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der Anleger abzugeben hat, wenn er die Übertragung der mittelbar<br />

für ihn gehaltenen Beteiligung wünscht. Die Höhe der Kosten<br />

richtet sich nach der Kostenordnung der <strong>No</strong>tare. Sämtliche eigene<br />

Kosten insbesondere Kosten für Telefon, Internet und Porti,<br />

Bankgebühren, Kosten für den Zahlungsverkehr, Kosten für eine<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung, Steuerberatungskosten und<br />

Honorare für andere eigene Berater, Kosten für die Teilnahme an<br />

schriftlichen Abstimmungsverfahren oder körperlichen Gesellschafterversammlungen,<br />

Reisekosten, Kosten für die Prüfung<br />

der Bücher der Beteiligungsgesellschaft sowie die Kosten für die<br />

Ermittlung eines Abfindungsguthabens beim Ausscheiden aus<br />

der Beteiligungsgesellschaft hat der Anleger selbst zu tragen.<br />

Der Anleger hat die Treuhänderin von Verbindlichkeiten, die aus<br />

oder im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis und der für<br />

den Anleger gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

entstehen, freizuhalten.<br />

7. LAUFZEIT DER VERTRÄGE, VERTRAGLICHE<br />

KÜNDIGUNGSREGELUNGEN<br />

Die Dauer der Beteiligungsgesellschaft ist unbestimmt. Eine ordentliche<br />

Kündigung der Beteiligungsgesellschaft durch den<br />

Anleger kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines<br />

Geschäftsjahres der Beteiligungsgesellschaft erstmals allerdings<br />

zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Unberührt bleibt das<br />

Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Eine Kündigung des<br />

Gesellschaftsvertrages kann nur schriftlich mittels eingeschriebenen<br />

Briefs erfolgen und ist an die Beteiligungsgesellschaft zu<br />

richten.<br />

Der Anleger kann aus wichtigem Grund durch Gesellschafterbeschluss<br />

oder, wenn er seinen Zeichnungsbetrag nicht fristgerecht<br />

leistet, durch die Treuhänderin aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden. Der Anleger scheidet auch<br />

unter den im Gesellschaftsvertrag genannten Voraussetzungen<br />

(z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Anlegers) ohne Gesellschafterbeschluss aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus. Der Anleger hat bei seinem Ausscheiden<br />

grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe<br />

des Gesellschaftsvertrages (zur Ausnahme vgl. § 24 Abs. 8 des<br />

Gesellschaftsvertrages). Bei einer Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />

steht dem Anleger ein Anteil an der Liquidität der Gesellschaft<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zu.<br />

Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger<br />

wird auf die Ausführungen im Verkaufsprospekt, insbesondere<br />

auf die Rubrik „Steuerliche Grundlagen“ (Seite 151 ff.) verwiesen.<br />

6. ERFÜLLUNG<br />

Nach Annahme der Beitrittserklärung und des Treuhandauftrages<br />

wird die Treuhänderin ihre Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Höhe<br />

des vom Anleger gezeichneten und eingezahlten Zeichnungsbetrages<br />

erhöhen und sodann für den Anleger treuhänderisch<br />

halten und verwalten. Dabei ist die Treuhänderin nicht verpflichtet,<br />

ihre Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft unverzüglich<br />

nach Beitritt eines Anlegers zu erhöhen, sondern kann Erhöhungen<br />

in regelmäßigen Zeitabständen und für mehrere Anleger gemeinsam<br />

vornehmen.<br />

Eine Übertragung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

auf einen Dritten ist nach Maßgabe von § 19 des Gesellschaftsvertrages<br />

grundsätzlich möglich.<br />

Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird auf unbestimmte<br />

Zeit geschlossen. Er endet spätestens bei Vollbeendigung<br />

der Beteiligungsgesellschaft und Eintragung ihrer Löschung ins<br />

Handelsregister. Eine ordentliche Kündigung des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages kann mit einer Frist von 12 Monaten zum<br />

Schluss eines Geschäftsjahres der Beteiligungsgesellschaft,<br />

erstmals allerdings zum 31. Dezember 2024, erfolgen. Bei einem<br />

wichtigen Grund kann der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung kann nur<br />

schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Adressat einer<br />

Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch<br />

den Anleger ist die Treuhänderin. Bei einer Beendigung des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages hat der Treuhänder die<br />

treuhänderisch gehaltene Beteiligung auf den Anleger im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge aufschiebend bedingt auf die Eintragung<br />

des Anlegers im Handelsregister zu<br />

übertragen.

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