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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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mächtigt, die der Gesellschaft beigetretenen Anleger in Präsenzversammlungen<br />

und im schriftlichen Abstimmungsverfahren zu<br />

vertreten und ihr Stimmrecht auszuüben, ohne dass es der Vorlage<br />

einer gesonderten Vollmacht bedarf. Hiervon unberührt haben<br />

die Anleger das Recht, ihr Stimmrecht selbst oder durch einen im<br />

vorstehenden Satz 1 genannten Bevollmächtigten auszuüben. Rein<br />

vorsorglich wird die Treuhänderin jedem Anleger hinsichtlich der<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Beteiligung eine entsprechende<br />

Stimmrechtsvollmacht mit dem Recht erteilen, Untervollmacht zu<br />

erteilen. Übt ein Anleger sein Stimmrecht selbst oder durch einen<br />

Vertreter aus, steht der Treuhänderin insoweit kein Stimmrecht zu.<br />

Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter bei der Stimmabgabe<br />

vertritt, kann, soweit ihm entsprechende Weisungen erteilt<br />

wurden, voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />

Die Beschlüsse im schriftlichen Abstimmungsverfahren und in<br />

Präsenzversammlungen sind einschließlich des Abstimmungsergebnisses<br />

(abgegebene Stimmen, Zustimmung, Ablehnung,<br />

Enthaltung) zu protokollieren. Das Protokoll ist im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern unverzüglich zu übersenden.<br />

Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Protokolls beim<br />

jeweiligen Gesellschafter schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu<br />

erklären. Über die Einwendungen gegen das Protokoll ist im Rahmen<br />

der nächsten Gesellschafterversammlung zu entscheiden.<br />

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach<br />

Zugang des Protokolls über das schriftliche Abstimmungsergebnis<br />

bzw. die Präsenzversammlung, auf der der Beschluss gefasst<br />

wurde, beim Gesellschafter, spätestens aber 3 Monate nach der<br />

Feststellung des schriftlichen Abstimmungsergebnisses bzw. dem<br />

Tag der Beschlussfassung in einer Präsenzversammlung, gerichtlich<br />

geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />

Mangel als geheilt.<br />

§ 14<br />

Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen<br />

Gegenstände von Gesellschafterbeschlüssen sind, außer den im Übrigen<br />

in diesem Vertrag genannten Beschlussgegenständen, insbesondere<br />

die folgenden Beschlussgegenstände:<br />

a) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnis-<br />

ses sowie über die endgültige Verwendung von Liquiditätsüberschüssen<br />

gemäß den §§ 16, 17 und 18 dieses Vertrages;<br />

c) Entlastung der geschäftsführenden Kommanditistin und der<br />

Treuhänderin und, soweit ein Anlegerbeirat gewählt ist, des<br />

Anlegerbeirates;<br />

d) ggf. Wahl des Abschlussprüfers nach § 15 Abs. 3 dieses Vertrages;<br />

e) Einsetzung eines Anlegerbeirates, Wahl der beiden von der<br />

Gesellschafterversammlung zu bestimmenden Mitglieder des<br />

Anlegerbeirates, Genehmigung der Geschäftsordnung des<br />

Anlegerbeirats, Übertragung von weiteren Aufgaben an den<br />

Anlegerbeirat sowie Auflösung des Anlegerbeirates nach § 11<br />

Abs. 8 dieses Vertrages;<br />

CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />

f) Kapitalerhöhungen mit Ausnahme der in § 3 Absatz 3 und § 3<br />

Absatz 4 dieses Vertrages genannten Kapitalerhöhungen sowie<br />

Umwandlungen;<br />

g) den Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung am Gewinn<br />

oder am Vermögen der Gesellschaft zum Gegenstand haben;<br />

h) Änderungen von Verträgen, wenn diese Änderungen wesentli-<br />

che Auswirkungen auf den Investitionsplan haben können;<br />

i) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

j) Ausschließung von Gesellschaftern gemäß § 22 dieses Vertrages<br />

mit Ausnahme des in § 22 Absatz 2 dieses Vertrages<br />

genannten Falles;<br />

k) Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft im Ganzen;<br />

l) Auflösung der Gesellschaft gemäß § 25 dieses Vertrages.<br />

Hinsichtlich des Zustandekommens eines Beschlusses gelten die in<br />

§ 13 Abs. 3 genannten Mehrheitserfordernisse.<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

Verträge – Gesellschaftsvertrag<br />

§ 15<br />

Geschäftsjahr und Jahresabschluss<br />

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet<br />

am 31. Dezember 2010.<br />

Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist nach Abschluss eines<br />

jeden Geschäftsjahres ist von der Geschäftsführung unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung<br />

sowie der gesetzlichen Vorschriften der Jahresabschluss der<br />

Gesellschaft aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

Der Jahresabschluss kann, soweit keine gesetzliche Abschlussprüfung<br />

vorgeschrieben ist, auf Beschluss der Gesellschafter von<br />

einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

geprüft werden. Eine solche freiwillige Prüfung soll nach Art<br />

und Umfang einer gesetzlichen Pflichtprüfung gemäß § 316 ff. HGB<br />

entsprechen. Die Bestellung des Prüfers erfolgt durch Beschluss<br />

der Gesellschafter. Bis zur ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

entscheidet die geschäftsführende Kommanditistin<br />

über die Durchführung einer Abschlussprüfung sowie der Bestellung<br />

eines Abschlussprüfers. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.<br />

Der aufgestellte und ggf. geprüfte Jahresabschluss (bestehend<br />

aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) ist den<br />

Gesellschaftern mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

schriftlich zu zusenden, in der der Jahresabschluss<br />

genehmigt und festgestellt werden soll.<br />

§ 16<br />

Ergebnisverwendung<br />

Für die Verteilung von Gewinn und Verlust ist der festgestellte Jahresabschluss<br />

maßgeblich.<br />

Am Ergebnis der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis<br />

ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I mit Stand<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres beteiligt.<br />

Um eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller<br />

während der Platzierungsphase bis spätestens zum 30. Juni 2011<br />

der Gesellschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten beitretenden<br />

Kommanditisten zu erreichen, gilt, dass an den handelsrechtlichen<br />

wie steuerrechtlichen Ergebnissen (Gewinnen oder Verlusten) der<br />

Gesellschaft zunächst die beitretenden Kommanditisten in dem<br />

Umfang und so lange beteiligt werden, bis ihre Ergebnisbeteiligung<br />

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