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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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C. <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> Arbeitnehmer<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 51 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben<br />

(Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem <strong>Arbeitgeber</strong> gezahlt wird, der entweder<br />

inländischer <strong>Arbeitgeber</strong> oder ausländischer Verleiher ist. Die Lohnsteuer schuldet der<br />

Arbeitnehmer und der zum Lohnsteuerabzug verpflichtete <strong>Arbeitgeber</strong> hat diese <strong>für</strong><br />

Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und<br />

an das zuständige Finanzamt abzuführen.<br />

Für den Arbeitnehmer ist bei den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen der<br />

Auszahlungsbetrag entscheidend; dieser wird durch die Lohnsteuerhöhe wesentlich<br />

beeinflusst.<br />

Bei der Ermittlung der Höhe der Lohnsteuer wurden die Besteuerungsgrundlagen des<br />

einzelnen Mitarbeiters bislang durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen<br />

(§ 38b EStG), Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39 EStG) und<br />

Bescheinigungen <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug sowie Feststellung von Freibeträgen und<br />

Hinzurechnungsbeträgen berücksichtigt. Als weiteres Besteuerungsmerkmal ist die<br />

Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft zu berücksichtigen.<br />

Ab dem 1. Januar 2013 wird die bereits seit 1925 genutzte Papier-Lohnsteuerkarte durch<br />

ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Verfahrenswege von der Ausstellung der<br />

Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw.<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> werden durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.<br />

Für den Arbeitnehmer führt dies dazu, dass ihm von der Gemeinde keine (Papier-)<br />

Lohnsteuerkarte mehr ausgehändigt wird. Letztmals <strong>für</strong> 2010 wurden die Papier-<br />

Lohnsteuerkarten durch die Gemeinden ausgegeben. Für 2011 und 2012 unterblieb die<br />

Ausgabe einer (neuen) Papier-Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde. Für neue<br />

Beschäftigungsverhältnisse stellte das Finanzamt Bescheinigungen <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug aus. <strong>Arbeitgeber</strong> mussten im Lohnsteuerabzugsverfahren die<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale der "alten" Lohnsteuerkarte 2010 bzw. einer Bescheinigung<br />

<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug grundsätzlich bis zur erstmaligen Anwendung der <strong>ELStAM</strong><br />

berücksichtigen.<br />

Für den Lohnsteuerabzug im elektronischen Verfahren wird der Arbeitnehmer dem<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> nicht mehr die Papier-Lohnsteuerkarte vorlegen; vielmehr ruft er die <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug relevanten Abzugsmerkmale aus der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank ab. Dazu teilt<br />

der Arbeitnehmer dem <strong>Arbeitgeber</strong> seine Identifikationsnummer (§ 139b AO) und sein<br />

Geburtsdatum mit. Zudem teilt er dem <strong>Arbeitgeber</strong> mit, ob es sich um das erste oder ein

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