01.06.2013 Aufrufe

ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Auslandswohnsitz<br />

Der Wohnsitz des Arbeitnehmers liegt nach<br />

Mitteilung der Meldebehörde im Ausland.<br />

Wohnsitz unbekannt<br />

Der Wohnsitz des Arbeitnehmers ist nach<br />

Mitteilung der Meldebehörde unbekannt.<br />

Sperrantrag Arbeitnehmer<br />

Der Arbeitnehmer hat den Abruf der<br />

<strong>ELStAM</strong> allgemein beim Finanzamt sperren<br />

lassen.<br />

Sonderkonstellation Negativliste<br />

Der Arbeitnehmer hat beim Finanzamt den<br />

konkreten <strong>Arbeitgeber</strong> vom Abruf der<br />

<strong>ELStAM</strong> sperren lassen (Negativliste).<br />

Sonderkonstellation Positivliste<br />

Der Arbeitnehmer hat beim Finanzamt eine<br />

Liste der <strong>Arbeitgeber</strong> hinterlegt, die seine<br />

<strong>ELStAM</strong> abrufen dürfen (Positivliste) und<br />

der konkrete <strong>Arbeitgeber</strong> ist in dieser Liste<br />

nicht enthalten.<br />

Tod<br />

Der Arbeitnehmer ist verstorben und dem<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> / Lohnbüro ist dieser<br />

Sachverhalt noch nicht bekannt.<br />

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 47 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Klärung durch Arbeitnehmer<br />

Wohnsitz tatsächlich im Ausland:<br />

In diesen Fällen ist wie bisher eine Bescheinigung <strong>für</strong><br />

beschränkt Steuerpflichtige anzuwenden oder neu beim<br />

Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen.<br />

Wohnsitz tatsächlich im Inland:<br />

Bei insoweit fehlerhaften Meldedaten (z.B. inzwischen<br />

wieder ins Inland gezogen) muss sich der Arbeitnehmer an<br />

seine Meldebehörde wenden und seinen korrekten Wohnsitz<br />

mitteilen. Im Anschluss kann eine Anmeldung des<br />

Arbeitnehmers im elektronischen Verfahren erfolgen.<br />

Klärung durch Arbeitnehmer<br />

Der Arbeitnehmer muss sich an seine Meldebehörde<br />

wenden und seinen aktuellen Wohnsitz mitteilen. Im<br />

Anschluss kann eine Anmeldung des Arbeitnehmers zum<br />

elektronischen Verfahren erfolgen.<br />

Klärung durch Arbeitnehmer<br />

Sofern die Abruf-Sperre nach Rücksprache mit dem<br />

Arbeitnehmer zukünftig bestehen bleiben soll, ist vom<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> die Steuerklasse VI zugrunde zu legen.<br />

Anderenfalls kann der Arbeitnehmer die Aufhebung der<br />

Sperre beim Finanzamt beantragen. Im Anschluss muss der<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> den Arbeitnehmer erneut in der <strong>ELStAM</strong>-<br />

Datenbank anmelden und erhält die <strong>ELStAM</strong> mit Gültigkeit<br />

ab Aufhebung der Sperre geliefert. Bis dahin ist die<br />

Steuerklasse VI anzuwenden.<br />

Klärung durch Arbeitnehmer / Angehörige<br />

Treten die o.g. Sachverhalte nach erfolgreicher Anmeldung des Arbeitnehmers auf, so<br />

wird der folgende Verfahrenshinweis ausgegeben:<br />

„Keine Abrufberechtigung“ / „Keine Abrufberechtigung mehr ab (Datum)“: 552020100 /<br />

552020102.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!