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a-programm - Bayerische Landesstelle für den Schulsport

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Auf alle Fragen die richtige Antwort<br />

sportstiftung und der <strong>Bayerische</strong>n <strong>Landesstelle</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Schulsport</strong>.<br />

Ausgeschlossen sind<br />

– evtl. erforderliche Bustransfers zwischen <strong>den</strong><br />

Wohn- bzw. Veranstaltungsorten zu/von <strong>den</strong><br />

Abgangs- und Zielbahnhöfen<br />

– die Benutzung örtlicher öffentlicher Verkehrsmittel<br />

an <strong>den</strong> Abgangs- und Zielorten der<br />

Bahnreise (z. B. Straßenbahnen, Buslinien,<br />

U-Bahnen, MVV)<br />

– die Benutzung von Strecken ,Nichtbundeseigener<br />

Eisenbahnen‘ (z. B. Strecken der<br />

Oberland-Bahn) und von Seestrecken (z. B.<br />

Chiemseeschifffahrt)<br />

– Fahrten innerhalb von Verkehrsverbün<strong>den</strong><br />

(Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb eines<br />

Verbundraumes, z. B. MVV)<br />

Können im Ausnahmefall auch private Busunternehmen<br />

benützt wer<strong>den</strong>?<br />

Private Busunternehmen können nur auf Anordnung<br />

oder mit vorheriger Genehmigung<br />

durch die einla<strong>den</strong>de Stelle benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Kosten bei unabdingbar notwendiger Benutzung<br />

wer<strong>den</strong> gemäß KMBek Nr. VI/6-K 7440-<br />

3/62 vom 6. August 1987 abgerechnet.<br />

Wer organisiert Sammelfahrten?<br />

Sammelfahrten wer<strong>den</strong> nur von der einla<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Stelle nach dem Grundsatz größtmöglicher Kostenersparnis<br />

organisiert. Wird eine Schule mit<br />

der Durchführung einer Sammelfahrt beauftragt,<br />

so sind die Fahrtkosten rechtzeitig vor<br />

Antritt der Fahrt der einla<strong>den</strong><strong>den</strong> Stelle mitzuteilen.<br />

Schulmannschaften, die sich an vorgeschriebenen<br />

Sammelfahrten nicht beteiligen wollen, können<br />

zusätzlich entstehende Fahrtkosten nicht<br />

gewährt wer<strong>den</strong>.<br />

Können Schüler auch mit privateigenen<br />

Pkws befördert wer<strong>den</strong>?<br />

Die Beförderung von Schülern in privateigenen<br />

202<br />

Personenkraftwagen von Lehrern oder Eltern ist<br />

nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmer pro<br />

Schule so gering ist, dass die Benutzung der<br />

Bahn oder eines Busses unverhältnismäßig<br />

hohe Kosten verursachen würde und eine gemeinsame<br />

Bus-Anreise mehrerer Mannschaften<br />

nicht organisiert wer<strong>den</strong> kann.<br />

Hinsichtlich der Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen<br />

bei <strong>Schulsport</strong>-Wettbewerben in<br />

Bayern gilt die KMBek vom 6. 8. 1987 (KWMBl I<br />

S. 193). Die Entscheidung über die Benutzung<br />

von privateigenen Personenkraftwagen trifft der<br />

Schulleiter. Lehrer, die hiernach Schüler mit ihren<br />

privateigenen Personenkraftwagen befördern,<br />

genießen <strong>für</strong> diese Fahrt Dienstunfallschutz.<br />

Bei Benutzung eines Mietwagens (z. B. von<br />

Kleingruppen) ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung<br />

ohne Selbstbeteiligung<br />

verpflichtend.<br />

Für Schüler besteht während dieser Fahrten gesetzlicher<br />

Unfallversicherungsschutz. Dieser<br />

Unfallversicherungsschutz <strong>für</strong> Schüler ist auch<br />

gegeben, wenn Schülereltern Schüler mit ihrem<br />

Privatfahrzeug zu <strong>den</strong> o. g. <strong>Schulsport</strong>veranstaltungen<br />

