ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 89 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Einführungszeitraum auch stufenweise (zu verschiedenen Zeitpunkten) in das <strong>ELStAM</strong>-<br />
Verfahren überführt (vgl. Tz. III. 4 des Entwurfs des BMF-Schreibens vom 02. Oktober<br />
2012). Solange der <strong>Arbeitgeber</strong> allerdings <strong>–</strong> ggf. auch nur <strong>für</strong> einzelne Arbeitnehmer <strong>–</strong><br />
noch nicht auf das elektronische Verfahren umgestellt hat, wendet er im<br />
Einführungszeitraum die Lohnsteuerabzugsmerkmale der vorliegenden Papier-<br />
Dokumente weiterhin an. Es sind <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug folgende<br />
Papierbescheinigungen zugrunde zu legen:<br />
- Lohnsteuerkarte 2010<br />
- Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (Ersatzbescheinigung) 2011, 2012, 2013.<br />
Sind von diesen Papierbescheinigungen abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
anzuwenden, kann der Arbeitnehmer sie anhand folgender amtlicher Bescheinigungen<br />
nachweisen:<br />
- Mitteilungsschreiben des Finanzamtes zur „Information über die erstmals<br />
elektronisch gespeicherten Daten <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug, das im Herbst 2011<br />
an die Arbeitnehmer gesendet wurde,<br />
- Ausdrucke oder sonstige Papierbescheinigungen des Finanzamtes mit den ab<br />
dem 01.01.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012<br />
und Einführungszeitraum 2013 gültigen <strong>ELStAM</strong> oder<br />
- Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug aufgrund abweichender<br />
Meldedaten bis zur Bereitstellung der <strong>ELStAM</strong> nach Aufhebung der Abrufsperre,<br />
längstens bis zum Ablauf der Gültigkeit.<br />
Alle Papier-Dokumente sind durch den <strong>Arbeitgeber</strong> aufzubewahren und bei Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer auszuhändigen bzw. nach Ablauf des<br />
Jahres 2014 zu vernichten.<br />
2.2. Einstieg in das elektronische Verfahren<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> hat die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer im Einführungszeitraum <strong>für</strong><br />
die Anwendung des elektronischen Verfahrens anzumelden. Grundsätzlich sollte der<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> alle Arbeitnehmer einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte zu einem Zeitpunkt<br />
anmelden, es bestehen entsprechend dem BMF-Schreiben vom 02.10.2012 jedoch keine<br />
Bedenken, wenn der Einstieg davon abweichend in mehreren Schritten erfolgt. Dies wird<br />
beispielsweise <strong>für</strong> größere Unternehmen empfohlen, um auch unternehmensintern die<br />
Umstellung zu erleichtern.