Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de
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mächtigt, die der Gesellschaft beigetretenen Anleger in Präsenzversammlungen<br />
und im schriftlichen Abstimmungsverfahren zu<br />
vertreten und ihr Stimmrecht auszuüben, ohne dass es der Vorlage<br />
einer gesonderten Vollmacht bedarf. Hiervon unberührt haben<br />
die Anleger das Recht, ihr Stimmrecht selbst oder durch einen im<br />
vorstehenden Satz 1 genannten Bevollmächtigten auszuüben. Rein<br />
vorsorglich wird die Treuhänderin jedem Anleger hinsichtlich der<br />
für ihn treuhänderisch gehaltenen Beteiligung eine entsprechende<br />
Stimmrechtsvollmacht mit dem Recht erteilen, Untervollmacht zu<br />
erteilen. Übt ein Anleger sein Stimmrecht selbst oder durch einen<br />
Vertreter aus, steht der Treuhänderin insoweit kein Stimmrecht zu.<br />
Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter bei der Stimmabgabe<br />
vertritt, kann, soweit ihm entsprechende Weisungen erteilt<br />
wurden, voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />
Die Beschlüsse im schriftlichen Abstimmungsverfahren und in<br />
Präsenzversammlungen sind einschließlich des Abstimmungsergebnisses<br />
(abgegebene Stimmen, Zustimmung, Ablehnung,<br />
Enthaltung) zu protokollieren. Das Protokoll ist im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
zu unterzeichnen und den Gesellschaftern unverzüglich zu übersenden.<br />
Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Protokolls beim<br />
jeweiligen Gesellschafter schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu<br />
erklären. Über die Einwendungen gegen das Protokoll ist im Rahmen<br />
der nächsten Gesellschafterversammlung zu entscheiden.<br />
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach<br />
Zugang des Protokolls über das schriftliche Abstimmungsergebnis<br />
bzw. die Präsenzversammlung, auf der der Beschluss gefasst<br />
wurde, beim Gesellschafter, spätestens aber 3 Monate nach der<br />
Feststellung des schriftlichen Abstimmungsergebnisses bzw. dem<br />
Tag der Beschlussfassung in einer Präsenzversammlung, gerichtlich<br />
geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />
Mangel als geheilt.<br />
§ 14<br />
Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen<br />
Gegenstände von Gesellschafterbeschlüssen sind, außer den im Übrigen<br />
in diesem Vertrag genannten Beschlussgegenständen, insbesondere<br />
die folgenden Beschlussgegenstände:<br />
a) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnis-<br />
ses sowie über die endgültige Verwendung von Liquiditätsüberschüssen<br />
gemäß den §§ 16, 17 und 18 dieses Vertrages;<br />
c) Entlastung der geschäftsführenden Kommanditistin und der<br />
Treuhänderin und, soweit ein Anlegerbeirat gewählt ist, des<br />
Anlegerbeirates;<br />
d) ggf. Wahl des Abschlussprüfers nach § 15 Abs. 3 dieses Vertrages;<br />
e) Einsetzung eines Anlegerbeirates, Wahl der beiden von der<br />
Gesellschafterversammlung zu bestimmenden Mitglieder des<br />
Anlegerbeirates, Genehmigung der Geschäftsordnung des<br />
Anlegerbeirats, Übertragung von weiteren Aufgaben an den<br />
Anlegerbeirat sowie Auflösung des Anlegerbeirates nach § 11<br />
Abs. 8 dieses Vertrages;<br />
CH2 <strong>Discounter</strong> <strong>No</strong>. 1<br />
f) Kapitalerhöhungen mit Ausnahme der in § 3 Absatz 3 und § 3<br />
Absatz 4 dieses Vertrages genannten Kapitalerhöhungen sowie<br />
Umwandlungen;<br />
g) den Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung am Gewinn<br />
oder am Vermögen der Gesellschaft zum Gegenstand haben;<br />
h) Änderungen von Verträgen, wenn diese Änderungen wesentli-<br />
che Auswirkungen auf den Investitionsplan haben können;<br />
i) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
j) Ausschließung von Gesellschaftern gemäß § 22 dieses Vertrages<br />
mit Ausnahme des in § 22 Absatz 2 dieses Vertrages<br />
genannten Falles;<br />
k) Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft im Ganzen;<br />
l) Auflösung der Gesellschaft gemäß § 25 dieses Vertrages.<br />
Hinsichtlich des Zustandekommens eines Beschlusses gelten die in<br />
§ 13 Abs. 3 genannten Mehrheitserfordernisse.<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
Verträge – Gesellschaftsvertrag<br />
§ 15<br />
Geschäftsjahr und Jahresabschluss<br />
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste<br />
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet<br />
am 31. Dezember 2010.<br />
Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist nach Abschluss eines<br />
jeden Geschäftsjahres ist von der Geschäftsführung unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung<br />
sowie der gesetzlichen Vorschriften der Jahresabschluss der<br />
Gesellschaft aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
Der Jahresabschluss kann, soweit keine gesetzliche Abschlussprüfung<br />
vorgeschrieben ist, auf Beschluss der Gesellschafter von<br />
einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
geprüft werden. Eine solche freiwillige Prüfung soll nach Art<br />
und Umfang einer gesetzlichen Pflichtprüfung gemäß § 316 ff. HGB<br />
entsprechen. Die Bestellung des Prüfers erfolgt durch Beschluss<br />
der Gesellschafter. Bis zur ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
entscheidet die geschäftsführende Kommanditistin<br />
über die Durchführung einer Abschlussprüfung sowie der Bestellung<br />
eines Abschlussprüfers. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.<br />
Der aufgestellte und ggf. geprüfte Jahresabschluss (bestehend<br />
aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) ist den<br />
Gesellschaftern mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
schriftlich zu zusenden, in der der Jahresabschluss<br />
genehmigt und festgestellt werden soll.<br />
§ 16<br />
Ergebnisverwendung<br />
Für die Verteilung von Gewinn und Verlust ist der festgestellte Jahresabschluss<br />
maßgeblich.<br />
Am Ergebnis der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis<br />
ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I mit Stand<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres beteiligt.<br />
Um eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller<br />
während der Platzierungsphase bis spätestens zum 30. Juni 2011<br />
der Gesellschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten beitretenden<br />
Kommanditisten zu erreichen, gilt, dass an den handelsrechtlichen<br />
wie steuerrechtlichen Ergebnissen (Gewinnen oder Verlusten) der<br />
Gesellschaft zunächst die beitretenden Kommanditisten in dem<br />
Umfang und so lange beteiligt werden, bis ihre Ergebnisbeteiligung<br />
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