befördern. Als Begleiter sind Eltern nur<br />

dann unfallversichert, wenn sichergestellt ist,<br />

dass sie als Ersatzkraft <strong>für</strong> fehlendes Lehrpersonal<br />

eingesetzt wer<strong>den</strong>. Die Mitnahme von<br />

Schülern durch Schüler in privateigenen Personenkraftwagen<br />

ist nicht zulässig. Auch Elternbeiräte<br />

sind gesetzlich unfallversichert.<br />

Träger der Kosten<br />

Wer trägt die Kosten von Kreis- bzw. Stadtfinalwettkämpfen?<br />

Für die Durchführung der <strong>Schulsport</strong>-Wettbewerbe<br />

auf der Ebene der Landkreise und<br />

kreisfreien Städte obliegt die Bereitstellung der<br />

erforderlichen Anzahl von Lehrern <strong>für</strong> die Organisation<br />

und Durchführung dieser Schulveranstaltungen<br />

dem Staat, wobei die von <strong>den</strong> Sportvereinen/Sportverbän<strong>den</strong><br />

angebotene perso-<br />

nelle und sächliche Unterstützung gerne angenommen<br />

wird.<br />

Das <strong>Bayerische</strong> Staatsministerium <strong>für</strong> Unterricht<br />

und Kultus erstattet <strong>den</strong> in <strong>den</strong> Arbeitskreisen<br />

„Sport in Schule und Verein“ mitarbeiten<strong>den</strong><br />

Lehrern die Reisekosten, die <strong>für</strong> die Teilnahme<br />

an Sitzungen dieser Gremien anfallen. Die Erstattung<br />

erfolgt über die Geschäftsstelle des jeweiligen<br />

Arbeitskreises „Sport in Schule und<br />

Verein“ durch die zutreffende Regierung.<br />

Die Fahrtkosten, der an <strong>den</strong> Wettkämpfen auf<br />

<strong>den</strong> Qualifikationsstufen der Kreis- bzw. Stadtfinalwettkämpfen<br />

teilnehmen<strong>den</strong> Schulmannschaften<br />

einschließlich der Kosten der Mannschaftsbetreuer<br />

und der Organisationskosten,<br />

können hingegen vom Staatsministerium nicht<br />

übernommen wer<strong>den</strong>. Das Staatsministerium<br />

bittet die Landkreise und Städte, wie bisher und<br />

in allen Ländern der Bundesrepublik üblich, die<br />

<strong>Schulsport</strong>wettbewerbe auf <strong>den</strong> untersten Qualifikationsebenen<br />

auch weiterhin zu fördern.<br />

Den Vorsitzen<strong>den</strong> der Arbeitskreise „Sport in<br />

Schule und Verein“ wird empfohlen, frühzeitig<br />

<strong>den</strong> Kreistag/Stadtrat und die Verwaltung über<br />

ihre Arbeit zu informieren und diese um Unterstützung<br />

zu bitten.<br />

Sollten die von <strong>den</strong> Kommunen zur Verfügung<br />

gestellten Mittel nicht ausreichen, können die<br />

Vorsitzen<strong>den</strong> des Arbeitskreises „Sport in<br />

Schule und Verein“ mit der Bitte um Unterstützung<br />

an Förderer herantreten. Hierbei haben die<br />

Sparkassen innerhalb der Geld- und Kreditinstitute<br />

aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem<br />

<strong>Bayerische</strong>n Staatsministerium <strong>für</strong> Unterricht<br />

und Kultus und dem Sparkassenverband Bayern<br />

das „Ersteintrittsrecht“ erhalten.<br />

Wer trägt die Kosten, die bei der Durchführung<br />

von Regionalausscheidungen anfallen?<br />

Die bei der Durchführung von Regionalausscheidungen<br />

anfallen<strong>den</strong> Organisationskosten wer<strong>den</strong><br />

von <strong>den</strong> Regierungen aus Mitteln des <strong>Bayerische</strong>n<br />

Staatsministeriums <strong>für</strong> Unterricht und Kultus<br />

nach Vorlage der Belege erstattet.

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