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14<br />
Fortsetzung:<br />
Mit der Vermögensanlage<br />
verbundene Rechte des Anlegers<br />
Übertragungsmöglichkeit und<br />
Einschränkung der Handelbarkeit<br />
Wesentliche Grundlagen<br />
der steuerlichen Konzeption<br />
der Vermögensanlage<br />
Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere<br />
der Beteiligungsgesellschaft auf eigene Kosten durch eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />
verpflichteten Person, wie z.B. einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater,<br />
prüfen zu lassen. Das Widerspruchsrecht gem. § 164 Satz 1, 2. Halbsatz HGB ist abweichend<br />
von der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, wenn die über den gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb hinausgehenden Maßnahmen bereits Gegenstand einer Beschlussfassung<br />
der Gesellschafter waren oder eine solche Beschlussfassung nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
nicht erforderlich ist. Der mittelbar über die Treuhänderin beteiligte Anleger<br />
ist, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, einem unmittelbar beteiligten Kommanditisten<br />
gleichgestellt; dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />
und die persönliche Ausübung von Stimmrechten. Diesbezüglich hat der Anleger ein<br />
Weisungsrecht an die Treuhänderin. Die Rechte des Anlegers werden in der Rubrik "Rechtliche<br />
Grundlagen" ab Seite 104 ff. erläutert.<br />
Eine Kündigung durch den Anleger kann mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Schluss<br />
des Geschäftsjahres, jedoch erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Die<br />
entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung im Ganzen oder<br />
in Teilen ist durch Abtretung jederzeit möglich, bedarf aber der vorherigen Zustimmung der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin. Bei der Übertragung von Teilen einer Kommanditbeteiligung<br />
muss der <strong>No</strong>minalbetrag sowohl des übertragenen als auch des verbleibenden<br />
Teils durch 1.000 glatt teilbar sein. Die vorherige Zustimmung ist auch bei Belastungen oder<br />
Verpfändungen der Kommanditbeteiligung sowie Verfügungen über die vermögensrechtlichen<br />
Gesellschafteransprüche Voraussetzung. Überträgt ein Anleger seine Kommanditbeteiligung<br />
auf seinen Ehegatten oder seinen eingetragenen Lebenspartner, so gilt die erforderliche<br />
Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin als erteilt.<br />
Für den Verkauf von Beteiligungen an geschlossenen Fonds existiert kein organisierter<br />
Zweitmarkt. Durch das Zustimmungserfordernis der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
und das Fehlen eines organisierten Zweitmartktes ist die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />
eingeschränkt (siehe hierzu Kapitel „Risiken“, Rubrik „Anlegergefährdende<br />
Risiken“, Abschnitt „Ausscheiden des Anlegers / Handelbarkeit der Vermögensanlage“ auf<br />
Seite 23). Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen aus der Übertragung der Beteiligung<br />
wird eine Erörterung mit dem persönlichen steuerlichen Berater empfohlen.<br />
Nach den wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage<br />
erzielt der Anleger als Beteiligter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Der Investitionsplan sieht den Erwerb von Immobilien vor, die im Schwerpunkt an Einzelhandelsmärkte<br />
längerfristig vermietet sind bzw. werden sollen. Die hieraus erzielten Einkünfte<br />
sind solche aus Vermietung und Verpachtung, die auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />
als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden. Das steuerliche<br />
Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft wird dann anteilig den Anlegern zugewiesen und<br />
gesondert festgestellt. Auf Ebene des Anlegers unterliegt das steuerliche Ergebnis dessen<br />
individuellem Steuersatz.<br />
Soweit die Beteiligungsgesellschaft Zinseinkünfte aus der Anlage frei verfügbarer Liquidität<br />
erzielt, die nicht im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
stehen, sind diese daneben zu versteuern.