10% des in der Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Betrages beschränkt; zu darüber hinausgehenden<br />

Nachschüssen gegenüber der Gesellschaft oder Zahlungen gegenüber<br />

Dritten ist der Anleger nicht verpflichtet, soweit das von<br />

ihm in seiner Beitrittserklärung gezeichnete Kapital geleistet und<br />

nicht wieder entnommen oder zurückgewährt worden ist.<br />

(8) Verlangt ein Anleger gemäß § 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

von der Treuhänderin die Übertragung der für ihn treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligung, so wird ihm die Treuhänderin einen<br />

seiner Beteiligung entsprechenden Teilkommanditanteil unter den<br />

in § 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages genannten Voraussetzungen<br />

übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

aufschiebend bedingt auf die Eintragung des<br />

Anlegers als Kommanditist in das Handelsregister. Der Anleger hat<br />

der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

hierfür eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht, entsprechend<br />

dem als Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag beigefügten<br />

Muster, zu erteilen. Der Anleger hat die Kosten für die Übertragung<br />

der Beteiligung und seine Eintragung ins Handelsregister zu tragen.<br />

Das Treuhandverhältnis setzt sich auch nach einer solchen Über-<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

(1)<br />

CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />

Verträge – Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

tragung als sog. „unechte“ bzw. „Verwaltungstreuhand“ fort; insbesondere<br />

ist die Treuhänderin auch in diesem Fall berechtigt, die<br />

Beteiligungsrechte des Anlegers als dessen Bevollmächtigte nach<br />

Maßgabe dieses Treuhandvertrages auszuüben.<br />

§ 3<br />

Leistung der Einlagen durch die Anleger<br />

Der Anleger ist verpflichtet, das von ihm in der Beitrittserklärung<br />

gezeichnete Kapital, welches mindestens EUR 10.000 betragen<br />

soll und glatt durch 1.000 teilbar sein muss, zzgl. dem in der Beitrittserklärung<br />

angegebenen Agio zu den in der Beitrittserklärung<br />

vereinbarten Terminen direkt auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />

Konto der Gesellschaft mit schuldbefreiender Wirkung im<br />

Verhältnis zur Treuhänderin einzuzahlen oder zu überweisen. Der<br />

Anleger erhält von der Treuhänderin zusammen mit der Mitteilung<br />

über die Annahme seiner Beitrittserklärung eine entsprechende<br />

Zahlungsaufforderung.<br />

Leistet ein Anleger seine Einlage und das Agio vorzeitig, so gelten<br />

die Bestimmungen in § 4 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Leistet ein Anleger seine Einlage und das darauf entfallende Agio<br />

nicht oder nicht fristgerecht, so gelten die Bestimmungen in § 4<br />

Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages über die Geltendmachung<br />

von Verzugszinsen und -schäden sowie § 4 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

über den Ausschluss des Gesellschafters aus<br />

der Gesellschaft. Darüber hinaus ist die Treuhänderin ermächtigt,<br />

von dem mit dem Anleger bestehenden Treuhandvertrag zurück zu<br />

treten.<br />

In dem Fall, dass die Treuhänderin nach vorstehendem Absatz 3<br />

vom Treuhandvertrag zurücktritt und ggf. den Anleger aus der Gesellschaft<br />

ausschließt, sind vom Anleger bereits erbrachte Teilzahlungen<br />

auf das von ihm gezeichnete Kapital, unter Abzug der von<br />

ihm nach nachstehendem Absatz 5 zu tragenden Kosten, an ihn zurück<br />

zu zahlen, sobald sein Ausschluss aus der Gesellschaft wirksam<br />

geworden ist. Etwaige Rückzahlungsansprüche des Anlegers<br />

sind nicht zu verzinsen. Weitergehende Zahlungsansprüche gegen<br />

die Treuhänderin oder die Gesellschaft hat der Anleger nicht.<br />

Der Anleger trägt die im Zusammenhang mit der Beendigung des<br />

Treuhandvertrages und ggf. seinem Ausschluss aus der Gesellschaft<br />

nach vorstehendem Absatz 3 entstehenden Kosten. Die<br />

Gesellschaft und die Treuhänderin sind zur Aufrechnung ihrer Ansprüche<br />

mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen des Anlegers berechtigt.<br />

§ 4<br />

Pflichten und Rechte der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin ist verpflichtet, die für den Anleger übernommene<br />

und treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der Gesellschaft im<br />

Sinne einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand zu verwalten.<br />

Dies gilt auch für den Fall, dass die treuhänderisch gehaltene Beteiligung<br />

gemäß § 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages an den<br />

Anleger übertragen worden ist.<br />

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