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114<br />
BGB auf den Käufer übergeht; der Verkäufer wird dem Käufer<br />
alle Kosten, die dem Käufer aufgrund von gemäß § 613a BGB<br />
gleichwohl übergehender Arbeitsverhältnisse entstehen, ersetzen<br />
und ihn insoweit freistellen; dies gilt insbesondere auch für<br />
rückständige oder noch entstehende Sozialabgaben und Steuern,<br />
soweit der Käufer zur Zahlung entsprechender Steuern<br />
und Sozialabgaben von den zuständigen Stellen herangezogen<br />
wird. Das bestehende Arbeitsverhältnis mit einem Hausmeister<br />
wird rechtzeitig vor Fälligkeit beendet.<br />
Der Verkäufer erklärt, dass nach seiner heutigen Kenntnis der<br />
Kaufgegenstand frei von Altlasten, Boden- und/oder Bodenluftverunreinigungen,<br />
sonstige schädlichen Bodenveränderungen,<br />
Gebäudeschadstoffen und Gewässerverunreinigungen und gesundheits-<br />
und umweltgefährdenden Stoffen (wie z.B. giftigen,<br />
krebserregenden, ätzenden, gesundheitsschädlichen, brandfördernden,<br />
leicht entzündlichen, wassergefährdenden Stoffen) ist,<br />
soweit sich Belastungen der vorgenannten Art nicht aus dem Käufer<br />
bekannten Altlastengutachten und sonstigen Unterlagen zu Altlasten<br />
ergeben.<br />
Ansprüche des Käufers aus den Garantien, Beschaffenheitsvereinbarungen,<br />
Mängelrechten, Freistellungen und etwaige Rechte des<br />
Käufers wegen unrichtiger Erklärungen des Verkäufers nach dem jeweiligen<br />
Kaufvertrag sind ausgeschlossen, soweit ihm die Unrichtigkeit<br />
bzw. Unvollständigkeit von Garantien oder die dies begründeten<br />
Tatsachen aufgrund der im Rahmen der Due Diligence überreichten<br />
Unterlagen bekannt waren.<br />
Die Rechte des Käufers aus den Garantien, Beschaffenheitsvereinbarungen,<br />
Mängelrechten, Freistellungen und etwaige Rechte des<br />
Käufers wegen unrichtiger Erklärungen des Verkäufers nach dem<br />
jeweiligen Kaufvertrag verjähren binnen 18 Monaten nach dem Tag<br />
des Besitzübergangs.<br />
Der Verkäufer tritt dem diese Abtretung annehmenden Käufer hiermit<br />
aufschiebend bedingt zum Tag des Besitzübergangs sämtliche<br />
ihm jetzt oder zukünftig zustehenden Ansprüche gegen Generalunternehmer,<br />
Werksunternehmer, Architekten, Bauhandwerker, Ingenieure,<br />
Fachplaner usw. ab, die aus der Herstellung, Instandsetzung<br />
oder Instandhaltung des Kaufgegenstandes resultieren. Der Verkäufer<br />
verpflichtet sich zudem, dem Käufer zum vorbezeichneten<br />
Zeitpunkt alle eventuell bestehenden Gewährleistungssicherheiten<br />
abzutreten bzw. zu übertragen und die hierzu bestehenden Unterlagen<br />
(Bürgschaftsurkunden etc.) zu übergeben. Soweit der Verkäufer<br />
nach diesem Vertrag dem Käufer für bestimmte Tatbestände<br />
haftet, wird der Käufer dem Verkäufer für einen solchen Tatbestand<br />
bestehende, vorstehend beschriebe Ansprüche gegen Dritte zurück<br />
abtreten; bis dahin sind entsprechende Einstandspflichten des Verkäufers<br />
ausgesetzt.<br />
Soweit der Verkäufer den Werkunternehmern weiter für die Rückgabe<br />
der Sicherheiten haftet, wird er die Sicherheiten ab dem Besitzübergang<br />
treuhänderisch für die betreffenden Käufer verwahren.<br />
Der Verkäufer wird diese Sicherheiten, für deren Rückgabe er wei-<br />
