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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 103 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

versichert ist (z. B. bei höher verdienenden Arbeitnehmern und freiwillig versicherten<br />

Beamten).<br />

Auch die soziale Pflegeversicherung wird mit dem entsprechenden Prozentsatz<br />

berücksichtigt.<br />

Diese Berücksichtigung erfolgt automatisch <strong>–</strong> auch im neuen elektronischen Verfahren.<br />

Der Eintragung eines Freibetrags bedarf es nicht.<br />

1.2.4. Teilbetrag <strong>für</strong> die private Basiskranken- und Pflegeversicherung<br />

Der Teilbetrag <strong>für</strong> die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird bei<br />

Arbeitnehmern berücksichtigt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der<br />

sozialen Pflegeversicherung versichert sind (z. B. privat versicherte Beamte,<br />

beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer).<br />

In den Steuerklassen I bis V können die dem <strong>Arbeitgeber</strong> mitgeteilten privaten<br />

Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge (auch <strong>für</strong> Kinder und den nicht<br />

erwerbstätigen Ehegatten) berücksichtigt werden.<br />

Hiervon ist ein <strong>–</strong> unabhängig vom tatsächlich zu zahlenden Zuschuss <strong>–</strong> typisierend<br />

berechneter <strong>Arbeitgeber</strong>zuschuss abzuziehen, wenn der <strong>Arbeitgeber</strong> nach § 3<br />

Nummer 62 EStG steuerfreie Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und<br />

Pflegeversicherung des Arbeitnehmers zu leisten hat.<br />

Die Beitragsbemessungsgrenze und landesspezifische Besonderheiten bei der<br />

Verteilung des Beitragssatzes <strong>für</strong> die Pflegeversicherung auf <strong>Arbeitgeber</strong> und<br />

Arbeitnehmer sind zu beachten.<br />

Eine Mindestvorsorgepauschale ist zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer dem<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> die abziehbaren privaten Basiskranken- und<br />

Pflegeversicherungspflichtbeiträge nicht mitteilt oder wenn die mitgeteilten Werte<br />

niedriger als die Mindestvorsorgepauschale sind.<br />

Zukünftig soll dieses Mitteilungsverfahren durch ein elektronisches Verfahren ersetzt<br />

werden. Die da<strong>für</strong> notwendige Datenbank befindet sich derzeit im Aufbau.<br />

Der Arbeitnehmer hat dem <strong>Arbeitgeber</strong> die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu<br />

berücksichtigenden privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge<br />

mitzuteilen. Zur Vereinfachung des Verfahrens können die dem <strong>Arbeitgeber</strong> bis<br />

spätestens zum 31. März 2011 mitgeteilten Beiträge über die voraussichtlichen privaten<br />

Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2010 auch im<br />

Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2011, 2012 und 2013 weiter berücksichtigt werden.

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