ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG<br />
an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Soweit möglich erfolgt eine Erstattung der Beträge<br />
durch den Insolvenzverwalter an die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit.<br />
Werden über diese Erstattung an die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit hinaus vom<br />
Insolvenzverwalter zusätzliche Beträge <strong>für</strong> rückständigen Lohn an die AN direkt<br />
ausgezahlt, so sind diese zusätzlichen Arbeitslohn-Nachzahlungen <strong>für</strong> Zeiträume vor<br />
Insolvenzeröffnung steuerpflichtiger Arbeitslohn, der vom Insolvenzverwalter an den<br />
Arbeitnehmer auszuzahlen ist.<br />
Die Nachzahlung ist über die bisherige Steuernummer des <strong>Arbeitgeber</strong>s abzuwickeln und<br />
auch unter Berücksichtigung der bereits bekannten <strong>ELStAM</strong> lohnzuversteuern, wenn die<br />
Nachzahlung als laufender Lohn noch im gleichen Jahr erfolgt.<br />
Wird diese Nachzahlung von über das Insolvenzgeld hinaus gehenden Beträgen<br />
allerdings erst im Folgejahr gezahlt, so wird der laufende Lohn in einen sonstigen Bezug<br />
(Zahlung nach den ersten drei Wochen des Folgejahres) umqualifiziert. Es gelten die<br />
allgemeinen Grundsätze zur Lohnversteuerung eines sonstigen Bezugs nach § 39b<br />
Absatz 3 EStG, R39b.6 LStR. Die Versteuerung des sonstigen Bezugs erfolgt mit den<br />
<strong>ELStAM</strong>, die im Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs gelten. Durch den<br />
Insolvenzverwalter ist dazu zum Zeitpunkt der Zahlung eine Anmeldung durchzuführen.<br />
Hier gilt die Besonderheit, dass die Finanzverwaltung ab dem Zeitpunkt der<br />
Insolvenzeröffnung <strong>für</strong> die Masse eine neue Steuernummer erteilt. Rechtlich bleibt es<br />
aber beim bisherigen Arbeitsverhältnis, dieses wird durch die Eröffnung der Insolvenz<br />
nicht berührt. Da die Zahlung des sonstigen Bezuges in Insolvenz aus der Masse erfolgt,<br />
muss die Anmeldung der Arbeitnehmer in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank <strong>für</strong> die Zahlung des<br />
sonstigen Bezugs unter der neuen Steuernummer der Insolvenzmasse erfolgen. Bei der<br />
Entscheidung, ob die Anmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber erfolgen soll, sind<br />
die Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen.<br />
2.3. Betriebliche Altersversorgung und Insolvenzsicherung<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> können die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen<br />
Altersversorgung <strong>für</strong> den Fall der Insolvenz zusätzlich über den Pensions-Sicherungs-<br />
Verein (PSV) auch privatrechtlich absichern. Die Versorgungsleistungen an einen<br />
Arbeitnehmer, die auf einer Pensionszusage beruhen oder die über eine<br />
Unterstützungskasse hätten durchgeführt werden sollen, gehören auch nach Eintritt des<br />
Insolvenzfalles und Übernahme der Leistungen durch den Träger der Insolvenzsicherung<br />
zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen dem Lohnsteuerabzug.<br />
Der Lohnsteuerabzug ist von dem Träger der Insolvenzsicherung durchzuführen, das die<br />
Versorgungsleistungen auszahlt, dieser gilt insoweit als <strong>Arbeitgeber</strong>, eine Anmeldung der<br />
Leistungsempfänger als Arbeitnehmer in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank ist erforderlich.<br />
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© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW