ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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Alleinstehende sind Steuerpflichtige,<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 61 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
- die nicht die Voraussetzung <strong>für</strong> die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen<br />
oder verwitwet sind (insoweit ist die Anwendung des sog. Gnadensplittings<br />
unerheblich) und<br />
- die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es<br />
sei denn, <strong>für</strong> diese steht ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder<br />
Kindergeld zu oder das Kind geht z. B. dem Wehr- oder Ersatzdienst nach (siehe<br />
auch BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2004, BStBl I 2004, 1042).<br />
Steuerpflichtige, bei denen im Laufe des Veranlagungszeitraums die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> die Anwendung des Splitting-Verfahrens eingetreten oder weggefallen sind, gelten <strong>für</strong><br />
das gesamte Kalenderjahr nicht als alleinstehend i.S.d. § 24b Absatz 2 Satz 1 EStG.<br />
Dies gilt auch unabhängig von dem in § 24b Absatz 3 EStG normierten Monatsprinzips.<br />
Das Splitting-Verfahren (Ehegattenveranlagung nach § 26 Absatz 1 EStG) ist auch dann<br />
<strong>für</strong> das ganze Jahr anzuwenden, wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />
Ehegattenveranlagung nur teilweise im Veranlagungszeitraum vorliegen. Auch in den<br />
Fällen der Einzelveranlagung von Ehegatten kommt eine Berücksichtigung des<br />
Entlastungsbetrages nicht in Betracht.<br />
Lediglich verwitwete Arbeitnehmer erhalten selbst bei Anwendung des<br />
Splittingverfahrens im Todes- und im Folgejahr den Entlastungsbetrag <strong>für</strong><br />
Alleinerziehende. Im Todesjahr ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig zu gewähren<br />
(§ 24b Absatz 3 EStG). Dies erfolgt dann über die Eintragung eines Freibetrages zur<br />
Steuerklasse III.<br />
Beispiel 1<br />
Die Eheleute A und B leben seit dem 2. Februar 2013 dauernd getrennt. Das<br />
gemeinsame minderjährige Kind C lebt seither im Hausstand der Mutter B. Sowohl A als<br />
auch B wohnen alleine in der neuen Wohnung.<br />
A und B sind seit der Trennung alleinstehend. Im Kalenderjahrjahr 2013 scheidet die<br />
Gewährung des Entlastungsbetrags <strong>für</strong> Alleinerziehende aus. Die (bisherigen) Eheleute<br />
A und B erfüllen in 2013 noch die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung des Splittingtarifs,<br />
da sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können (§ 26 Absatz 1 EStG).<br />
Auf die Ausübung des tatsächlichen Veranlagungswahlrechts kommt es nicht an.