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Vermietung und Verpachtung erfolgt, hat der Kapitalertragsteuerabzug<br />
abgeltende Wirkung (sog. Abgeltungsteuer), da diese Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen einem gesonderten Einkommensteuertarif in<br />
Höhe von 25% unterliegen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen<br />
zum Einkommensteuersatz / Annexsteuern).<br />
STEUERLICHE ABZIEHBARKEIT VON VERLUSTEN<br />
Verlustabzugsbeschränkung nach § 15b EStG<br />
Nach § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem<br />
Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />
noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder<br />
nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch<br />
die Einkünfte, die in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben<br />
Einkunftsquelle erzielt werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor,<br />
wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile<br />
in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen und die prognostizierten<br />
Verluste in der Anfangsphase 10% des gezeichneten<br />
Kapitals übersteigen. Auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
nach § 21 EStG, ist § 15b EStG gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG<br />
sinngemäß anwendbar. Allerdings geht der Anbieter auf Basis der<br />
Prognoserechnungen davon aus, dass auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />
in der Anfangsphase eine Verlustzuweisung von mehr<br />
als 10% des aufzubringenden Kommanditkapitals nicht erreicht<br />
wird, so dass die Regelung des § 15b EStG auf die Vermögensanlage<br />
voraussichtlich keine Anwendung findet.<br />
Verlustverrechnungsbeschränkung nach §15a EStG<br />
Da es sich vorliegend bei der Beteiligungsgesellschaft um eine Kommanditgesellschaft<br />
handelt, ist die Vorschrift des § 15a EStG zu<br />
beachten. Die Anleger sind Direktkommanditisten/Treugeber der Beteiligungsgesellschaft<br />
und haften zivilrechtlich lediglich, sofern die<br />
Haftsumme noch nicht oder nicht in voller Höhe erbracht ist bzw.<br />
wenn die Einlage zurückgewährt wurde.<br />
Aufgrund dieser beschränkten Haftung sieht § 15a EStG eine besondere<br />
Behandlung von Verlusten vor, die beim Anleger zu einem<br />
negativen Kapitalkonto führen bzw. ein negatives Kapitalkonto erhöhen.<br />
Sobald sich durch die anteilige Zuweisung eines Verlustes ein<br />
negatives Kapitalkonto beim einzelnen Anleger ergibt oder erhöht,<br />
können diese Verluste nicht mehr mit anderen positiven Einkünften<br />
des Anlegers ausgeglichen werden. Diese Verluste werden als so<br />
genannte verrechenbare Verluste gesondert festgestellt und können<br />
nur mit zukünftig im Rahmen der Beteiligung entstehenden Gewinnen<br />
verrechnet werden.§ 15a Abs. 3 EStG erfasst den Fall, dass<br />
sich durch Entnahmen (also durch die Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft)<br />
ein negatives Kapitalkonto des Anlegers ergibt<br />
bzw. sich erhöht. Ist dies der Fall, hat der betroffene Anleger einen<br />
fiktiven Gewinn in Höhe des Betrages zu versteuern, um den das Kapitalkonto<br />
negativ wird oder ein negatives Kapitalkonto sich erhöht.<br />
In Höhe der Gewinnfiktion entstehen gleichzeitig verrechenbare Ver-<br />
luste, die in den Folgejahren mit Gewinnen aus der Beteiligung an<br />
der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft verrechnet werden können.<br />
Allerdings sieht § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG die Zurechnung eines<br />
fiktiven Gewinns nur insoweit vor, als im Jahr der Einlageminderung<br />
(Entnahme) und in den zehn vorangegangenen Jahren Verluste ausgleichs-<br />
oder abzugsfähig waren. Nach der vorliegenden Prognoserechnung<br />
des Anbieters wird ein negatives Kapitalkonto für den<br />
Anleger voraussichtlich nicht entstehen, so dass die Regelung des<br />
§ 15a EStG voraussichtlich nicht zur Anwendung kommt.<br />
Allgemeiner Verlustabzug<br />
Gemäß § 10d EStG sind Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags<br />
der Einkünfte des Anlegers in einem Veranlagungszeitraum<br />
nicht ausgeglichen werden können, auf den vorangegangenen<br />
Veranlagungszeitraum nur bis zu EUR 511.500 (EUR 1.023.000 bei<br />
Zusammenveranlagung) rücktragbar. Vorgetragene Verluste können<br />
bis zu EUR 1 Mio. (EUR 2 Mio. bei Zusammenveranlagung) unbeschränkt<br />
und darüber hinaus nur zu 60% des übersteigenden<br />
Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.<br />
Verlustverrechnungsbeschränkung<br />
für Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 dürfen Verluste aus Kapitalvermögen<br />
gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mehr mit anderen<br />
Einkünften verrechnet oder nach § 10d EStG abgezogen, sondern<br />
nur noch mit künftigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet<br />
werden. Nach den von dem Anbieter aufgestellten Prognoserechnungen<br />
ist jedoch im Hinblick auf die vorliegende Vermögensanlage<br />
voraussichtlich nicht mit negativen Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
zu rechnen.<br />
AUSSCHÜTTUNGEN<br />
Nach den Planrechnungen ist vorgesehen, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />
ab dem Jahr 2011 Ausschüttungen an die Anleger leistet.<br />
Bei diesen prognostizierten Auszahlungen handelt es sich steuerlich<br />
um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen, die grundsätzlich<br />
keiner Steuerpflicht unterliegen. Steuerpflichtig sind ausschließlich<br />
die für jeden Gesellschafter einheitlich und gesondert festgestellten<br />
Einkünfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums.<br />
GRUNDSTEUER<br />
Die Beteiligungsgesellschaft hat für die Einzelhandelsimmobilien<br />
jährlich Grundsteuer zu entrichten. Die Höhe der Grundsteuer ergibt<br />
sich aus dem Einheitswert des betreffenden Grundstücks, der Steuermesszahl<br />
sowie einem von der zuständigen Gemeinde zu bestimmenden<br />
Hebesatz. Die Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt,<br />
die Hebesätze neu zu bestimmen, so dass sich der Grundsteueraufwand<br />
jährlich ändern kann.