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114<br />

BGB auf den Käufer übergeht; der Verkäufer wird dem Käufer<br />

alle Kosten, die dem Käufer aufgrund von gemäß § 613a BGB<br />

gleichwohl übergehender Arbeitsverhältnisse entstehen, ersetzen<br />

und ihn insoweit freistellen; dies gilt insbesondere auch für<br />

rückständige oder noch entstehende Sozialabgaben und Steuern,<br />

soweit der Käufer zur Zahlung entsprechender Steuern<br />

und Sozialabgaben von den zuständigen Stellen herangezogen<br />

wird. Das bestehende Arbeitsverhältnis mit einem Hausmeister<br />

wird rechtzeitig vor Fälligkeit beendet.<br />

Der Verkäufer erklärt, dass nach seiner heutigen Kenntnis der<br />

Kaufgegenstand frei von Altlasten, Boden- und/oder Bodenluftverunreinigungen,<br />

sonstige schädlichen Bodenveränderungen,<br />

Gebäudeschadstoffen und Gewässerverunreinigungen und gesundheits-<br />

und umweltgefährdenden Stoffen (wie z.B. giftigen,<br />

krebserregenden, ätzenden, gesundheitsschädlichen, brandfördernden,<br />

leicht entzündlichen, wassergefährdenden Stoffen) ist,<br />

soweit sich Belastungen der vorgenannten Art nicht aus dem Käufer<br />

bekannten Altlastengutachten und sonstigen Unterlagen zu Altlasten<br />

ergeben.<br />

Ansprüche des Käufers aus den Garantien, Beschaffenheitsvereinbarungen,<br />

Mängelrechten, Freistellungen und etwaige Rechte des<br />

Käufers wegen unrichtiger Erklärungen des Verkäufers nach dem jeweiligen<br />

Kaufvertrag sind ausgeschlossen, soweit ihm die Unrichtigkeit<br />

bzw. Unvollständigkeit von Garantien oder die dies begründeten<br />

Tatsachen aufgrund der im Rahmen der Due Diligence überreichten<br />

Unterlagen bekannt waren.<br />

Die Rechte des Käufers aus den Garantien, Beschaffenheitsvereinbarungen,<br />

Mängelrechten, Freistellungen und etwaige Rechte des<br />

Käufers wegen unrichtiger Erklärungen des Verkäufers nach dem<br />

jeweiligen Kaufvertrag verjähren binnen 18 Monaten nach dem Tag<br />

des Besitzübergangs.<br />

Der Verkäufer tritt dem diese Abtretung annehmenden Käufer hiermit<br />

aufschiebend bedingt zum Tag des Besitzübergangs sämtliche<br />

ihm jetzt oder zukünftig zustehenden Ansprüche gegen Generalunternehmer,<br />

Werksunternehmer, Architekten, Bauhandwerker, Ingenieure,<br />

Fachplaner usw. ab, die aus der Herstellung, Instandsetzung<br />

oder Instandhaltung des Kaufgegenstandes resultieren. Der Verkäufer<br />

verpflichtet sich zudem, dem Käufer zum vorbezeichneten<br />

Zeitpunkt alle eventuell bestehenden Gewährleistungssicherheiten<br />

abzutreten bzw. zu übertragen und die hierzu bestehenden Unterlagen<br />

(Bürgschaftsurkunden etc.) zu übergeben. Soweit der Verkäufer<br />

nach diesem Vertrag dem Käufer für bestimmte Tatbestände<br />

haftet, wird der Käufer dem Verkäufer für einen solchen Tatbestand<br />

bestehende, vorstehend beschriebe Ansprüche gegen Dritte zurück<br />

abtreten; bis dahin sind entsprechende Einstandspflichten des Verkäufers<br />

ausgesetzt.<br />

Soweit der Verkäufer den Werkunternehmern weiter für die Rückgabe<br />

der Sicherheiten haftet, wird er die Sicherheiten ab dem Besitzübergang<br />

treuhänderisch für die betreffenden Käufer verwahren.<br />

Der Verkäufer wird diese Sicherheiten, für deren Rückgabe er wei-<br />

terhin haftet, an den Käufer übergeben und etwaige Sicherungseinbehalte<br />

