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der Anleger abzugeben hat, wenn er die Übertragung der mittelbar<br />
für ihn gehaltenen Beteiligung wünscht. Die Höhe der Kosten<br />
richtet sich nach der Kostenordnung der <strong>No</strong>tare. Sämtliche eigene<br />
Kosten insbesondere Kosten für Telefon, Internet und Porti,<br />
Bankgebühren, Kosten für den Zahlungsverkehr, Kosten für eine<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung, Steuerberatungskosten und<br />
Honorare für andere eigene Berater, Kosten für die Teilnahme an<br />
schriftlichen Abstimmungsverfahren oder körperlichen Gesellschafterversammlungen,<br />
Reisekosten, Kosten für die Prüfung<br />
der Bücher der Beteiligungsgesellschaft sowie die Kosten für die<br />
Ermittlung eines Abfindungsguthabens beim Ausscheiden aus<br />
der Beteiligungsgesellschaft hat der Anleger selbst zu tragen.<br />
Der Anleger hat die Treuhänderin von Verbindlichkeiten, die aus<br />
oder im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis und der für<br />
den Anleger gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
entstehen, freizuhalten.<br />
7. LAUFZEIT DER VERTRÄGE, VERTRAGLICHE<br />
KÜNDIGUNGSREGELUNGEN<br />
Die Dauer der Beteiligungsgesellschaft ist unbestimmt. Eine ordentliche<br />
Kündigung der Beteiligungsgesellschaft durch den<br />
Anleger kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines<br />
Geschäftsjahres der Beteiligungsgesellschaft erstmals allerdings<br />
zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Unberührt bleibt das<br />
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Eine Kündigung des<br />
Gesellschaftsvertrages kann nur schriftlich mittels eingeschriebenen<br />
Briefs erfolgen und ist an die Beteiligungsgesellschaft zu<br />
richten.<br />
Der Anleger kann aus wichtigem Grund durch Gesellschafterbeschluss<br />
oder, wenn er seinen Zeichnungsbetrag nicht fristgerecht<br />
leistet, durch die Treuhänderin aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden. Der Anleger scheidet auch<br />
unter den im Gesellschaftsvertrag genannten Voraussetzungen<br />
(z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des Anlegers) ohne Gesellschafterbeschluss aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus. Der Anleger hat bei seinem Ausscheiden<br />
grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe<br />
des Gesellschaftsvertrages (zur Ausnahme vgl. § 24 Abs. 8 des<br />
Gesellschaftsvertrages). Bei einer Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />
steht dem Anleger ein Anteil an der Liquidität der Gesellschaft<br />
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zu.<br />
Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger<br />
wird auf die Ausführungen im Verkaufsprospekt, insbesondere<br />
auf die Rubrik „Steuerliche Grundlagen“ (Seite 151 ff.) verwiesen.<br />
6. ERFÜLLUNG<br />
Nach Annahme der Beitrittserklärung und des Treuhandauftrages<br />
wird die Treuhänderin ihre Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Höhe<br />
des vom Anleger gezeichneten und eingezahlten Zeichnungsbetrages<br />
erhöhen und sodann für den Anleger treuhänderisch<br />
halten und verwalten. Dabei ist die Treuhänderin nicht verpflichtet,<br />
ihre Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft unverzüglich<br />
nach Beitritt eines Anlegers zu erhöhen, sondern kann Erhöhungen<br />
in regelmäßigen Zeitabständen und für mehrere Anleger gemeinsam<br />
vornehmen.<br />
Eine Übertragung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
auf einen Dritten ist nach Maßgabe von § 19 des Gesellschaftsvertrages<br />
grundsätzlich möglich.<br />
Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird auf unbestimmte<br />
Zeit geschlossen. Er endet spätestens bei Vollbeendigung<br />
der Beteiligungsgesellschaft und Eintragung ihrer Löschung ins<br />
Handelsregister. Eine ordentliche Kündigung des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages kann mit einer Frist von 12 Monaten zum<br />
Schluss eines Geschäftsjahres der Beteiligungsgesellschaft,<br />
erstmals allerdings zum 31. Dezember 2024, erfolgen. Bei einem<br />
wichtigen Grund kann der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung kann nur<br />
schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Adressat einer<br />
Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch<br />
den Anleger ist die Treuhänderin. Bei einer Beendigung des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages hat der Treuhänder die<br />
treuhänderisch gehaltene Beteiligung auf den Anleger im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge aufschiebend bedingt auf die Eintragung<br />
des Anlegers im Handelsregister zu<br />
übertragen.