terhin haftet, an den Käufer übergeben und etwaige Sicherungseinbehalte<br />
an ihn auszahlen, sofern der Käufer ihm eine Erklärung des<br />
betreffenden Werksunternehmers vorlegt, dass er den Verkäufer<br />
aus der Verpflichtung zur Rückgabe der Sicherheiten bzw. zur Auszahlung<br />
des als Sicherheit einbehaltenen Werkslohns entlässt.<br />
Der Verkäufer tritt dem diese Abtretung annehmenden Käufer hiermit<br />
die ihm von den Architekten übertragenden Nutzungsrechte am<br />
Urheberrecht der Architekten in vollen Umfang zum Tag des Besitzüberganges<br />
ab, soweit ihm diese zustehen. Diese Abtretung umfasst<br />
sowohl solche Nutzungsrechte, die dem Verkäufer von fremden Architekten<br />
übertragen worden sind, als auch solche Urheberrechte,<br />
die dem Verkäufer aufgrund eigener Architektenleistungen zustehen.<br />
Für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit dieser Rechte steht<br />
der Verkäufer nicht ein.<br />
Sollte der Käufer nach dem Besitzübergang wegen Altlasten in Anspruch<br />
genommen werden, stehen ihm daraus keine Ansprüche<br />
gegen den Verkäufer zu, insbesondere auch nicht aus § 24 Abs. 2<br />
BBodSchG. Sollte der Verkäufer als früherer Eigentümer oder in<br />
sonstiger Weise öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich wegen Altlasten,<br />
schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Umwelttatbestände<br />
in Anspruch genommen werden, hat der Käufer den<br />
Verkäufer von einer solchen Inanspruchnahme freizustellen. Dies<br />
alles gilt nicht, wenn der Verkäufer wegen Altlasten in Anspruch<br />
genommen wird, die gleichzeitig einen Haftungsfall des Verkäufers<br />
nach diesem Vertrag begründen.<br />
Die Grundstücke mit ihren Bestandteilen wurde verkauft, wie sie<br />
liegen und stehen, d.h. die Haftung des Verkäufers für Sach- und<br />
Rechtsmängel ist vorbehaltlich teilweise kenntnisabhängiger Garantien<br />
im Sinne von § 443 BGB ausgeschlossen. Ansprüche sind<br />
ausgeschlossen, wenn die Sach- oder Rechtsmängel dem Käufer<br />
bekannt sind.<br />
Bei den Grundstücken Duingen, Bad Nenndorf, Halberstadt und Aerzen<br />
liegen Eintragungen im Altlastenverzeichnis vor. Die Altlasten<br />
wurden jedoch nach aktuellem Kenntnisstand beseitigt.<br />
Für die Grundstücke Bovenden, Duingen, Einbeck, Lindwedel, Halberstadt,<br />
Aerzen und Holle liegen Eintragungen im Baulastenverzeichnis<br />
vor. Bei den Baulasten handelt es sich im Wesentlichen<br />
um Zuwege- und Abstandsbaulasten, sowie das dulden von Feuerwehrzufahrten<br />
oder das Verlegen, Benutzen und Instandhalten von<br />
Abwasseranlagen.<br />
Gerät der Käufer mit der Zahlung des geschuldeten Kaufpreises in<br />
Verzug, so ist im jeweiligen Kaufvertrag ein Verzugszins gem. § 288<br />
Abs. 2 BGB vereinbart, sofern nicht ein höherer Verzugsschaden<br />
nachgewiesen wird. Der Käufer kommt gegenüber dem Verkäufer in<br />
Verzug, wenn trotz Fälligkeit und trotz einer schriftlichen Mahnung<br />
des Verkäufers mit einer Nachfrist von 8 Kalendertagen nach Fälligkeit<br />
die an den Verkäufer geschuldete Zahlung nicht bis zum Ablauf<br />
der Nachfrist bewirkt hat. Während der Nachfrist ist ein Rücktritt des<br />
Verkäufers ausgeschlossen. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtung<br />
zur Zahlung des geschuldeten Kaufpreises auch binnen der acht-