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verhältnismäßig stärker auswirken. Dies hätte eine Verschlechterung<br />
der Wirtschaftlichkeit der Beteiligungsgesellschaft und somit<br />
verminderte Auszahlungen an die Anleger zur Folge.<br />
Erfolgt eine Erhöhung des Zeichnungskapitals über das prognostizierte<br />
Kapital hinaus, besteht das Risiko, dass sich der Gewinnanteil<br />
und damit die Auszahlungen für den einzelnen Anleger verringern.<br />
Vorzeitige Liquidation (Rückabwicklung)<br />
Sofern die Beteiligungsgesellschaft, z.B. aufgrund der nicht genügenden<br />
Einwerbung von Eigenkapital, nicht in der Lage ist, die Immobilien<br />
zu erwerben, könnte eine vorzeitige Liquidation der Beteiligungsgesellschaft<br />
bzw. eine Rückabwicklung der Vermögensanlage auf der<br />
Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses erforderlich werden.<br />
Dabei kann die nicht ausreichende Einzahlung von Kommanditkapital<br />
auch darauf beruhen, dass zwar Anleger mit ausreichend Beteiligungsbeträgen<br />
ihren Beitritt erklärt haben, diese ihre fälligen Beteiligungsbeträge<br />
jedoch nicht eingezahlt haben. Ferner kann der Ausfall<br />
wichtiger Partner eine Liquidation der Beteiligungsgesellschaft oder<br />
eine Herabsetzung des Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft<br />
erforderlich machen. In jedem Fall können bei der Beteiligungsgesellschaft<br />
bereits Kosten angefallen sein. Die Anleger würden insoweit<br />
lediglich ihre um die anteilig angefallenen Kosten geminderte Einlage<br />
ohne Agio zurückerhalten. Auch der vollständige Verlust der Einlage<br />
ist möglich. Immobilien, die zu diesem Zeitpunkt bereits angekauft<br />
wurden, können eventuell nur mit deutlichen Preisabschlägen wieder<br />
veräußert werden. Dies würde zu Lasten des Kapitalrückflusses<br />
an die Anleger gehen. Entsprechendes gilt auch, sofern aufgrund<br />
zu geringen Eigenkapitalvolumens die angestrebte Diversifikation<br />
nicht erreicht werden kann und die Gesellschafterversammlung die<br />
vorzeitige Liquidation der Beteiligungsgesellschaft beschließt. Dies<br />
könnte zu geringeren oder ausbleibenden Auszahlungen an die Anleger<br />
führen.<br />
Sollte die Beteiligungsgesellschaft aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />
von Anlegern zur Rücknahme von Gesellschaftsanteilen<br />
verpflichtet werden, und kann die Beteiligungsgesellschaft diese<br />
Ansprüche nicht aus der vorhandenen Liquidität erfüllen, so ist die<br />
Liquidation der Gesellschaft möglicherweise erforderlich und der<br />
Anleger könnte seine eingezahlte Einlage nicht oder nicht vollständig<br />
zurückerhalten.<br />
Durchführung der Investition<br />
Es besteht das Risiko, dass es zu Fehleinschätzungen (z.B. beim<br />
Kaufpreis oder Standort) bei dem Ankauf von Immobilien kommt. Es<br />
kann hierdurch zu einer negativen Entwicklung der Liquiditätslage<br />
und/oder des wirtschaftlichen Ergebnisses der Beteiligungsgesellschaft<br />
kommen, und es können die Auszahlungen an die Anleger<br />
ggf. ganz oder teilweise entfallen. Schließlich kann es bezüglich der<br />
in der Investitionsrechnung genannten Positionen zu Kostenüberschreitungen<br />
kommen. Dies kann zu geringeren oder ausbleibenden<br />
Auszahlungen bis hin zum Totalverlust der Zeichnungssumme inkl.<br />
Agio der Anleger führen.<br />
Fremdfinanzierung<br />
In der Konzeption der Vermögensanlage ist für die Finanzierung der<br />
Immobilien die Inanspruchnahme von Fremdkapital vorgesehen.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung liegt eine Darlehenszusage<br />
für 11 Immobilien der ersten 3 Tranchen in Form eines Binding<br />
Term Sheets vor. Der Darlehensvertrag zur Finanzierung der ersten<br />
3 Tranchen kann zu gegebener Zeit – spätestens jedoch bis zum<br />
31. Dezember 2010 – abgeschlossen werden. Für die 6 Immobilien<br />
der Tranche 4 beinhaltet das Binding Term Sheet eine Wohlwollenserklärung<br />
zur Prüfung der Finanzierung, eine Finanzierungszusage<br />
besteht jedoch nicht. Es besteht das Risiko, dass die Ausfertigung<br />
des Darlehensvertrages für die Tranchen 1 bis 3 nicht oder nur zu<br />
schlechteren Konditionen erfolgt. In diesen Fällen müsste eine Alternativfinanzierung<br />
gefunden oder zusätzliches Eigenkapital eingeworben<br />
werden. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Bank die<br />
Darlehensbeträge nicht auszahlt bzw. auszahlen kann. Dies könnte<br />
zu schlechteren Finanzierungskonditionen und/oder geringeren oder<br />
ausbleibenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust<br />
der Zeichnungssumme inkl. Agio führen. Ein analoges Risiko besteht<br />
auch dann, wenn die Bank einer Finanzierung der Tranche 4 nicht<br />
oder nur zu schlechteren Konditionen zustimmt.<br />
Gemäß Binding Term Sheet setzt die Bank bei der Finanzierungsstruktur<br />
der einzelnen Tranchen einen höheren Eigenkapitalanteil<br />
voraus, als die vorgesehenen Eigenkapitalanteile der kaufvertraglichen<br />
aufschiebenden Bedingungen. Sollte daher bei Erfüllung der<br />
kaufvertraglichen aufschiebenden Bedingungen kein zusätzliches<br />
Eigenkapital aufgebracht werden können oder die finanzierende<br />
Bank bei der Ausstellung des Darlehensvertrages keine niedrigeren<br />
Eigenkapitalanteile gegenüber dem Binding Termsheet vorsehen,<br />
könnten die einzelnen Objekte nicht erworben werden und/oder<br />
Vertragsstrafen bzw. Verzugszinsen anfallen. Dies könnte zu geringeren<br />
oder ausbleibenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zum<br />
Totalverlust ihrer Einlage führen.<br />
Das Binding Term Sheet und somit auch der noch auszufertigende<br />
Darlehensvertrag sehen für das gewährte Fremdkapital Sicherheiten<br />
vor. Als Sicherheit dienen in erster Linie erstrangige Buchgrundschulden<br />
der Immobilien. Es ist dabei vorgesehen, dass Gesamtgrundschulden<br />
je Tranche (jedes Grundstück einer Tranche haftet für den<br />
gesamten Grundschuldbetrag einer Tranche) eingetragen werden.<br />
Darüber hinaus erfolgen noch weitere Sicherheitsleistungen wie z.B.<br />
die Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus Miet-/Pachtverträgen<br />
oder die Verpfändung der Mietkonten. Wird die Tilgung<br />
oder Zinszahlung durch die Beteiligungsgesellschaft nicht, nicht in<br />
der vereinbarten Höhe oder nicht rechtzeitig erbracht, besteht das<br />
Risiko, dass die finanzierende Bank die bestellten Sicherheiten verwertet,<br />
z.B. durch zwangsweise Verwertung der Immobilien.