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Discounter No. 1 - Fondsvermittlung24.de

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insgesamt der Ergebnisbeteiligung der zum Zeitpunkt ihres Beitritts<br />

zuvor beigetretenen Kommanditisten entspricht und eine ergebnismäßige<br />

Gleichstellung aller Kommanditisten erreicht wurde. An den<br />

danach verbleibenden Ergebnisanteilen sind die Gesellschafter<br />

gemäß vorstehendem Absatz 2 im Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />

nach Maßgabe nur des Kapitalkontos I beteiligt. Verluste werden<br />

den Gesellschaftern auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe<br />

der Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I übersteigen.<br />

Die Komplementärin nimmt am Verlust nicht teil.<br />

Die im Verhältnis der Gesellschafter zueinander geltende Beteiligung<br />

der Kommanditisten an einem Verlust und der Ausschluss der<br />

Komplementärin von einer Verlustteilnahme begründen – auch im<br />

Falle der Liquidation – keine Nachschusspflicht der Kommanditisten<br />

und lässt die Beschränkung ihrer Haftung auf die im Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme unberührt. Ein Anspruch der<br />

Komplementärin gegen die Kommanditisten auf Freistellung von der<br />

Inanspruchnahme aus Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Erstattung<br />

gezahlter Gesellschaftsschulden besteht nicht.<br />

Im Jahr der Veräußerung der letzten Immobilie des gesamten Immobilienportfolios<br />

erfolgt die Ergebnisverteilung abweichend von<br />

Absatz 2 dieser Vorschrift unter sinngemäßer Anwendung der<br />

nachfolgend in § 17 Abs. 3 beschriebenen Regelung.<br />

§ 17<br />

Entnahme von Gewinnen, Auszahlung von<br />

Liquiditätsüberschüssen, Verteilung des<br />

Liquidationsüberschusses<br />

Die Gesellschafter können über die Entnahme der positiven Salden<br />

auf den Gewinn- und Verlustvortragskonten beschließen, wenn die<br />

Gesellschaft unter Berücksichtigung einer ausreichenden Liquiditätsreserve<br />

über ausreichende Liquidität verfügt.<br />

Auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin können die<br />

Gesellschafter die Auszahlung der nach Abzug einer angemessenen<br />

Liquiditätsrücklage verbleibenden Liquiditätsüberschüsse<br />

im Verhältnis ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos<br />

I beschließen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist bei<br />

entsprechenden Liquiditätsüberschüssen auch ohne einen vorherigen<br />

Gesellschafterbeschluss unter Berücksichtigung der Ergebniszurechnungen<br />

nach vorstehendem § 16 Absatz 2 sowie<br />

der Schlusszahlungen nach nachstehendem Absatz 3 berechtigt,<br />

Voraus-Auszahlungen von überschüssiger Liquidität an die Gesellschafter<br />

vorzunehmen. An der ersten Auszahlung, die im Jahr 2011<br />

erfolgen soll, nehmen die bis zum 31. Dezember 2010 beigetretenen<br />

Gesellschafter in doppelter Höhe teil wie die nach diesem Datum<br />

beigetretenen Gesellschafter. Die Erhöhung einer Beteiligung wird<br />

in diesem Zusammenhang wie ein neuer Beitritt behandelt. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist berechtigt, im ersten Halbjahr<br />

2011 eine Voraus-Auszahlung in Höhe der Hälfte des voraussichtlich<br />

auf die im Jahr 2010 beigetretenen Gesellschafter entfallenden Betrages<br />

an diese auszuzahlen.<br />

Nach der Veräußerung der letzten Immobilie des gesamten Immobilienportfolios<br />

und der nachfolgenden Liquidation der Gesellschaft<br />

gemäß § 25 Abs. 2 ist der Liquidationsüberschuss wie folgt zu verteilen:<br />

Auf der ersten Stufe erfolgt eine Auszahlung an alle Gesellschafter<br />

im Verhältnis ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos<br />

I, bis auf die im Jahr 2010 begründeten Beteiligungen bis<br />

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zum Jahr des Verkaufs der letzten Immobilie eine durchschnittliche<br />

jährliche Vermögensmehrung vor Steuern von mindestens 6,5%<br />

bezogen auf die Pflichteinlage entfällt. Die durchschnittliche jährliche<br />

Vermögensmehrung ist gleich der Gesamtvermögensmehrung<br />

bzgl. der im Jahr 2010 begründeten Beteiligungen geteilt durch die<br />

Anzahl der vollen Kalenderjahre der Laufzeit der Beteiligung. Das<br />

Jahr des Verkaufs der letzten Immobilie gilt unabhängig vom Zeitpunkt<br />

des Verkaufs als letztes volles Kalenderjahr der Laufzeit der<br />

Beteiligung. Die Gesamtvermögensmehrung ist gleich der Summe<br />

der getätigten Entnahmen und Ausschüttungen (einschließlich<br />

der Ausschüttung des Liquidationsüberschusses) abzüglich der<br />

Pflichteinlage und abzüglich des Agios. Auf der zweiten Stufe wird<br />

von einem überschießenden Betrag ein Anteil von 20% an Rahlfs<br />

Immobilien GmbH ausgezahlt. Auf der dritten Stufe erfolgt eine Auszahlung<br />

des verbleibenden Anteils von 80% des überschießenden<br />

Betrages wiederum an alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer<br />

Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I.<br />

§ 18<br />

Vergütungen<br />

Die Komplementärin erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos<br />

und die Vertretung der Gesellschaft eine jährliche Haftungsvergütung<br />

in Höhe von EUR 2.500, die jeweils zum 31. Dezember jeden<br />

Jahres fällig ist. Die Haftungsvergütung ist Aufwand der Gesellschaft<br />

und ist auch in Jahren zu zahlen, in denen die Gesellschaft<br />

einen Verlust erwirtschaftet.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die Wahrnehmung<br />

der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,25% der mit den Mietern der<br />

Immobilien der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Jahresnettomiete<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, die jeweils zum 31. Dezember<br />

jeden Jahres fällig ist. Diese Vergütung ist Aufwand der Gesellschaft<br />

und ist auch in Jahren zu zahlen, in denen die Gesellschaft<br />

einen Verlust erwirtschaftet.<br />

Die Treuhänderin erhält (i) für ihre Tätigkeit als Treuhänderin während<br />

der Platzierungsphase eine einmalige Vergütung in Höhe<br />

von 0,5% des gezeichneten Emissionskapitals zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, fällig mit Schließung der Gesellschaft, (ii) nach der<br />

Schließung der Gesellschaft für ihre Tätigkeit als Treuhänderin<br />

eine laufende jährliche Vergütung von 0,25% des gezeichneten<br />

Emissionskapitals zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig jeweils zu<br />

einem Viertel am Ende eines jeden Kalenderquartals. Die Regelung<br />

im vorstehenden Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die Vergütungen an<br />

die Treuhänderin.<br />

Die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, Hamburg, erhält für<br />

die Konzeption und Prospektierung eine Vergütung von 4,57% des<br />

gezeichneten Emissionskapitals zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung entsteht erfolgsabhängig mit der sukzessiven Platzierung<br />

des Emissionskapitals. Sie ist in Abhängigkeit von der Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft, spätestens jedoch am 30. Juni 2011 zu<br />

zahlen.<br />

Die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, Hamburg, übernimmt<br />

die Koordination der rechtlichen und steuerlichen Beratung sowie<br />

das Marketing und den Druck der vertrieblichen Unterlagen. Hierfür<br />

erhält sie eine Vergütung zur Abdeckung der ihr entstehenden<br />

Kosten in Höhe von EUR 75.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

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