ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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Auslandswohnsitz<br />
Der Wohnsitz des Arbeitnehmers liegt nach<br />
Mitteilung der Meldebehörde im Ausland.<br />
Wohnsitz unbekannt<br />
Der Wohnsitz des Arbeitnehmers ist nach<br />
Mitteilung der Meldebehörde unbekannt.<br />
Sperrantrag Arbeitnehmer<br />
Der Arbeitnehmer hat den Abruf der<br />
<strong>ELStAM</strong> allgemein beim Finanzamt sperren<br />
lassen.<br />
Sonderkonstellation Negativliste<br />
Der Arbeitnehmer hat beim Finanzamt den<br />
konkreten <strong>Arbeitgeber</strong> vom Abruf der<br />
<strong>ELStAM</strong> sperren lassen (Negativliste).<br />
Sonderkonstellation Positivliste<br />
Der Arbeitnehmer hat beim Finanzamt eine<br />
Liste der <strong>Arbeitgeber</strong> hinterlegt, die seine<br />
<strong>ELStAM</strong> abrufen dürfen (Positivliste) und<br />
der konkrete <strong>Arbeitgeber</strong> ist in dieser Liste<br />
nicht enthalten.<br />
Tod<br />
Der Arbeitnehmer ist verstorben und dem<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> / Lohnbüro ist dieser<br />
Sachverhalt noch nicht bekannt.<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 47 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Klärung durch Arbeitnehmer<br />
Wohnsitz tatsächlich im Ausland:<br />
In diesen Fällen ist wie bisher eine Bescheinigung <strong>für</strong><br />
beschränkt Steuerpflichtige anzuwenden oder neu beim<br />
Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen.<br />
Wohnsitz tatsächlich im Inland:<br />
Bei insoweit fehlerhaften Meldedaten (z.B. inzwischen<br />
wieder ins Inland gezogen) muss sich der Arbeitnehmer an<br />
seine Meldebehörde wenden und seinen korrekten Wohnsitz<br />
mitteilen. Im Anschluss kann eine Anmeldung des<br />
Arbeitnehmers im elektronischen Verfahren erfolgen.<br />
Klärung durch Arbeitnehmer<br />
Der Arbeitnehmer muss sich an seine Meldebehörde<br />
wenden und seinen aktuellen Wohnsitz mitteilen. Im<br />
Anschluss kann eine Anmeldung des Arbeitnehmers zum<br />
elektronischen Verfahren erfolgen.<br />
Klärung durch Arbeitnehmer<br />
Sofern die Abruf-Sperre nach Rücksprache mit dem<br />
Arbeitnehmer zukünftig bestehen bleiben soll, ist vom<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> die Steuerklasse VI zugrunde zu legen.<br />
Anderenfalls kann der Arbeitnehmer die Aufhebung der<br />
Sperre beim Finanzamt beantragen. Im Anschluss muss der<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> den Arbeitnehmer erneut in der <strong>ELStAM</strong>-<br />
Datenbank anmelden und erhält die <strong>ELStAM</strong> mit Gültigkeit<br />
ab Aufhebung der Sperre geliefert. Bis dahin ist die<br />
Steuerklasse VI anzuwenden.<br />
Klärung durch Arbeitnehmer / Angehörige<br />
Treten die o.g. Sachverhalte nach erfolgreicher Anmeldung des Arbeitnehmers auf, so<br />
wird der folgende Verfahrenshinweis ausgegeben:<br />
„Keine Abrufberechtigung“ / „Keine Abrufberechtigung mehr ab (Datum)“: 552020100 /<br />
552020102.