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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 2 beigefügten Musters zu<br />

erteilen.<br />

Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das<br />

Treuhandverhältnis mit der gemäß § 23 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

durch die Gesellschafter der Gesellschaft zu<br />

wählenden neuen Treuhänderin fortgesetzt. Solange noch keine<br />

neue Treuhänderin gewählt ist, nimmt der Anleger seine Beteiligungsrechte<br />

aus der treuhänderisch für ihn gehaltenen Beteiligung<br />

selbst wahr.<br />

§ 9<br />

Haftung der Treuhänderin; Verjährung<br />

Die Treuhänderin haftet auch für ein vor dem Abschluss dieses<br />

Treuhandvertrages liegendes Verhalten nur, soweit ihr Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Bei Verletzung<br />

wesentlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag haftet sie auch<br />

für leichte Fahrlässigkeit. Die Treuhänderin haftet der Höhe nach<br />

– außer bei Vorsatz – nur für den typischen und vorhersehbaren<br />

Schaden. Der Umfang der Haftung ist in jedem Fall auf die jeweilige<br />

Höhe des vom Anleger gezeichneten Kapitals der Gesellschaft<br />

begrenzt.<br />

Grundlage der Eingehung der mittelbaren Beteiligung des Anlegers<br />

an der Gesellschaft sind ausschließlich die im Verkaufsprospekt<br />

enthaltenen Informationen. Die Treuhänderin darf davon ausgehen,<br />

dass der Anleger den Verkaufsprospekt erhalten und sich anhand<br />

dessen über die Gesellschaft und alle sonstigen für die Beteiligungsentscheidung<br />

maßgebenden Umstände unterrichtet hat und<br />

sich vorher steuerlich und rechtlich durch Fachleute hat beraten<br />

lassen. Die Treuhänderin hat den Verkaufsprospekt und die darin<br />

enthaltenen Angaben keiner eigenen Überprüfung unterzogen. Sie<br />

haftet dem Anleger gegenüber daher auch nicht für den Inhalt des<br />

Verkaufsprospekts und für die Angaben zur Wirtschaftlichkeit und<br />

zu den steuerlichen Folgen der Beteiligung. Sie haftet des Weiteren<br />

auch nicht für die Werthaltigkeit der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit<br />

oder für den Eintritt etwa angestrebter steuerlicher<br />

Wirkungen.<br />

Ansprüche des Anlegers gegen die Treuhänderin haben eine Verjährungsfrist<br />

von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt für alle<br />

Ansprüche gegen die Treuhänderin mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme<br />

der tatsächlichen Umstände, die den jeweiligen Anspruch<br />

begründen. Spätestens mit dem dritten Tag nach der Absendung<br />

des jeweiligen Jahresabschlusses der Gesellschaft und/oder des<br />

Treuhandberichts der Treuhänderin an die Anleger beginnt die Verjährungsfrist<br />

für Ansprüche, die während des Geschäftsjahres der<br />

Gesellschaft entstanden sind, auf die sich der Jahresabschluss<br />

und/oder der Treuhandbericht der Treuhänderin bezieht. Gelten<br />

nach dem Gesetz kürzere Verjährungsfristen oder ein früherer Verjährungsbeginn<br />

so bleiben diese anwendbar.<br />

§ 10<br />

Vergütung der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin erhält für ihre Treuhandtätigkeit von der Gesellschaft<br />

eine Vergütung gemäß § 18 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages.<br />

(1)<br />

(2)<br />

(1)<br />

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(3)<br />

§ 11<br />

Mitteilungspflichten, Datenverarbeitungsklausel<br />

Hinsichtlich der schriftlichen Mitteilungspflichten des Anlegers,<br />

seiner Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten,<br />

des Rechts der Treuhänderin zur Zurückbehaltung<br />

von Auszahlungen und der Zugangsfiktion von Mitteilungen an den<br />

Anleger, gelten die Bestimmungen des § 26 des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend.<br />

Der Anleger erklärt sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />

seiner persönlichen Daten – unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage<br />

durch die Treuhänderin, im Rahmen dieses Treuhandvertrages<br />

zum Zwecke seiner Betreuung und der Verwaltung<br />

der für ihn treuhänderisch gehaltenen und/oder verwalteten Beteiligung<br />

– einverstanden.<br />

§ 12<br />

Salvatorische Klausel, Gerichtsstand<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die<br />

Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle<br />

der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem<br />

wirtschaftlichen Zweck der nichtigen, unwirksamen bzw. undurchführbaren<br />

Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt,<br />

wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergeben sollte.<br />

Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen<br />

und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag<br />

sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist Hamburg,<br />

soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und<br />

Ergänzungen oder die Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrages<br />

bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder einen<br />

Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.<br />

FÜR DIE TREUHÄNDERIN<br />

Hamburg, den 31. Mai 2010<br />

gez. Jörn Schulze<br />

CH2 Treuhand GmbH<br />

ANLEGER<br />

– mittels Beitrittserklärung –<br />

FÜR DIE ZUSTIMMENDE CH2 DISCOUNTER NO. 1 GMBH & CO. KG<br />

Hamburg, den 31. Mai 2010<br />

gez. Antje Montag / Christian Kuppig<br />

CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1 GmbH & Co. KG

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