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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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9. Kirchensteuerabzugsmerkmale<br />

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 73 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist ggf. auch Kirchensteuer vom <strong>Arbeitgeber</strong><br />

einzubehalten und abzuführen. Die Gemeinden liefern die rechtliche Zugehörigkeit zu<br />

einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Eintritts und<br />

Austritts an das BZSt.<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> ist nur verpflichtet, Kirchensteuer einzubehalten, wenn diese in dem<br />

Bundesland, in dem der <strong>Arbeitgeber</strong> ansässig ist, erhoben wird.<br />

Beispiel<br />

Der Arbeitnehmer wohnt in Baden-Württemberg und gehört der „israelitischen<br />

Religionsgemeinschaft Württemberg“ an. Die Gemeinde hat dem BZSt die Religion<br />

mitgeteilt, da die „israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg“ in Baden-<br />

Württemberg Kirchensteuer über die Finanzverwaltung erheben lässt.<br />

Der Arbeitnehmer ist bei einem <strong>Arbeitgeber</strong> beschäftigt, dessen lohnsteuerliche<br />

Betriebsstätte in Bayern liegt. In Bayern wird <strong>für</strong> diese Religionsgemeinschaft keine<br />

Kirchensteuer erhoben, daher wird dem <strong>Arbeitgeber</strong> auch kein<br />

Kirchensteuerabzugsmerkmal mitgeteilt (Kirchensteuerabzugsmerkmal „- -“).<br />

Bisher musste der <strong>Arbeitgeber</strong> die Hebeberechtigung der Religionsgemeinschaft des<br />

Arbeitnehmers selbst prüfen. Diese Prüfung übernimmt im elektronischen Verfahren die<br />

<strong>ELStAM</strong>-Datenbank.<br />

Hinweis:<br />

In 2010 wurde eine Vereinheitlichung der Kirchensteuerabzugsmerkmale vorgenommen.<br />

Die bisher auf der Lohnsteuerkarte verwendeten Kürzel (Druck der Lohnsteuerkarte in<br />

2009) sind ggf. veraltet.

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