ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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9. Kirchensteuerabzugsmerkmale<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 73 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist ggf. auch Kirchensteuer vom <strong>Arbeitgeber</strong><br />
einzubehalten und abzuführen. Die Gemeinden liefern die rechtliche Zugehörigkeit zu<br />
einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Eintritts und<br />
Austritts an das BZSt.<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> ist nur verpflichtet, Kirchensteuer einzubehalten, wenn diese in dem<br />
Bundesland, in dem der <strong>Arbeitgeber</strong> ansässig ist, erhoben wird.<br />
Beispiel<br />
Der Arbeitnehmer wohnt in Baden-Württemberg und gehört der „israelitischen<br />
Religionsgemeinschaft Württemberg“ an. Die Gemeinde hat dem BZSt die Religion<br />
mitgeteilt, da die „israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg“ in Baden-<br />
Württemberg Kirchensteuer über die Finanzverwaltung erheben lässt.<br />
Der Arbeitnehmer ist bei einem <strong>Arbeitgeber</strong> beschäftigt, dessen lohnsteuerliche<br />
Betriebsstätte in Bayern liegt. In Bayern wird <strong>für</strong> diese Religionsgemeinschaft keine<br />
Kirchensteuer erhoben, daher wird dem <strong>Arbeitgeber</strong> auch kein<br />
Kirchensteuerabzugsmerkmal mitgeteilt (Kirchensteuerabzugsmerkmal „- -“).<br />
Bisher musste der <strong>Arbeitgeber</strong> die Hebeberechtigung der Religionsgemeinschaft des<br />
Arbeitnehmers selbst prüfen. Diese Prüfung übernimmt im elektronischen Verfahren die<br />
<strong>ELStAM</strong>-Datenbank.<br />
Hinweis:<br />
In 2010 wurde eine Vereinheitlichung der Kirchensteuerabzugsmerkmale vorgenommen.<br />
Die bisher auf der Lohnsteuerkarte verwendeten Kürzel (Druck der Lohnsteuerkarte in<br />
2009) sind ggf. veraltet.