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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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Alleinstehende sind Steuerpflichtige,<br />

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 61 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

- die nicht die Voraussetzung <strong>für</strong> die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen<br />

oder verwitwet sind (insoweit ist die Anwendung des sog. Gnadensplittings<br />

unerheblich) und<br />

- die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es<br />

sei denn, <strong>für</strong> diese steht ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder<br />

Kindergeld zu oder das Kind geht z. B. dem Wehr- oder Ersatzdienst nach (siehe<br />

auch BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2004, BStBl I 2004, 1042).<br />

Steuerpflichtige, bei denen im Laufe des Veranlagungszeitraums die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Anwendung des Splitting-Verfahrens eingetreten oder weggefallen sind, gelten <strong>für</strong><br />

das gesamte Kalenderjahr nicht als alleinstehend i.S.d. § 24b Absatz 2 Satz 1 EStG.<br />

Dies gilt auch unabhängig von dem in § 24b Absatz 3 EStG normierten Monatsprinzips.<br />

Das Splitting-Verfahren (Ehegattenveranlagung nach § 26 Absatz 1 EStG) ist auch dann<br />

<strong>für</strong> das ganze Jahr anzuwenden, wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Ehegattenveranlagung nur teilweise im Veranlagungszeitraum vorliegen. Auch in den<br />

Fällen der Einzelveranlagung von Ehegatten kommt eine Berücksichtigung des<br />

Entlastungsbetrages nicht in Betracht.<br />

Lediglich verwitwete Arbeitnehmer erhalten selbst bei Anwendung des<br />

Splittingverfahrens im Todes- und im Folgejahr den Entlastungsbetrag <strong>für</strong><br />

Alleinerziehende. Im Todesjahr ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig zu gewähren<br />

(§ 24b Absatz 3 EStG). Dies erfolgt dann über die Eintragung eines Freibetrages zur<br />

Steuerklasse III.<br />

Beispiel 1<br />

Die Eheleute A und B leben seit dem 2. Februar 2013 dauernd getrennt. Das<br />

gemeinsame minderjährige Kind C lebt seither im Hausstand der Mutter B. Sowohl A als<br />

auch B wohnen alleine in der neuen Wohnung.<br />

A und B sind seit der Trennung alleinstehend. Im Kalenderjahrjahr 2013 scheidet die<br />

Gewährung des Entlastungsbetrags <strong>für</strong> Alleinerziehende aus. Die (bisherigen) Eheleute<br />

A und B erfüllen in 2013 noch die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung des Splittingtarifs,<br />

da sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können (§ 26 Absatz 1 EStG).<br />

Auf die Ausübung des tatsächlichen Veranlagungswahlrechts kommt es nicht an.

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