Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
146<br />
� Holle<br />
Hinsichtlich des Grundstücks in Holle wurde am 19. Juni 2009 ein Erbbaurechtvertrag<br />
zwischen dem Eigentümer des Grundstücks, Herrn<br />
Klaus-Dieter Meyer, und der Rahlfs Immobilien GmbH geschlossen.<br />
Dieser stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Aufhebung<br />
des Erbbaurechts eines zuvor Erbbauberechtigten wirksam<br />
und der Vollzug des Inhaberwechsels des Erbbaurechts sichergestellt<br />
sei, die bis zum 31. August 2009 eingetreten sein musste, da<br />
ansonsten der Erbbaurechtvertrag als von Anfang an als nicht zustande<br />
gekommen gelten würde. Der Erbbaurechtvertrag betrifft die<br />
Grundstücke Flur 17 Flurstücke 36/5, 36/3 und 36/7 der Gemarkung<br />
Holle mit einer Gesamtgröße von 5.281 qm. Auf dem Grundstück Flur<br />
17 Flurstück 36/7 lastet ein Altenteil für 2 Personen. Das Erbbaurecht<br />
beginnt mit der Eintragung im Grundbuch und endet von diesem<br />
Zeitpunkt an gerechnet in 50 Jahren. Alle Ansprüche wegen Sachmängeln<br />
an dem Erbbaugrundstück sind ausgeschlossen, es sei<br />
denn, es läge Vorsatz oder Arglist vor.<br />
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich in dem Vertrag, die sich auf<br />
dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten auf seine Kosten abzureißen,<br />
und ist berechtigt, auf dem Grundstück einen Einzelhandelsmarkt<br />
mit Nebengebäuden zu errichten. Nicht wertmindernde<br />
Um- und Anbauten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Einzelhandelsmarktes<br />
werden dem Erbbauberechtigten von dem Eigentümer<br />
gestattet und müssen diesem auch nicht angezeigt werden.<br />
Ebenfalls gestattet wird die Verpachtung / Vermietung der Grundstücke.<br />
Wesentliche Veränderungen an dem zu errichtenden Bauwerk<br />
sowie eine anderweitige Benutzung der Bauwerke oder des Grundstücks<br />
als zum Betrieb eines Einzelhandelsmarktes sowie damit zusammenhängende<br />
Geschäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung des Grundstückseigentümers.<br />
Der Erbbauzins beträgt monatlich EUR 1.470 und ist jeweils am 1. des<br />
laufenden Monats zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung beginnt am<br />
1. des Monats, der auf die Übergabe folgt. Der Erbbauzins ist für die<br />
folgenden 5 Jahre festgelegt und ändert sich danach jeweils, wenn<br />
Änderungen des vom statistischen Bundesamt Deutschland festgestellten<br />
Verbraucherpreisindex in Höhe von mehr als 10% (nach<br />
oben oder unten) vorliegen. Die Änderungen des Erbbauzinses betragen<br />
dann vom nächsten Fälligkeitszeitpunkt an 60% des veränderten<br />
Verbraucherpreisindex. Der Erbbauzins und seine Änderung<br />
werden im Grundbuch dinglich gesichert.<br />
Der Erbbauberechtigte trägt die öffentlichen Lasten und Abgaben<br />
(Grundsteuern, Reinigungsgebühren etc.) sowie die privaten Lasten<br />
(Versicherungsprämien, Kosten für Wasser, Strom, Gas etc.). Der<br />
Erbbauberechtigte verpflichtet sich, das Bauwerk und alle dazugehörigen<br />
Anlagen gegen Feuer und sonstige Gefahren zu versichern.<br />
Der Grundstückseigentümer kann die sofortige Übertragung (Heimfall)<br />
des Erbbaurechts an ihn verlangen, wenn der Erbbauberechtigte<br />
mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe eines Jahresbetrages<br />
in Rückstand kommt oder das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren<br />
über sein Vermögen eröffnet wird. Der Erbbauberechtigte hat in einem<br />
solchen Fall ein Vergütungsanspruch in Höhe von 60% des<br />
Verkehrswertes des jeweiligen Bauwerks zum Zeitpunkt des Heimfalls<br />
.<br />
Der jeweilige Erbbauberechtigte, ausgenommen die Firma Rahlfs<br />
Immobilien GmbH, bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts die<br />
Zustimmung des Grundstückseigentümers. Bei einer Veräußerung<br />
durch die Rahlfs Immobilien GmbH erhöht sich der monatliche Erbbauzins<br />
um EUR 200. Zur Belastung mit Grundpfandrechten ist die<br />
Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht erforderlich. Der<br />
Grundstückseigentümer hat das Recht, das Bauwerk während der<br />
Geschäftsstunden zu besichtigen. Der Grundstückseigentümer<br />
räumt dem Erbbauberechtigten für die Dauer des Erbbaurechts ein<br />
Vorkaufsrecht an dem Grundstück ein, der Erbbauberechtigte räumt<br />
dem Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht an dem Erbbaurecht<br />
ein. Die Vorkaufsrechte sind im Grundbuch einzutragen.<br />
Bei Beendigung des Erbbaurechts geht das Eigentum an dem auf<br />
dem jeweiligen Grundstück befindlichen Bauwerk auf den jeweiligen<br />
Eigentümer des Grundstücks über; dieser hat dafür eine Entschädigung<br />
in Höhe von 60% des Verkehrswertes des jeweiligen Bauwerks<br />
zum Zeitpunkt der Beendigung des Erbbaurechts zu leisten.<br />
Sofern der Grundstückseigentümer nicht eine anderweitige Erklärung<br />
abgibt, bietet dieser jeweils eine Verlängerung des Erbbaurechts<br />
um 20 Jahre an. Wenn diese durch den Erbbauberechtigten<br />
nicht angenommen wird, entfällt dessen Anspruch auf Entschädigung.<br />
Der Erbbauberechtigte erhält das Vorrecht auf Erneuerung<br />
des Erbbaurechts eingeräumt.<br />
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre vertraglichen Pflichten<br />
ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Das Erbbaurecht wurde am<br />
28. Juli 2009 bestellt.<br />
� Bovenden<br />
Rahlfs Immobilien GmbH hat am 04. Dezember 2006 mit dem Grundstückseigentümer<br />
des Grundstücks in Bovenden, dem Allgemeinen<br />
Hannoverschen Klosterfonds, einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen.<br />
Gegenstand des Erbbaurechtsvertrages sind die Grundstücke<br />
Flur 7 Flurstück 137/3 und 137/4 mit einer Gesamtgröße von 8.212 qm.<br />
Auf dem Grundstück lastet ein Funkfeststationsrecht als beschränkte<br />
persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Mobilfunkbetreibers.<br />
Das Erbaurecht wird vom Tage seiner Eintragung ins Grundbuch bis<br />
zum 31. Oktober 2056 bestellt.<br />
Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem<br />
Grundstück einen SB-Markt mit Back-Shop und Getränkemarkt einschließlich<br />
Einstellplätzen auf seine Kosten zu haben. Dem Grundstückseigentümer<br />
sind die Pläne/Bauvorlagen zu übergeben; Bauwerke<br />
dürfen nur mit seiner Zustimmung verändert werden. Das<br />
Errichten weiterer Wohneinheiten oder eine Nutzungsänderung bedarf<br />
der Vertragsänderung.