16.01.2013 Aufrufe

Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

14<br />

Fortsetzung:<br />

Mit der Vermögensanlage<br />

verbundene Rechte des Anlegers<br />

Übertragungsmöglichkeit und<br />

Einschränkung der Handelbarkeit<br />

Wesentliche Grundlagen<br />

der steuerlichen Konzeption<br />

der Vermögensanlage<br />

Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere<br />

der Beteiligungsgesellschaft auf eigene Kosten durch eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />

verpflichteten Person, wie z.B. einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater,<br />

prüfen zu lassen. Das Widerspruchsrecht gem. § 164 Satz 1, 2. Halbsatz HGB ist abweichend<br />

von der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, wenn die über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb hinausgehenden Maßnahmen bereits Gegenstand einer Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter waren oder eine solche Beschlussfassung nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht erforderlich ist. Der mittelbar über die Treuhänderin beteiligte Anleger<br />

ist, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, einem unmittelbar beteiligten Kommanditisten<br />

gleichgestellt; dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />

und die persönliche Ausübung von Stimmrechten. Diesbezüglich hat der Anleger ein<br />

Weisungsrecht an die Treuhänderin. Die Rechte des Anlegers werden in der Rubrik "Rechtliche<br />

Grundlagen" ab Seite 104 ff. erläutert.<br />

Eine Kündigung durch den Anleger kann mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Schluss<br />

des Geschäftsjahres, jedoch erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Die<br />

entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung im Ganzen oder<br />

in Teilen ist durch Abtretung jederzeit möglich, bedarf aber der vorherigen Zustimmung der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin. Bei der Übertragung von Teilen einer Kommanditbeteiligung<br />

muss der <strong>No</strong>minalbetrag sowohl des übertragenen als auch des verbleibenden<br />

Teils durch 1.000 glatt teilbar sein. Die vorherige Zustimmung ist auch bei Belastungen oder<br />

Verpfändungen der Kommanditbeteiligung sowie Verfügungen über die vermögensrechtlichen<br />

Gesellschafteransprüche Voraussetzung. Überträgt ein Anleger seine Kommanditbeteiligung<br />

auf seinen Ehegatten oder seinen eingetragenen Lebenspartner, so gilt die erforderliche<br />

Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin als erteilt.<br />

Für den Verkauf von Beteiligungen an geschlossenen Fonds existiert kein organisierter<br />

Zweitmarkt. Durch das Zustimmungserfordernis der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und das Fehlen eines organisierten Zweitmartktes ist die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />

eingeschränkt (siehe hierzu Kapitel „Risiken“, Rubrik „Anlegergefährdende<br />

Risiken“, Abschnitt „Ausscheiden des Anlegers / Handelbarkeit der Vermögensanlage“ auf<br />

Seite 23). Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen aus der Übertragung der Beteiligung<br />

wird eine Erörterung mit dem persönlichen steuerlichen Berater empfohlen.<br />

Nach den wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage<br />

erzielt der Anleger als Beteiligter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Der Investitionsplan sieht den Erwerb von Immobilien vor, die im Schwerpunkt an Einzelhandelsmärkte<br />

längerfristig vermietet sind bzw. werden sollen. Die hieraus erzielten Einkünfte<br />

sind solche aus Vermietung und Verpachtung, die auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden. Das steuerliche<br />

Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft wird dann anteilig den Anlegern zugewiesen und<br />

gesondert festgestellt. Auf Ebene des Anlegers unterliegt das steuerliche Ergebnis dessen<br />

individuellem Steuersatz.<br />

Soweit die Beteiligungsgesellschaft Zinseinkünfte aus der Anlage frei verfügbarer Liquidität<br />

erzielt, die nicht im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

stehen, sind diese daneben zu versteuern.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!