Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
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(4)<br />
(5)<br />
Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehen sind oder damit in<br />
unmittelbarem Zusammenhang stehen.<br />
Abweichend von vorstehendem Absatz 3 hat die Geschäftsführung<br />
in außergewöhnlichen Situationen (z.B. die Wahrnehmung<br />
einer außergewöhnlichen, sonst der Gesellschaft entgehenden<br />
Chance) oder zur Abwendung einer Gefahr das Recht, Rechtsgeschäfte<br />
und/oder Rechtshandlungen, die über ihre Geschäftsführungsbefugnisse<br />
hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
vorzunehmen.<br />
Die Geschäftsführung erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Gesellschaftsvertrag,<br />
unter Beachtung der von den Gesellschaftern<br />
gefassten Beschlüsse sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmannes im Sinne von § 347 Absatz 1 HGB.<br />
§ 10<br />
Zustimmungsbedürftige<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
(1) Für Geschäfte, die über die in § 9 dieses Vertrages zugrunde gelegte<br />
Geschäftsführungsbefugnis hinausgehen, muss die Geschäftsführung<br />
zuvor einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einholen.<br />
Dies gilt insbesondere für folgende Geschäfte, soweit diese<br />
nicht bereits im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehen<br />
sind:<br />
a) alle Verfügungen über die Immobilien (insbesondere deren<br />
Veräußerung), mit Ausnahme der Belastung durch Bestellung<br />
als Sicherheit für die im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
vorgesehenen Geschäfte;<br />
b) die Aufnahme von Krediten in Höhe von mehr als EUR 250.000,<br />
soweit diese nicht im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehen<br />
sind;<br />
c) Erwerb von Immobilien, die nicht in § 8 Absatz 2 genannt sind.<br />
Sofern für die Gesellschaft ein Anlegerbeirat nach § 11 dieses Vertrages<br />
gebildet wurde und nicht nach § 14 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
erforderlich ist, tritt in den in lit. b. + c. genannten<br />
Fällen sowie in weiteren Fällen, in denen dem Anlegerbeirat<br />
gemäß § 11 Abs. 4 das Zustimmungsrecht übertragen worden ist,<br />
an die Stelle des Beschlusses der Gesellschafterversammlung ein<br />
Beschluss des Anlegerbeirats.<br />
(2) Sämtliche mit den im Investitions- und Finanzierungsplan genannten<br />
Investitionen verbundenen Geschäftstätigkeiten bedürfen zu<br />
ihrer Durchführung keiner gesonderten Zustimmung; insbesondere<br />
der Erwerb der in den Tranchen vorgesehenen Immobilien erfolgt<br />
durch die Geschäftsführung, ohne dass es hierfür eines zustimmenden<br />
Gesellschafterbeschlusses bedarf.<br />
(3) In den Fällen des Absatzes 1 lit. a. reicht es aus, dass über die wesentlichen<br />
Eckpunkte der beabsichtigten Verfügung Beschluss gefasst<br />
wird, insbesondere ist also im Falle der Veräußerung die Vorlage<br />
des Veräußerungsvertrages bzw. dessen endverhandelten<br />
Entwurfs nicht erforderlich. Die Geschäftsführung ist für den Fall,<br />
dass der betreffende Ermächtigungsbeschluss die erforderliche<br />
Mehrheit findet, ermächtigt, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen,<br />
insbesondere die entsprechenden Verträge im Namen<br />
der Gesellschaft zu schließen.<br />
CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />
(4) Das Recht der Kommanditisten gemäß § 164 Satz 1 Halbsatz 2 HGB,<br />
einer Geschäftsführungsmaßnahme dann widersprechen zu können,<br />
wenn und soweit diese über den gewöhnlichen Betrieb des<br />
Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht, bleibt hinsichtlich<br />
solchen Geschäftsführungsmaßnahmen bestehen, die über den<br />
in § 9 dieses Vertrages festgelegten Rahmen der Geschäftsführerbefugnis<br />
hinausgehen und denen nicht durch Gesellschafterbeschluss<br />
zugestimmt wurde. Im Übrigen ist § 164 Satz 1 Halbsatz 2<br />
HGB ausgeschlossen.<br />
(5) Die Kommanditisten sind gemäß § 166 Absatz 1 HGB berechtigt, die<br />
abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und<br />
dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere der Gesellschaft<br />
auf eigene Kosten zu prüfen. Dabei darf die Prüfung allerdings<br />
nur durch eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete<br />
Person (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) erfolgen.<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
(5)<br />
(6)<br />
(7)<br />
(8)<br />
Verträge – Gesellschaftsvertrag<br />
§ 11<br />
Anlegerbeirat<br />
Bei der Gesellschaft kann ein Anlegerbeirat gebildet werden. Dieser<br />
besteht aus 3 Mitgliedern, wovon 2 durch die Gesellschafterversammlung<br />
gewählt werden und ein Mitglied von der Geschäftsführung<br />
bestimmt wird.<br />
Der Anlegerbeirat wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren bestellt.<br />
Die Wiederwahl bzw. Wiederernennung von Beiratsmitgliedern ist<br />
zulässig. Die Mitglieder des Anlegerbeirates können einzeln und gemeinsam<br />
jederzeit durch das jeweilige Organ, das sie bestellt hat,<br />
abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist es durch ein<br />
neues Mitglied entsprechend der Regelung aus Absatz 1 Satz 2 zu<br />
ersetzen.<br />
Der Anlegerbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die der<br />
Genehmigung durch einen Beschluss der Gesellschafter bedarf.<br />
Der Anlegerbeirat berät die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung.<br />
Er ist für die Erteilung der Zustimmung zu den in<br />
§10 Absatz 1 lit. b. und c. dieses Vertrages genannten zustimmungsbedürftigen<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen zuständig und kann<br />
die Zustimmung zu weiteren zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
nach § 10 dieses Vertrages erteilen, wenn<br />
ihm dies durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss<br />
übertragen wurde.<br />
Der Anlegerbeirat ist nicht berechtigt, der Geschäftsführung Weisungen<br />
zu erteilen. Der Anlegerbeirat ist jedoch berechtigt, von der<br />
Geschäftsführung Berichte über die einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
zu verlangen. Auf Beschluss des Anlegerbeirates<br />
ist eines seiner Mitglieder oder ein beauftragter Dritter auf Kosten<br />
der Gesellschaft berechtigt, die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />
einzusehen.<br />
Die Mitglieder des Anlegerbeirates haften nur für Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit.<br />
Jedes Mitglied des Anlegerbeirates erhält neben der Erstattung<br />
seiner notwendigen nachgewiesenen Auslagen eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von EUR 2.500, der Beiratsvorsitzende von EUR<br />
3.000.<br />
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Existenz<br />
des Anlegerbeirates beendet werden.<br />
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