ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 103 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
versichert ist (z. B. bei höher verdienenden Arbeitnehmern und freiwillig versicherten<br />
Beamten).<br />
Auch die soziale Pflegeversicherung wird mit dem entsprechenden Prozentsatz<br />
berücksichtigt.<br />
Diese Berücksichtigung erfolgt automatisch <strong>–</strong> auch im neuen elektronischen Verfahren.<br />
Der Eintragung eines Freibetrags bedarf es nicht.<br />
1.2.4. Teilbetrag <strong>für</strong> die private Basiskranken- und Pflegeversicherung<br />
Der Teilbetrag <strong>für</strong> die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird bei<br />
Arbeitnehmern berücksichtigt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der<br />
sozialen Pflegeversicherung versichert sind (z. B. privat versicherte Beamte,<br />
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer).<br />
In den Steuerklassen I bis V können die dem <strong>Arbeitgeber</strong> mitgeteilten privaten<br />
Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge (auch <strong>für</strong> Kinder und den nicht<br />
erwerbstätigen Ehegatten) berücksichtigt werden.<br />
Hiervon ist ein <strong>–</strong> unabhängig vom tatsächlich zu zahlenden Zuschuss <strong>–</strong> typisierend<br />
berechneter <strong>Arbeitgeber</strong>zuschuss abzuziehen, wenn der <strong>Arbeitgeber</strong> nach § 3<br />
Nummer 62 EStG steuerfreie Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und<br />
Pflegeversicherung des Arbeitnehmers zu leisten hat.<br />
Die Beitragsbemessungsgrenze und landesspezifische Besonderheiten bei der<br />
Verteilung des Beitragssatzes <strong>für</strong> die Pflegeversicherung auf <strong>Arbeitgeber</strong> und<br />
Arbeitnehmer sind zu beachten.<br />
Eine Mindestvorsorgepauschale ist zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer dem<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> die abziehbaren privaten Basiskranken- und<br />
Pflegeversicherungspflichtbeiträge nicht mitteilt oder wenn die mitgeteilten Werte<br />
niedriger als die Mindestvorsorgepauschale sind.<br />
Zukünftig soll dieses Mitteilungsverfahren durch ein elektronisches Verfahren ersetzt<br />
werden. Die da<strong>für</strong> notwendige Datenbank befindet sich derzeit im Aufbau.<br />
Der Arbeitnehmer hat dem <strong>Arbeitgeber</strong> die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu<br />
berücksichtigenden privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge<br />
mitzuteilen. Zur Vereinfachung des Verfahrens können die dem <strong>Arbeitgeber</strong> bis<br />
spätestens zum 31. März 2011 mitgeteilten Beiträge über die voraussichtlichen privaten<br />
Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2010 auch im<br />
Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2011, 2012 und 2013 weiter berücksichtigt werden.