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154<br />

Vermietung und Verpachtung erfolgt, hat der Kapitalertragsteuerabzug<br />

abgeltende Wirkung (sog. Abgeltungsteuer), da diese Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen einem gesonderten Einkommensteuertarif in<br />

Höhe von 25% unterliegen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen<br />

zum Einkommensteuersatz / Annexsteuern).<br />

STEUERLICHE ABZIEHBARKEIT VON VERLUSTEN<br />

Verlustabzugsbeschränkung nach § 15b EStG<br />

Nach § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem<br />

Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder<br />

nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch<br />

die Einkünfte, die in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben<br />

Einkunftsquelle erzielt werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor,<br />

wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile<br />

in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen und die prognostizierten<br />

Verluste in der Anfangsphase 10% des gezeichneten<br />

Kapitals übersteigen. Auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

nach § 21 EStG, ist § 15b EStG gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG<br />

sinngemäß anwendbar. Allerdings geht der Anbieter auf Basis der<br />

Prognoserechnungen davon aus, dass auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

in der Anfangsphase eine Verlustzuweisung von mehr<br />

als 10% des aufzubringenden Kommanditkapitals nicht erreicht<br />

wird, so dass die Regelung des § 15b EStG auf die Vermögensanlage<br />

voraussichtlich keine Anwendung findet.<br />

Verlustverrechnungsbeschränkung nach §15a EStG<br />

Da es sich vorliegend bei der Beteiligungsgesellschaft um eine Kommanditgesellschaft<br />

handelt, ist die Vorschrift des § 15a EStG zu<br />

beachten. Die Anleger sind Direktkommanditisten/Treugeber der Beteiligungsgesellschaft<br />

und haften zivilrechtlich lediglich, sofern die<br />

Haftsumme noch nicht oder nicht in voller Höhe erbracht ist bzw.<br />

wenn die Einlage zurückgewährt wurde.<br />

Aufgrund dieser beschränkten Haftung sieht § 15a EStG eine besondere<br />

Behandlung von Verlusten vor, die beim Anleger zu einem<br />

negativen Kapitalkonto führen bzw. ein negatives Kapitalkonto erhöhen.<br />

Sobald sich durch die anteilige Zuweisung eines Verlustes ein<br />

negatives Kapitalkonto beim einzelnen Anleger ergibt oder erhöht,<br />

können diese Verluste nicht mehr mit anderen positiven Einkünften<br />

des Anlegers ausgeglichen werden. Diese Verluste werden als so<br />

genannte verrechenbare Verluste gesondert festgestellt und können<br />

nur mit zukünftig im Rahmen der Beteiligung entstehenden Gewinnen<br />

verrechnet werden.§ 15a Abs. 3 EStG erfasst den Fall, dass<br />

sich durch Entnahmen (also durch die Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft)<br />

ein negatives Kapitalkonto des Anlegers ergibt<br />

bzw. sich erhöht. Ist dies der Fall, hat der betroffene Anleger einen<br />

fiktiven Gewinn in Höhe des Betrages zu versteuern, um den das Kapitalkonto<br />

negativ wird oder ein negatives Kapitalkonto sich erhöht.<br />

In Höhe der Gewinnfiktion entstehen gleichzeitig verrechenbare Ver-<br />

luste, die in den Folgejahren mit Gewinnen aus der Beteiligung an<br />

der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft verrechnet werden können.<br />

Allerdings sieht § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG die Zurechnung eines<br />

fiktiven Gewinns nur insoweit vor, als im Jahr der Einlageminderung<br />

(Entnahme) und in den zehn vorangegangenen Jahren Verluste ausgleichs-<br />

oder abzugsfähig waren. Nach der vorliegenden Prognoserechnung<br />

des Anbieters wird ein negatives Kapitalkonto für den<br />

Anleger voraussichtlich nicht entstehen, so dass die Regelung des<br />

§ 15a EStG voraussichtlich nicht zur Anwendung kommt.<br />

Allgemeiner Verlustabzug<br />

Gemäß § 10d EStG sind Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags<br />

der Einkünfte des Anlegers in einem Veranlagungszeitraum<br />

nicht ausgeglichen werden können, auf den vorangegangenen<br />

Veranlagungszeitraum nur bis zu EUR 511.500 (EUR 1.023.000 bei<br />

Zusammenveranlagung) rücktragbar. Vorgetragene Verluste können<br />

bis zu EUR 1 Mio. (EUR 2 Mio. bei Zusammenveranlagung) unbeschränkt<br />

und darüber hinaus nur zu 60% des übersteigenden<br />

Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.<br />

Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

für Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 dürfen Verluste aus Kapitalvermögen<br />

gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mehr mit anderen<br />

Einkünften verrechnet oder nach § 10d EStG abgezogen, sondern<br />

nur noch mit künftigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet<br />

werden. Nach den von dem Anbieter aufgestellten Prognoserechnungen<br />

ist jedoch im Hinblick auf die vorliegende Vermögensanlage<br />

voraussichtlich nicht mit negativen Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

zu rechnen.<br />

AUSSCHÜTTUNGEN<br />

Nach den Planrechnungen ist vorgesehen, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />

ab dem Jahr 2011 Ausschüttungen an die Anleger leistet.<br />

Bei diesen prognostizierten Auszahlungen handelt es sich steuerlich<br />

um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen, die grundsätzlich<br />

keiner Steuerpflicht unterliegen. Steuerpflichtig sind ausschließlich<br />

die für jeden Gesellschafter einheitlich und gesondert festgestellten<br />

Einkünfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums.<br />

GRUNDSTEUER<br />

Die Beteiligungsgesellschaft hat für die Einzelhandelsimmobilien<br />

jährlich Grundsteuer zu entrichten. Die Höhe der Grundsteuer ergibt<br />

sich aus dem Einheitswert des betreffenden Grundstücks, der Steuermesszahl<br />

sowie einem von der zuständigen Gemeinde zu bestimmenden<br />

Hebesatz. Die Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt,<br />

die Hebesätze neu zu bestimmen, so dass sich der Grundsteueraufwand<br />

jährlich ändern kann.

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