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Ihlâs Stiftung Band – 3, ISLAM und CHRISTENTUM - Hakikat Kitabevi

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Gelehrtheitsstufen nach der islamischen<br />

Rechtswissenschaft bzw. der Rechtsgelehrten<br />

1. Absolute Religionsgelehrte: Sie dürfen nach vier<br />

islamischen Quellen (d.h. dem heiligen Koran, den heiligen<br />

Hadithen, der Übereinstimmung der Gelehrten der Sunna <strong>und</strong> den<br />

Urteilen der islamischen Rechtsgelehrten) Urteile fällen. Sie dürfen<br />

ihre eigenen Rechtsschulen gründen. So sind die Gründer der vier<br />

Rechtsschulen. i.B.: Müdschtechid-i Mutlak.<br />

2. Religionsgelehrte für bestimmte Rechtsschule: Sie dürfen<br />

nach vier islamischen Quellen <strong>und</strong> nach den Urteilen der absoluten<br />

Religionsgelehrten, in deren Rechtsschulen sie sich befinden,<br />

Urteile fällen. i.B.: Müdschtechid-i fil-Mes-heb.<br />

3. Schriftgelehrte für Urteilsfällen: Diese Gelehrten dürfen<br />

nach den Urteilen der Rechtsschulengründer Urteile fällen. Jedoch<br />

sollen ihre Urteile mit denen der Rechtsschulengründer<br />

übereinstimmen. i.B.: Müdschtechid-i fil-Messele.<br />

4. Schriftgelehrte für Urteilserklärung: Sie dürfen keine<br />

Urteile fällen, aber die Urteile erklären. i.B.: Eshâb-ı Tachridsch.<br />

5. Schriftgelehrte für Überlieferungsunterscheidung: Sie<br />

dürfen nur die Überlieferungen für die Urteile unterscheiden. i.B.:<br />

Erbâb-ı Terdschich.<br />

6. Schriftgelehrte für Anordnung der Überlieferungen: Diese<br />

Schriftgelehrten dürfen nur die Überlieferungen nach ihren Quellen<br />

anordnen. i.B.: Mukallid.<br />

7. Schriftgelehrte für Überlieferungserklärung: Sie dürfen die<br />

Überlieferungen nicht voneinander unterscheiden, aber erklären.<br />

i.B.: Mukallîd.<br />

Gattungen der islamischen Gelehrten<br />

1. Absoluter Religionsgelehrter: Gelehrter, der seine eigene<br />

Rechtsschule gründen darf i.B.: Müdschtehid-i Mutlak<br />

2. Religionsgelehrter: Gelehrter, der Urteile fällen darf. Ein<br />

Religions-bzw. Schriftgelehrter darf nur von einem Religions bzw.<br />

Schriftgelehrten ein Zeugnis für Gelehrtheit bekommen <strong>und</strong> soll<br />

nach seinem Wissen handeln. Ein Religionsgelehrter soll zwanzig<br />

islamische Wissenschaften, achtzig islamische Hilfswissenschaften<br />

beherrschen <strong>und</strong> außerdem Sozial <strong>und</strong> Naturwissenschaften in<br />

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