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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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(5)<br />

§ 12<br />

Gesellschafterversammlung<br />

In jedem Geschäftsjahr soll innerhalb der ersten 9 Monate eine ordentliche<br />

Gesellschafterversammlung stattfinden. Die ordentliche<br />

Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des<br />

Jahresabschlusses, über die Verwendung des Jahresergebnisses,<br />

die Entlastung der geschäftsführenden Kommanditistin und die<br />

Wahl des Abschlussprüfers.<br />

Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist von der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin in den im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag<br />

bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen,<br />

wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Darüber hinaus<br />

sind Gesellschafter, die zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals<br />

auf sich vereinigen, berechtigt, durch schriftlichen,<br />

an die geschäftsführende Kommanditistin gerichteten Antrag und<br />

unter Angabe der von ihnen gewünschten Tagesordnung und Abstimmungsgegenstände<br />

die Einberufung einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund zu verlangen.<br />

Kommt die geschäftsführende Kommanditistin einem solchen, berechtigten<br />

und formgerechten Verlangen nicht binnen 2 Wochen<br />

nach, so sind die Gesellschafter, die den Antrag gestellt haben,<br />

selbst zur form- und fristgerechten Einberufung einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung berechtigt.<br />

Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

finden in der Regel im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

statt. Die geschäftsführende Kommanditistin ist sowohl bei<br />

ordentlichen, als auch bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

jederzeit berechtigt, statt der Durchführung eines<br />

schriftlichen Abstimmungsverfahrens die Gesellschafterversammlung<br />

im Wege einer Präsenzversammlung abzuhalten. Ebenso können<br />

dem schriftlichen Abstimmungsverfahren Gesellschafter, die<br />

zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals vertreten,<br />

unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der<br />

Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren – schriftlich<br />

gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin widersprechen;<br />

dann ist von der geschäftsführenden Kommanditistin unverzüglich<br />

eine Präsenzversammlung einzuberufen.<br />

Zur Einleitung eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens ist den<br />

Gesellschaftern durch die geschäftsführende Kommanditistin die<br />

Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren zu übersenden.<br />

Dabei sind das schriftliche Abstimmungsverfahren und die<br />

Abstimmungsgegenstände ggf. mit Erläuterungen der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin bekannt zu geben. Die Aufforderung zur<br />

schriftlichen Stimmabgabe hat an die von den Gesellschaftern der<br />

Gesellschaft jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse zu erfolgen.<br />

Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss schriftlich innerhalb<br />

von 4 Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung,<br />

für die das Datum des Poststempels maßgebend ist, bei der<br />

Gesellschaft eingehen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch<br />

die Gesellschaft.<br />

Präsenzversammlungen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />

durch schriftliche Einladung der Gesellschafter einzuberufen.<br />

Die Einberufungsfrist beträgt bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

3 Wochen und bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

zehn Tage. Bei der Berechnung der Frist zählen der<br />

Tag der Absendung der Einladung an die Gesellschafter sowie der<br />

Tag der Versammlung mit. Die Einladung hat an die von den Gesellschaftern<br />

der Gesellschaft jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse<br />

zu erfolgen. Der Ort von Präsenzversammlungen ist der Sitz<br />

der Gesellschaft. Präsenzversammlungen sind von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin zu leiten.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die Gesellschafter beschließen gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 dieses<br />

Vertrages grundsätzlich im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

und nur dann, wenn diesem Verfahren gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3<br />

dieses Vertrages widersprochen wurde oder die geschäftsführende<br />

Kommanditistin dies nach § 12 Abs. 3 Satz 2 beschlossen hat, in<br />

einer Präsenzversammlung.<br />

(2) Für die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß zur<br />

schriftlichen Stimmabgabe aufgefordert wurden und wenigstens<br />

25% aller Stimmen – ggf. durch Vertreter gemäß Abs. 5 dieser<br />

Vorschrift - an der Abstimmung teilgenommen haben. Die Präsenzversammlung<br />

ist beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter<br />

ordnungsgemäß geladen und wenigstens 25% aller Stimmen anwesend<br />

oder vertreten sind. Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, so<br />

ist ein neues schriftliches Abstimmungsverfahren bzw. eine neue<br />

Präsenzversammlung mit derselben Tagesordnung bzw. denselben<br />

Abstimmungsgegenständen einzuberufen bzw. einzuleiten. Bei diesem<br />

neuen schriftlichen Abstimmungsverfahren bzw. dieser neuen<br />

Präsenzversammlung ist die Beschlussfähigkeit nur noch daran<br />

geknüpft, dass alle Gesellschafter gemäß § 12 Absatz 4 bzw. Absatz<br />

5 dieses Vertrages ordnungsgemäß zur schriftlichen Stimmabgabe<br />

aufgefordert wurden bzw. ordnungsgemäß zur Präsenzversammlung<br />

geladen wurden, worauf in der Aufforderung zum<br />

neuen schriftlichen Abstimmungsverfahren bzw. in der Einladung<br />

zur neuen Präsenzversammlung ausdrücklich hinzuweisen ist.<br />

(3) Alle Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in diesem Vertrag etwas<br />

anderes geregelt ist oder das Gesetz zwingend eine höhere Mehrheit<br />

vorsieht. Beschlüsse über Gegenstände nach § 14 lit. e. bis l.<br />

dieses Vertrages sowie über die Zustimmung zu den in § 10 Abs. 1<br />

lit. a. dieses Vertrages genannten zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

bedürfen einer Mehrheit von 75%<br />

der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Beschlussfähigkeit<br />

mit, gelten aber als nicht abgegebene Stimmen für<br />

die Ermittlung der Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag<br />

als abgelehnt.<br />

(4) Das Stimmrecht der Gesellschafter bestimmt sich nach der Summe<br />

des Kapitalkontos I. Auf je EUR 1.000 der Beteiligung am Kommanditkapital<br />

der Gesellschaft entfällt eine Stimme. Die Komplementärin<br />

hat kein Stimmrecht. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht<br />

unterschiedlich entsprechend den Kapitalanteilen der von ihr vertretenen<br />

Anleger auszuüben und zwar nach Maßgabe der ihr von<br />

den Treugebern erteilten Weisungen. Im Übrigen kann ein Gesellschafter<br />

sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben.<br />

(5) Die Gesellschafter sind berechtigt, sich auf Präsenzversammlungen<br />

oder bei der schriftlichen Abgabe ihrer Stimme durch eine mit<br />

schriftlicher Vertretungs- und Stimmrechtsvollmacht versehene<br />

Person vertreten zu lassen. Die Treuhänderin ist generell bevoll-

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