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insgesamt der Ergebnisbeteiligung der zum Zeitpunkt ihres Beitritts<br />
zuvor beigetretenen Kommanditisten entspricht und eine ergebnismäßige<br />
Gleichstellung aller Kommanditisten erreicht wurde. An den<br />
danach verbleibenden Ergebnisanteilen sind die Gesellschafter<br />
gemäß vorstehendem Absatz 2 im Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />
nach Maßgabe nur des Kapitalkontos I beteiligt. Verluste werden<br />
den Gesellschaftern auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe<br />
der Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I übersteigen.<br />
Die Komplementärin nimmt am Verlust nicht teil.<br />
Die im Verhältnis der Gesellschafter zueinander geltende Beteiligung<br />
der Kommanditisten an einem Verlust und der Ausschluss der<br />
Komplementärin von einer Verlustteilnahme begründen – auch im<br />
Falle der Liquidation – keine Nachschusspflicht der Kommanditisten<br />
und lässt die Beschränkung ihrer Haftung auf die im Handelsregister<br />
eingetragene Haftsumme unberührt. Ein Anspruch der<br />
Komplementärin gegen die Kommanditisten auf Freistellung von der<br />
Inanspruchnahme aus Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Erstattung<br />
gezahlter Gesellschaftsschulden besteht nicht.<br />
Im Jahr der Veräußerung der letzten Immobilie des gesamten Immobilienportfolios<br />
erfolgt die Ergebnisverteilung abweichend von<br />
Absatz 2 dieser Vorschrift unter sinngemäßer Anwendung der<br />
nachfolgend in § 17 Abs. 3 beschriebenen Regelung.<br />
§ 17<br />
Entnahme von Gewinnen, Auszahlung von<br />
Liquiditätsüberschüssen, Verteilung des<br />
Liquidationsüberschusses<br />
Die Gesellschafter können über die Entnahme der positiven Salden<br />
auf den Gewinn- und Verlustvortragskonten beschließen, wenn die<br />
Gesellschaft unter Berücksichtigung einer ausreichenden Liquiditätsreserve<br />
über ausreichende Liquidität verfügt.<br />
Auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin können die<br />
Gesellschafter die Auszahlung der nach Abzug einer angemessenen<br />
Liquiditätsrücklage verbleibenden Liquiditätsüberschüsse<br />
im Verhältnis ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos<br />
I beschließen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist bei<br />
entsprechenden Liquiditätsüberschüssen auch ohne einen vorherigen<br />
Gesellschafterbeschluss unter Berücksichtigung der Ergebniszurechnungen<br />
nach vorstehendem § 16 Absatz 2 sowie<br />
der Schlusszahlungen nach nachstehendem Absatz 3 berechtigt,<br />
Voraus-Auszahlungen von überschüssiger Liquidität an die Gesellschafter<br />
vorzunehmen. An der ersten Auszahlung, die im Jahr 2011<br />
erfolgen soll, nehmen die bis zum 31. Dezember 2010 beigetretenen<br />
Gesellschafter in doppelter Höhe teil wie die nach diesem Datum<br />
beigetretenen Gesellschafter. Die Erhöhung einer Beteiligung wird<br />
in diesem Zusammenhang wie ein neuer Beitritt behandelt. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist berechtigt, im ersten Halbjahr<br />
2011 eine Voraus-Auszahlung in Höhe der Hälfte des voraussichtlich<br />
auf die im Jahr 2010 beigetretenen Gesellschafter entfallenden Betrages<br />
an diese auszuzahlen.<br />
Nach der Veräußerung der letzten Immobilie des gesamten Immobilienportfolios<br />
und der nachfolgenden Liquidation der Gesellschaft<br />
gemäß § 25 Abs. 2 ist der Liquidationsüberschuss wie folgt zu verteilen:<br />
Auf der ersten Stufe erfolgt eine Auszahlung an alle Gesellschafter<br />
im Verhältnis ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos<br />
I, bis auf die im Jahr 2010 begründeten Beteiligungen bis<br />
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zum Jahr des Verkaufs der letzten Immobilie eine durchschnittliche<br />
jährliche Vermögensmehrung vor Steuern von mindestens 6,5%<br />
bezogen auf die Pflichteinlage entfällt. Die durchschnittliche jährliche<br />
Vermögensmehrung ist gleich der Gesamtvermögensmehrung<br />
bzgl. der im Jahr 2010 begründeten Beteiligungen geteilt durch die<br />
Anzahl der vollen Kalenderjahre der Laufzeit der Beteiligung. Das<br />
Jahr des Verkaufs der letzten Immobilie gilt unabhängig vom Zeitpunkt<br />
des Verkaufs als letztes volles Kalenderjahr der Laufzeit der<br />
Beteiligung. Die Gesamtvermögensmehrung ist gleich der Summe<br />
der getätigten Entnahmen und Ausschüttungen (einschließlich<br />
der Ausschüttung des Liquidationsüberschusses) abzüglich der<br />
Pflichteinlage und abzüglich des Agios. Auf der zweiten Stufe wird<br />
von einem überschießenden Betrag ein Anteil von 20% an Rahlfs<br />
Immobilien GmbH ausgezahlt. Auf der dritten Stufe erfolgt eine Auszahlung<br />
des verbleibenden Anteils von 80% des überschießenden<br />
Betrages wiederum an alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer<br />
Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I.<br />
§ 18<br />
Vergütungen<br />
Die Komplementärin erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos<br />
und die Vertretung der Gesellschaft eine jährliche Haftungsvergütung<br />
in Höhe von EUR 2.500, die jeweils zum 31. Dezember jeden<br />
Jahres fällig ist. Die Haftungsvergütung ist Aufwand der Gesellschaft<br />
und ist auch in Jahren zu zahlen, in denen die Gesellschaft<br />
einen Verlust erwirtschaftet.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die Wahrnehmung<br />
der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,25% der mit den Mietern der<br />
Immobilien der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Jahresnettomiete<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, die jeweils zum 31. Dezember<br />
jeden Jahres fällig ist. Diese Vergütung ist Aufwand der Gesellschaft<br />
und ist auch in Jahren zu zahlen, in denen die Gesellschaft<br />
einen Verlust erwirtschaftet.<br />
Die Treuhänderin erhält (i) für ihre Tätigkeit als Treuhänderin während<br />
der Platzierungsphase eine einmalige Vergütung in Höhe<br />
von 0,5% des gezeichneten Emissionskapitals zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, fällig mit Schließung der Gesellschaft, (ii) nach der<br />
Schließung der Gesellschaft für ihre Tätigkeit als Treuhänderin<br />
eine laufende jährliche Vergütung von 0,25% des gezeichneten<br />
Emissionskapitals zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig jeweils zu<br />
einem Viertel am Ende eines jeden Kalenderquartals. Die Regelung<br />
im vorstehenden Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die Vergütungen an<br />
die Treuhänderin.<br />
Die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, Hamburg, erhält für<br />
die Konzeption und Prospektierung eine Vergütung von 4,57% des<br />
gezeichneten Emissionskapitals zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung entsteht erfolgsabhängig mit der sukzessiven Platzierung<br />
des Emissionskapitals. Sie ist in Abhängigkeit von der Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft, spätestens jedoch am 30. Juni 2011 zu<br />
zahlen.<br />
Die CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG, Hamburg, übernimmt<br />
die Koordination der rechtlichen und steuerlichen Beratung sowie<br />
das Marketing und den Druck der vertrieblichen Unterlagen. Hierfür<br />
erhält sie eine Vergütung zur Abdeckung der ihr entstehenden<br />
Kosten in Höhe von EUR 75.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.