ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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C. <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> Arbeitnehmer<br />
1. Allgemeines<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 51 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben<br />
(Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem <strong>Arbeitgeber</strong> gezahlt wird, der entweder<br />
inländischer <strong>Arbeitgeber</strong> oder ausländischer Verleiher ist. Die Lohnsteuer schuldet der<br />
Arbeitnehmer und der zum Lohnsteuerabzug verpflichtete <strong>Arbeitgeber</strong> hat diese <strong>für</strong><br />
Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und<br />
an das zuständige Finanzamt abzuführen.<br />
Für den Arbeitnehmer ist bei den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen der<br />
Auszahlungsbetrag entscheidend; dieser wird durch die Lohnsteuerhöhe wesentlich<br />
beeinflusst.<br />
Bei der Ermittlung der Höhe der Lohnsteuer wurden die Besteuerungsgrundlagen des<br />
einzelnen Mitarbeiters bislang durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen<br />
(§ 38b EStG), Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39 EStG) und<br />
Bescheinigungen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug sowie Feststellung von Freibeträgen und<br />
Hinzurechnungsbeträgen berücksichtigt. Als weiteres Besteuerungsmerkmal ist die<br />
Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft zu berücksichtigen.<br />
Ab dem 1. Januar 2013 wird die bereits seit 1925 genutzte Papier-Lohnsteuerkarte durch<br />
ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Verfahrenswege von der Ausstellung der<br />
Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw.<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> werden durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.<br />
Für den Arbeitnehmer führt dies dazu, dass ihm von der Gemeinde keine (Papier-)<br />
Lohnsteuerkarte mehr ausgehändigt wird. Letztmals <strong>für</strong> 2010 wurden die Papier-<br />
Lohnsteuerkarten durch die Gemeinden ausgegeben. Für 2011 und 2012 unterblieb die<br />
Ausgabe einer (neuen) Papier-Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde. Für neue<br />
Beschäftigungsverhältnisse stellte das Finanzamt Bescheinigungen <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug aus. <strong>Arbeitgeber</strong> mussten im Lohnsteuerabzugsverfahren die<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale der "alten" Lohnsteuerkarte 2010 bzw. einer Bescheinigung<br />
<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug grundsätzlich bis zur erstmaligen Anwendung der <strong>ELStAM</strong><br />
berücksichtigen.<br />
Für den Lohnsteuerabzug im elektronischen Verfahren wird der Arbeitnehmer dem<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> nicht mehr die Papier-Lohnsteuerkarte vorlegen; vielmehr ruft er die <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug relevanten Abzugsmerkmale aus der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank ab. Dazu teilt<br />
der Arbeitnehmer dem <strong>Arbeitgeber</strong> seine Identifikationsnummer (§ 139b AO) und sein<br />
Geburtsdatum mit. Zudem teilt er dem <strong>Arbeitgeber</strong> mit, ob es sich um das erste oder ein