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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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4. Abmeldung eines Arbeitnehmers<br />

4.1. Allgemeines<br />

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 33 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Bisher war es bei einem <strong>Arbeitgeber</strong>wechsel bzw. bei der Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses notwendig, dass der alte <strong>Arbeitgeber</strong> dem Arbeitnehmer dessen<br />

Lohnsteuerkarte aushändigte (§ 39b Absatz 1 Satz 3 EStG a.F.). Je nach Einzelfall<br />

musste der Arbeitnehmer diese dann einem neuen <strong>Arbeitgeber</strong> übergeben (§ 39b Absatz<br />

1 Satz 1 EStG a.F.) oder aufbewahren.<br />

Mit der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank entfällt dieser Vorgang.<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> ist im elektronischen Verfahren verpflichtet, den Arbeitnehmer bei<br />

Beschäftigungsende in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank abzumelden, indem er den Tag der<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich mitteilt (§ 39e Absatz 4 Satz 5 EStG).<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> erhält hierüber eine Abmeldebestätigung.<br />

Die Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss unverzüglich erfolgen.<br />

Unverzüglich ist ein Handeln, wenn es ohne schuldhaftes Verzögern erfolgt.<br />

4.2. Wegzug des Arbeitnehmers ins Ausland bzw. Rückkehr nach Deutschland<br />

Wenn ein Arbeitnehmer ins Ausland verzieht, übermittelt die Meldebehörde diese<br />

Information an die <strong>ELStAM</strong>-Datenbank. Daraufhin wird der Abruf der <strong>ELStAM</strong> <strong>für</strong> diesen<br />

Arbeitnehmer automatisch in der Datenbank gesperrt und der <strong>Arbeitgeber</strong> erhält in der<br />

nächsten Änderungsliste den Hinweis, dass keine Abrufberechtigung mehr vorliegt. Der<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> erhält ab diesem Zeitpunkt keine Änderungslisten mehr. Mit der Sperrung<br />

des Datensatzes erlischt die Abrufberechtigung. Hierbei ist unerheblich, ob der<br />

Arbeitnehmer noch bei einem inländischen <strong>Arbeitgeber</strong> beschäftigt ist.<br />

Der Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist ab diesem Zeitpunkt in<br />

der Regel beschränkt steuerpflichtig. Für diese Gruppe von Arbeitnehmern ist aktuell<br />

noch kein Abruf der Daten aus der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank möglich. Der Arbeitnehmer muss<br />

vom <strong>Arbeitgeber</strong> im elektronischen Verfahren abgemeldet werden und es wird eine<br />

Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 EStG (z.B. Bescheinigung<br />

<strong>für</strong> beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer) vom Betriebsstättenfinanzamt<br />

ausgestellt, um die Lohnsteuer mit den zutreffenden Merkmalen (und nicht Steuerklasse<br />

VI) berechnen zu können.

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