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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 89 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Einführungszeitraum auch stufenweise (zu verschiedenen Zeitpunkten) in das <strong>ELStAM</strong>-<br />

Verfahren überführt (vgl. Tz. III. 4 des Entwurfs des BMF-Schreibens vom 02. Oktober<br />

2012). Solange der <strong>Arbeitgeber</strong> allerdings <strong>–</strong> ggf. auch nur <strong>für</strong> einzelne Arbeitnehmer <strong>–</strong><br />

noch nicht auf das elektronische Verfahren umgestellt hat, wendet er im<br />

Einführungszeitraum die Lohnsteuerabzugsmerkmale der vorliegenden Papier-<br />

Dokumente weiterhin an. Es sind <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug folgende<br />

Papierbescheinigungen zugrunde zu legen:<br />

- Lohnsteuerkarte 2010<br />

- Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug (Ersatzbescheinigung) 2011, 2012, 2013.<br />

Sind von diesen Papierbescheinigungen abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

anzuwenden, kann der Arbeitnehmer sie anhand folgender amtlicher Bescheinigungen<br />

nachweisen:<br />

- Mitteilungsschreiben des Finanzamtes zur „Information über die erstmals<br />

elektronisch gespeicherten Daten <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug, das im Herbst 2011<br />

an die Arbeitnehmer gesendet wurde,<br />

- Ausdrucke oder sonstige Papierbescheinigungen des Finanzamtes mit den ab<br />

dem 01.01.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012<br />

und Einführungszeitraum 2013 gültigen <strong>ELStAM</strong> oder<br />

- Besondere Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug aufgrund abweichender<br />

Meldedaten bis zur Bereitstellung der <strong>ELStAM</strong> nach Aufhebung der Abrufsperre,<br />

längstens bis zum Ablauf der Gültigkeit.<br />

Alle Papier-Dokumente sind durch den <strong>Arbeitgeber</strong> aufzubewahren und bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer auszuhändigen bzw. nach Ablauf des<br />

Jahres 2014 zu vernichten.<br />

2.2. Einstieg in das elektronische Verfahren<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> hat die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer im Einführungszeitraum <strong>für</strong><br />

die Anwendung des elektronischen Verfahrens anzumelden. Grundsätzlich sollte der<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> alle Arbeitnehmer einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte zu einem Zeitpunkt<br />

anmelden, es bestehen entsprechend dem BMF-Schreiben vom 02.10.2012 jedoch keine<br />

Bedenken, wenn der Einstieg davon abweichend in mehreren Schritten erfolgt. Dies wird<br />

beispielsweise <strong>für</strong> größere Unternehmen empfohlen, um auch unternehmensintern die<br />

Umstellung zu erleichtern.

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