16.01.2013 Aufrufe

Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(4)<br />

(5)<br />

Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehen sind oder damit in<br />

unmittelbarem Zusammenhang stehen.<br />

Abweichend von vorstehendem Absatz 3 hat die Geschäftsführung<br />

in außergewöhnlichen Situationen (z.B. die Wahrnehmung<br />

einer außergewöhnlichen, sonst der Gesellschaft entgehenden<br />

Chance) oder zur Abwendung einer Gefahr das Recht, Rechtsgeschäfte<br />

und/oder Rechtshandlungen, die über ihre Geschäftsführungsbefugnisse<br />

hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

vorzunehmen.<br />

Die Geschäftsführung erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Gesellschaftsvertrag,<br />

unter Beachtung der von den Gesellschaftern<br />

gefassten Beschlüsse sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes im Sinne von § 347 Absatz 1 HGB.<br />

§ 10<br />

Zustimmungsbedürftige<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

(1) Für Geschäfte, die über die in § 9 dieses Vertrages zugrunde gelegte<br />

Geschäftsführungsbefugnis hinausgehen, muss die Geschäftsführung<br />

zuvor einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einholen.<br />

Dies gilt insbesondere für folgende Geschäfte, soweit diese<br />

nicht bereits im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehen<br />

sind:<br />

a) alle Verfügungen über die Immobilien (insbesondere deren<br />

Veräußerung), mit Ausnahme der Belastung durch Bestellung<br />

als Sicherheit für die im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

vorgesehenen Geschäfte;<br />

b) die Aufnahme von Krediten in Höhe von mehr als EUR 250.000,<br />

soweit diese nicht im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehen<br />

sind;<br />

c) Erwerb von Immobilien, die nicht in § 8 Absatz 2 genannt sind.<br />

Sofern für die Gesellschaft ein Anlegerbeirat nach § 11 dieses Vertrages<br />

gebildet wurde und nicht nach § 14 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

erforderlich ist, tritt in den in lit. b. + c. genannten<br />

Fällen sowie in weiteren Fällen, in denen dem Anlegerbeirat<br />

gemäß § 11 Abs. 4 das Zustimmungsrecht übertragen worden ist,<br />

an die Stelle des Beschlusses der Gesellschafterversammlung ein<br />

Beschluss des Anlegerbeirats.<br />

(2) Sämtliche mit den im Investitions- und Finanzierungsplan genannten<br />

Investitionen verbundenen Geschäftstätigkeiten bedürfen zu<br />

ihrer Durchführung keiner gesonderten Zustimmung; insbesondere<br />

der Erwerb der in den Tranchen vorgesehenen Immobilien erfolgt<br />

durch die Geschäftsführung, ohne dass es hierfür eines zustimmenden<br />

Gesellschafterbeschlusses bedarf.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 1 lit. a. reicht es aus, dass über die wesentlichen<br />

Eckpunkte der beabsichtigten Verfügung Beschluss gefasst<br />

wird, insbesondere ist also im Falle der Veräußerung die Vorlage<br />

des Veräußerungsvertrages bzw. dessen endverhandelten<br />

Entwurfs nicht erforderlich. Die Geschäftsführung ist für den Fall,<br />

dass der betreffende Ermächtigungsbeschluss die erforderliche<br />

Mehrheit findet, ermächtigt, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen,<br />

insbesondere die entsprechenden Verträge im Namen<br />

der Gesellschaft zu schließen.<br />

CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />

(4) Das Recht der Kommanditisten gemäß § 164 Satz 1 Halbsatz 2 HGB,<br />

einer Geschäftsführungsmaßnahme dann widersprechen zu können,<br />

wenn und soweit diese über den gewöhnlichen Betrieb des<br />

Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht, bleibt hinsichtlich<br />

solchen Geschäftsführungsmaßnahmen bestehen, die über den<br />

in § 9 dieses Vertrages festgelegten Rahmen der Geschäftsführerbefugnis<br />

hinausgehen und denen nicht durch Gesellschafterbeschluss<br />

zugestimmt wurde. Im Übrigen ist § 164 Satz 1 Halbsatz 2<br />

HGB ausgeschlossen.<br />

(5) Die Kommanditisten sind gemäß § 166 Absatz 1 HGB berechtigt, die<br />

abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und<br />

dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere der Gesellschaft<br />

auf eigene Kosten zu prüfen. Dabei darf die Prüfung allerdings<br />

nur durch eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete<br />

Person (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) erfolgen.<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

(6)<br />

(7)<br />

(8)<br />

Verträge – Gesellschaftsvertrag<br />

§ 11<br />

Anlegerbeirat<br />

Bei der Gesellschaft kann ein Anlegerbeirat gebildet werden. Dieser<br />

besteht aus 3 Mitgliedern, wovon 2 durch die Gesellschafterversammlung<br />

gewählt werden und ein Mitglied von der Geschäftsführung<br />

bestimmt wird.<br />

Der Anlegerbeirat wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren bestellt.<br />

Die Wiederwahl bzw. Wiederernennung von Beiratsmitgliedern ist<br />

zulässig. Die Mitglieder des Anlegerbeirates können einzeln und gemeinsam<br />

jederzeit durch das jeweilige Organ, das sie bestellt hat,<br />

abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist es durch ein<br />

neues Mitglied entsprechend der Regelung aus Absatz 1 Satz 2 zu<br />

ersetzen.<br />

Der Anlegerbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die der<br />

Genehmigung durch einen Beschluss der Gesellschafter bedarf.<br />

Der Anlegerbeirat berät die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung.<br />

Er ist für die Erteilung der Zustimmung zu den in<br />

§10 Absatz 1 lit. b. und c. dieses Vertrages genannten zustimmungsbedürftigen<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen zuständig und kann<br />

die Zustimmung zu weiteren zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

nach § 10 dieses Vertrages erteilen, wenn<br />

ihm dies durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss<br />

übertragen wurde.<br />

Der Anlegerbeirat ist nicht berechtigt, der Geschäftsführung Weisungen<br />

zu erteilen. Der Anlegerbeirat ist jedoch berechtigt, von der<br />

Geschäftsführung Berichte über die einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

zu verlangen. Auf Beschluss des Anlegerbeirates<br />

ist eines seiner Mitglieder oder ein beauftragter Dritter auf Kosten<br />

der Gesellschaft berechtigt, die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />

einzusehen.<br />

Die Mitglieder des Anlegerbeirates haften nur für Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit.<br />

Jedes Mitglied des Anlegerbeirates erhält neben der Erstattung<br />

seiner notwendigen nachgewiesenen Auslagen eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von EUR 2.500, der Beiratsvorsitzende von EUR<br />

3.000.<br />

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Existenz<br />

des Anlegerbeirates beendet werden.<br />

165

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!