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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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8. Härtefallregelung<br />

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 43 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

<strong>Arbeitgeber</strong>, die nicht in der Lage sind, an dem elektronischen Verfahren teilzunehmen,<br />

weil sie z. B. noch nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, können einen<br />

sog. Härtefallantrag stellen und sich so vom Abrufverfahren befreien lassen (§ 39e<br />

Absatz 7 EStG). Der Antrag ist jährlich neu zu stellen, da eine Befreiung immer nur <strong>für</strong><br />

ein Kalenderjahr gültig ist. Ein Antrag kann frühestens ab dem 01.10. eines<br />

Kalenderjahres <strong>für</strong> das Folgejahr gestellt werden. Dieser kann auch <strong>für</strong> das laufende Jahr<br />

rückwirkend bis zum Beginn des Kalenderjahres gestellt werden.<br />

<strong>Arbeitgeber</strong>, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt beschäftigen<br />

und keine maschinelle Lohnabrechnung vornehmen, können von der Teilnahme am<br />

elektronischen Verfahren befreit werden (§ 39e Absatz 7 Satz 2 EStG).<br />

Der Antrag ist beim Betriebsstättenfinanzamt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck<br />

unter Angabe der Steuernummer der Betriebsstätte zu stellen und vom <strong>Arbeitgeber</strong> zu<br />

unterschreiben. Dem Antrag ist ein Verzeichnis aller beschäftigten Arbeitnehmer mit der<br />

jeweiligen IdNr. und dem Geburtsdatum beizufügen.<br />

Wenn das Finanzamt dem Antrag stattgibt, meldet es die Arbeitnehmer in der <strong>ELStAM</strong>-<br />

Datenbank an und übermittelt dem <strong>Arbeitgeber</strong> <strong>für</strong> jeden Arbeitnehmer eine<br />

arbeitgeberbezogene Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (Ausdruck). Diese<br />

Bescheinigung muss als Beleg zum Lohnkonto genommen werden. Alle Änderungen der<br />

Daten des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmer im laufenden Jahr werden dem <strong>Arbeitgeber</strong><br />

schriftlich mitgeteilt (§ 39e Absatz 7 Satz 5 EStG). Das Finanzamt übernimmt somit die<br />

Aufgabe eines Datenübermittlers.<br />

Wird im laufenden Jahr, <strong>für</strong> das die Befreiung gilt, ein neuer Arbeitnehmer eingestellt, ist<br />

dies beim Betriebsstättenfinanzamt unter Angabe der IdNr. und des Geburtsdatums<br />

sowie des Beschäftigungsbeginns schriftlich anzuzeigen. Ebenso ist bei Beendigung<br />

eines Arbeitsverhältnisses der Tag der Beendigung dem Betriebsstättenfinanzamt<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 39e Absatz 7 Satz 8 EStG).<br />

Die Befreiung von der Teilnahme am elektronischen Verfahren endet immer zum 31.12.<br />

eines Jahres (vgl. § 39e Absatz 7 Satz 4 EStG). Stellt der <strong>Arbeitgeber</strong> bis zum<br />

Jahresende keinen erneuten Antrag auf Nichtteilnahme am Abrufverfahren <strong>für</strong> das<br />

Folgejahr, werden keine Änderungen mehr an diesen übermittelt. Ohne gültigen<br />

Härtefallantrag muss der <strong>Arbeitgeber</strong> die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ermitteln.

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