an ihn auszahlen, sofern der Käufer ihm eine Erklärung des<br />

betreffenden Werksunternehmers vorlegt, dass er den Verkäufer<br />

aus der Verpflichtung zur Rückgabe der Sicherheiten bzw. zur Auszahlung<br />

des als Sicherheit einbehaltenen Werkslohns entlässt.<br />

Der Verkäufer tritt dem diese Abtretung annehmenden Käufer hiermit<br />

die ihm von den Architekten übertragenden Nutzungsrechte am<br />

Urheberrecht der Architekten in vollen Umfang zum Tag des Besitzüberganges<br />

ab, soweit ihm diese zustehen. Diese Abtretung umfasst<br />

sowohl solche Nutzungsrechte, die dem Verkäufer von fremden Architekten<br />

übertragen worden sind, als auch solche Urheberrechte,<br />

die dem Verkäufer aufgrund eigener Architektenleistungen zustehen.<br />

Für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit dieser Rechte steht<br />

der Verkäufer nicht ein.<br />

Sollte der Käufer nach dem Besitzübergang wegen Altlasten in Anspruch<br />

genommen werden, stehen ihm daraus keine Ansprüche<br />

gegen den Verkäufer zu, insbesondere auch nicht aus § 24 Abs. 2<br />

BBodSchG. Sollte der Verkäufer als früherer Eigentümer oder in<br />

sonstiger Weise öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich wegen Altlasten,<br />

schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Umwelttatbestände<br />

in Anspruch genommen werden, hat der Käufer den<br />

Verkäufer von einer solchen Inanspruchnahme freizustellen. Dies<br />

alles gilt nicht, wenn der Verkäufer wegen Altlasten in Anspruch<br />

genommen wird, die gleichzeitig einen Haftungsfall des Verkäufers<br />

nach diesem Vertrag begründen.<br />

Die Grundstücke mit ihren Bestandteilen wurde verkauft, wie sie<br />

liegen und stehen, d.h. die Haftung des Verkäufers für Sach- und<br />

Rechtsmängel ist vorbehaltlich teilweise kenntnisabhängiger Garantien<br />

im Sinne von § 443 BGB ausgeschlossen. Ansprüche sind<br />

ausgeschlossen, wenn die Sach- oder Rechtsmängel dem Käufer<br />

bekannt sind.<br />

Bei den Grundstücken Duingen, Bad Nenndorf, Halberstadt und Aerzen<br />

liegen Eintragungen im Altlastenverzeichnis vor. Die Altlasten<br />

wurden jedoch nach aktuellem Kenntnisstand beseitigt.<br />

Für die Grundstücke Bovenden, Duingen, Einbeck, Lindwedel, Halberstadt,<br />

Aerzen und Holle liegen Eintragungen im Baulastenverzeichnis<br />

vor. Bei den Baulasten handelt es sich im Wesentlichen<br />

um Zuwege- und Abstandsbaulasten, sowie das dulden von Feuerwehrzufahrten<br />

oder das Verlegen, Benutzen und Instandhalten von<br />

Abwasseranlagen.<br />

Gerät der Käufer mit der Zahlung des geschuldeten Kaufpreises in<br />

Verzug, so ist im jeweiligen Kaufvertrag ein Verzugszins gem. § 288<br />

Abs. 2 BGB vereinbart, sofern nicht ein höherer Verzugsschaden<br />

nachgewiesen wird. Der Käufer kommt gegenüber dem Verkäufer in<br />

Verzug, wenn trotz Fälligkeit und trotz einer schriftlichen Mahnung<br />

des Verkäufers mit einer Nachfrist von 8 Kalendertagen nach Fälligkeit<br />

die an den Verkäufer geschuldete Zahlung nicht bis zum Ablauf<br />

der Nachfrist bewirkt hat. Während der Nachfrist ist ein Rücktritt des<br />

Verkäufers ausgeschlossen. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtung<br />

zur Zahlung des geschuldeten Kaufpreises auch binnen der acht-

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