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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG<br />

an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Soweit möglich erfolgt eine Erstattung der Beträge<br />

durch den Insolvenzverwalter an die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit.<br />

Werden über diese Erstattung an die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit hinaus vom<br />

Insolvenzverwalter zusätzliche Beträge <strong>für</strong> rückständigen Lohn an die AN direkt<br />

ausgezahlt, so sind diese zusätzlichen Arbeitslohn-Nachzahlungen <strong>für</strong> Zeiträume vor<br />

Insolvenzeröffnung steuerpflichtiger Arbeitslohn, der vom Insolvenzverwalter an den<br />

Arbeitnehmer auszuzahlen ist.<br />

Die Nachzahlung ist über die bisherige Steuernummer des <strong>Arbeitgeber</strong>s abzuwickeln und<br />

auch unter Berücksichtigung der bereits bekannten <strong>ELStAM</strong> lohnzuversteuern, wenn die<br />

Nachzahlung als laufender Lohn noch im gleichen Jahr erfolgt.<br />

Wird diese Nachzahlung von über das Insolvenzgeld hinaus gehenden Beträgen<br />

allerdings erst im Folgejahr gezahlt, so wird der laufende Lohn in einen sonstigen Bezug<br />

(Zahlung nach den ersten drei Wochen des Folgejahres) umqualifiziert. Es gelten die<br />

allgemeinen Grundsätze zur Lohnversteuerung eines sonstigen Bezugs nach § 39b<br />

Absatz 3 EStG, R39b.6 LStR. Die Versteuerung des sonstigen Bezugs erfolgt mit den<br />

<strong>ELStAM</strong>, die im Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs gelten. Durch den<br />

Insolvenzverwalter ist dazu zum Zeitpunkt der Zahlung eine Anmeldung durchzuführen.<br />

Hier gilt die Besonderheit, dass die Finanzverwaltung ab dem Zeitpunkt der<br />

Insolvenzeröffnung <strong>für</strong> die Masse eine neue Steuernummer erteilt. Rechtlich bleibt es<br />

aber beim bisherigen Arbeitsverhältnis, dieses wird durch die Eröffnung der Insolvenz<br />

nicht berührt. Da die Zahlung des sonstigen Bezuges in Insolvenz aus der Masse erfolgt,<br />

muss die Anmeldung der Arbeitnehmer in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank <strong>für</strong> die Zahlung des<br />

sonstigen Bezugs unter der neuen Steuernummer der Insolvenzmasse erfolgen. Bei der<br />

Entscheidung, ob die Anmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber erfolgen soll, sind<br />

die Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen.<br />

2.3. Betriebliche Altersversorgung und Insolvenzsicherung<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> können die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen<br />

Altersversorgung <strong>für</strong> den Fall der Insolvenz zusätzlich über den Pensions-Sicherungs-<br />

Verein (PSV) auch privatrechtlich absichern. Die Versorgungsleistungen an einen<br />

Arbeitnehmer, die auf einer Pensionszusage beruhen oder die über eine<br />

Unterstützungskasse hätten durchgeführt werden sollen, gehören auch nach Eintritt des<br />

Insolvenzfalles und Übernahme der Leistungen durch den Träger der Insolvenzsicherung<br />

zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen dem Lohnsteuerabzug.<br />

Der Lohnsteuerabzug ist von dem Träger der Insolvenzsicherung durchzuführen, das die<br />

Versorgungsleistungen auszahlt, dieser gilt insoweit als <strong>Arbeitgeber</strong>, eine Anmeldung der<br />

Leistungsempfänger als Arbeitnehmer in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank ist erforderlich.<br />

Seite 80 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW

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