Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
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§ 12<br />
Gesellschafterversammlung<br />
In jedem Geschäftsjahr soll innerhalb der ersten 9 Monate eine ordentliche<br />
Gesellschafterversammlung stattfinden. Die ordentliche<br />
Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des<br />
Jahresabschlusses, über die Verwendung des Jahresergebnisses,<br />
die Entlastung der geschäftsführenden Kommanditistin und die<br />
Wahl des Abschlussprüfers.<br />
Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist von der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin in den im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag<br />
bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen,<br />
wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Darüber hinaus<br />
sind Gesellschafter, die zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals<br />
auf sich vereinigen, berechtigt, durch schriftlichen,<br />
an die geschäftsführende Kommanditistin gerichteten Antrag und<br />
unter Angabe der von ihnen gewünschten Tagesordnung und Abstimmungsgegenstände<br />
die Einberufung einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund zu verlangen.<br />
Kommt die geschäftsführende Kommanditistin einem solchen, berechtigten<br />
und formgerechten Verlangen nicht binnen 2 Wochen<br />
nach, so sind die Gesellschafter, die den Antrag gestellt haben,<br />
selbst zur form- und fristgerechten Einberufung einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung berechtigt.<br />
Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
finden in der Regel im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
statt. Die geschäftsführende Kommanditistin ist sowohl bei<br />
ordentlichen, als auch bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
jederzeit berechtigt, statt der Durchführung eines<br />
schriftlichen Abstimmungsverfahrens die Gesellschafterversammlung<br />
im Wege einer Präsenzversammlung abzuhalten. Ebenso können<br />
dem schriftlichen Abstimmungsverfahren Gesellschafter, die<br />
zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals vertreten,<br />
unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der<br />
Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren – schriftlich<br />
gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin widersprechen;<br />
dann ist von der geschäftsführenden Kommanditistin unverzüglich<br />
eine Präsenzversammlung einzuberufen.<br />
Zur Einleitung eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens ist den<br />
Gesellschaftern durch die geschäftsführende Kommanditistin die<br />
Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren zu übersenden.<br />
Dabei sind das schriftliche Abstimmungsverfahren und die<br />
Abstimmungsgegenstände ggf. mit Erläuterungen der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin bekannt zu geben. Die Aufforderung zur<br />
schriftlichen Stimmabgabe hat an die von den Gesellschaftern der<br />
Gesellschaft jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse zu erfolgen.<br />
Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss schriftlich innerhalb<br />
von 4 Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung,<br />
für die das Datum des Poststempels maßgebend ist, bei der<br />
Gesellschaft eingehen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch<br />
die Gesellschaft.<br />
Präsenzversammlungen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />
durch schriftliche Einladung der Gesellschafter einzuberufen.<br />
Die Einberufungsfrist beträgt bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
3 Wochen und bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
zehn Tage. Bei der Berechnung der Frist zählen der<br />
Tag der Absendung der Einladung an die Gesellschafter sowie der<br />
Tag der Versammlung mit. Die Einladung hat an die von den Gesellschaftern<br />
der Gesellschaft jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse<br />
zu erfolgen. Der Ort von Präsenzversammlungen ist der Sitz<br />
der Gesellschaft. Präsenzversammlungen sind von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin zu leiten.<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Die Gesellschafter beschließen gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 dieses<br />
Vertrages grundsätzlich im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
und nur dann, wenn diesem Verfahren gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3<br />
dieses Vertrages widersprochen wurde oder die geschäftsführende<br />
Kommanditistin dies nach § 12 Abs. 3 Satz 2 beschlossen hat, in<br />
einer Präsenzversammlung.<br />
(2) Für die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß zur<br />
schriftlichen Stimmabgabe aufgefordert wurden und wenigstens<br />
25% aller Stimmen – ggf. durch Vertreter gemäß Abs. 5 dieser<br />
Vorschrift - an der Abstimmung teilgenommen haben. Die Präsenzversammlung<br />
ist beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter<br />
ordnungsgemäß geladen und wenigstens 25% aller Stimmen anwesend<br />
oder vertreten sind. Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, so<br />
ist ein neues schriftliches Abstimmungsverfahren bzw. eine neue<br />
Präsenzversammlung mit derselben Tagesordnung bzw. denselben<br />
Abstimmungsgegenständen einzuberufen bzw. einzuleiten. Bei diesem<br />
neuen schriftlichen Abstimmungsverfahren bzw. dieser neuen<br />
Präsenzversammlung ist die Beschlussfähigkeit nur noch daran<br />
geknüpft, dass alle Gesellschafter gemäß § 12 Absatz 4 bzw. Absatz<br />
5 dieses Vertrages ordnungsgemäß zur schriftlichen Stimmabgabe<br />
aufgefordert wurden bzw. ordnungsgemäß zur Präsenzversammlung<br />
geladen wurden, worauf in der Aufforderung zum<br />
neuen schriftlichen Abstimmungsverfahren bzw. in der Einladung<br />
zur neuen Präsenzversammlung ausdrücklich hinzuweisen ist.<br />
(3) Alle Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in diesem Vertrag etwas<br />
anderes geregelt ist oder das Gesetz zwingend eine höhere Mehrheit<br />
vorsieht. Beschlüsse über Gegenstände nach § 14 lit. e. bis l.<br />
dieses Vertrages sowie über die Zustimmung zu den in § 10 Abs. 1<br />
lit. a. dieses Vertrages genannten zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
bedürfen einer Mehrheit von 75%<br />
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Beschlussfähigkeit<br />
mit, gelten aber als nicht abgegebene Stimmen für<br />
die Ermittlung der Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag<br />
als abgelehnt.<br />
(4) Das Stimmrecht der Gesellschafter bestimmt sich nach der Summe<br />
des Kapitalkontos I. Auf je EUR 1.000 der Beteiligung am Kommanditkapital<br />
der Gesellschaft entfällt eine Stimme. Die Komplementärin<br />
hat kein Stimmrecht. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht<br />
unterschiedlich entsprechend den Kapitalanteilen der von ihr vertretenen<br />
Anleger auszuüben und zwar nach Maßgabe der ihr von<br />
den Treugebern erteilten Weisungen. Im Übrigen kann ein Gesellschafter<br />
sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben.<br />
(5) Die Gesellschafter sind berechtigt, sich auf Präsenzversammlungen<br />
oder bei der schriftlichen Abgabe ihrer Stimme durch eine mit<br />
schriftlicher Vertretungs- und Stimmrechtsvollmacht versehene<br />
Person vertreten zu lassen. Die Treuhänderin ist generell bevoll-