ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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4. Abmeldung eines Arbeitnehmers<br />
4.1. Allgemeines<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 33 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Bisher war es bei einem <strong>Arbeitgeber</strong>wechsel bzw. bei der Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses notwendig, dass der alte <strong>Arbeitgeber</strong> dem Arbeitnehmer dessen<br />
Lohnsteuerkarte aushändigte (§ 39b Absatz 1 Satz 3 EStG a.F.). Je nach Einzelfall<br />
musste der Arbeitnehmer diese dann einem neuen <strong>Arbeitgeber</strong> übergeben (§ 39b Absatz<br />
1 Satz 1 EStG a.F.) oder aufbewahren.<br />
Mit der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank entfällt dieser Vorgang.<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> ist im elektronischen Verfahren verpflichtet, den Arbeitnehmer bei<br />
Beschäftigungsende in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank abzumelden, indem er den Tag der<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich mitteilt (§ 39e Absatz 4 Satz 5 EStG).<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> erhält hierüber eine Abmeldebestätigung.<br />
Die Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss unverzüglich erfolgen.<br />
Unverzüglich ist ein Handeln, wenn es ohne schuldhaftes Verzögern erfolgt.<br />
4.2. Wegzug des Arbeitnehmers ins Ausland bzw. Rückkehr nach Deutschland<br />
Wenn ein Arbeitnehmer ins Ausland verzieht, übermittelt die Meldebehörde diese<br />
Information an die <strong>ELStAM</strong>-Datenbank. Daraufhin wird der Abruf der <strong>ELStAM</strong> <strong>für</strong> diesen<br />
Arbeitnehmer automatisch in der Datenbank gesperrt und der <strong>Arbeitgeber</strong> erhält in der<br />
nächsten Änderungsliste den Hinweis, dass keine Abrufberechtigung mehr vorliegt. Der<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> erhält ab diesem Zeitpunkt keine Änderungslisten mehr. Mit der Sperrung<br />
des Datensatzes erlischt die Abrufberechtigung. Hierbei ist unerheblich, ob der<br />
Arbeitnehmer noch bei einem inländischen <strong>Arbeitgeber</strong> beschäftigt ist.<br />
Der Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist ab diesem Zeitpunkt in<br />
der Regel beschränkt steuerpflichtig. Für diese Gruppe von Arbeitnehmern ist aktuell<br />
noch kein Abruf der Daten aus der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank möglich. Der Arbeitnehmer muss<br />
vom <strong>Arbeitgeber</strong> im elektronischen Verfahren abgemeldet werden und es wird eine<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 EStG (z.B. Bescheinigung<br />
<strong>für</strong> beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer) vom Betriebsstättenfinanzamt<br />
ausgestellt, um die Lohnsteuer mit den zutreffenden Merkmalen (und nicht Steuerklasse<br />
VI) berechnen zu können.