ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
2. Anmeldung eines neuen Arbeitnehmers<br />
Seite 15 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Stellt ein <strong>Arbeitgeber</strong> einen neuen Arbeitnehmer ein, ist er verpflichtet, die <strong>ELStAM</strong><br />
seines Arbeitnehmers abzurufen und in das Lohnkonto zu übernehmen (§ 39e Absatz 4<br />
Satz 2 EStG), damit er die individuelle monatliche Lohnsteuer berechnen und an das<br />
Finanzamt abführen kann. Dies kann frühestens mit dem Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses erfolgen. Hiermit wird sichergestellt, dass keine Daten abgerufen<br />
werden, obwohl das Arbeitsverhältnis doch nicht begonnen wird. Für vorschüssig<br />
zahlende <strong>Arbeitgeber</strong> 4 bedeutet dies, dass ggf. <strong>für</strong> die erste Lohnzahlung, die bereits<br />
abgerechnet wird, bevor das Arbeitsverhältnis tatsächlich begonnen hat, die bekannten<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Grunde gelegt werden müssen. Jeder Arbeitnehmer<br />
kann <strong>für</strong> einen Zeitraum nur einmal durch ein und denselben <strong>Arbeitgeber</strong> angemeldet<br />
werden, was dazu führt, dass ein <strong>Arbeitgeber</strong> jeweils nur einmal die <strong>ELStAM</strong> erhält.<br />
Anmeldungen durch andere <strong>Arbeitgeber</strong> (weitere Arbeitsverhältnisse) sind allerdings<br />
möglich.<br />
Es ist nicht notwendig, dass sich der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
beim Finanzamt meldet. Er muss weder den Abruf durch den <strong>Arbeitgeber</strong> beantragen,<br />
noch benötigt er eine Bescheinigung, die er dem <strong>Arbeitgeber</strong> vorlegt 5 . Der Abruf erfolgt<br />
allein durch den <strong>Arbeitgeber</strong>.<br />
2.1. Fehlende IdNr. und Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
Ohne IdNr. des Arbeitnehmers ist keine Anmeldung in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank möglich.<br />
Die IdNr. ist das Ordnungskriterium, mit dem der Arbeitnehmer eindeutig identifiziert wird.<br />
Kann <strong>für</strong> einen Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben werden, erhält er auf Antrag eine<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug vom Finanzamt, die die Funktion der<br />
ehemaligen Lohnsteuerkarte übernimmt und alle wesentlichen Daten enthält (§39e<br />
Absatz 8 EStG). Die Bescheinigung gilt bis zum Ablauf eines Jahres und das<br />
Gültigkeitsende ist neben einer eTin, die der <strong>Arbeitgeber</strong> auch bei der Übermittlung der<br />
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu verwenden hat, vermerkt. Der <strong>Arbeitgeber</strong><br />
hat die Bescheinigung zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Aufgrund der vorliegenden<br />
Bescheinigung ist der <strong>Arbeitgeber</strong> <strong>für</strong> die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vom Abruf<br />
der Daten aus der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank befreit (§ 39e Absatz 8 EStG).<br />
Wird im Laufe des Gültigkeitszeitraums der Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug eine<br />
IdNr. <strong>für</strong> den Arbeitnehmer vergeben, ist der <strong>Arbeitgeber</strong> berechtigt, die <strong>ELStAM</strong> des<br />
Arbeitnehmers abzurufen. Die Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug ist weder an das<br />
Finanzamt noch an den Arbeitnehmer herauszugeben.<br />
4 siehe auch <strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> Hinweise <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong> mit vorschüssigen Lohnzahlungen unter www.elster.de<br />
5 Für den Einführungszeitraum 2013 gelten gesonderte Regelungen, siehe unter F.