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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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6. Sperrung der <strong>ELStAM</strong><br />

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

6.1. Sperrung der <strong>ELStAM</strong> auf Antrag des Arbeitnehmers<br />

Seite 41 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, den Abruf seiner Daten in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank<br />

sperren zu lassen, so dass entweder niemand oder nur vom Arbeitnehmer bestimmte<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> seine <strong>ELStAM</strong> aus der Datenbank abrufen kann (§ 39e Absatz 6 Satz 6<br />

EStG). In einem solchen Fall erhält der <strong>Arbeitgeber</strong> <strong>für</strong> bereits erfolgreich angemeldete<br />

Arbeitnehmer nur den elektronischen Hinweis, dass keine Anmelde- bzw.<br />

Abrufberechtigung (mehr) vorliegt. Ist die Abrufsperre bereits vor Anmeldung des<br />

betreffenden Arbeitnehmers durch den <strong>Arbeitgeber</strong> gesetzt, wird der elektronische<br />

Hinweis ausgegeben, dass keine Anmeldeberechtigung besteht. Die Lohnsteuer muss in<br />

diesem Fall mit der Steuerklasse VI berechnet werden. Der Arbeitnehmer muss einen<br />

Antrag auf Sperrung bei seinem Wohnsitzfinanzamt auf amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck stellen. Zu den einzelnen Arten der Abrufsperre vgl. C.4.<br />

6.2. Sperrung der <strong>ELStAM</strong> durch das Finanzamt<br />

Stellt das Finanzamt aufgrund unzutreffender <strong>ELStAM</strong> eine Besondere Bescheinigung /<br />

Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug aus, wird der Abruf der <strong>ELStAM</strong> des<br />

Arbeitnehmers durch das Finanzamt gesperrt. Damit wird verhindert, dass der<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> gleichzeitig eine Papierbescheinigung und elektronische Daten erhält.<br />

Siehe dazu auch unter E. „Besondere Bescheinigung“.<br />

6.3. Sperrung der <strong>ELStAM</strong> bei Beendigung der Meldepflicht<br />

Aktuell können im elektronischen Verfahren nur die <strong>ELStAM</strong> <strong>für</strong> in Deutschland<br />

gemeldete Arbeitnehmer abgerufen werden. 10<br />

Endet die Meldepflicht, so wird derzeit auch der Abruf der <strong>ELStAM</strong> gesperrt. Das Ende<br />

der Meldepflicht liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ins Ausland verzieht, nach unbekannt<br />

verzieht, von Amts wegen abgemeldet wird oder verstirbt.<br />

Zum weiteren Vorgehen in diesen Fällen siehe auch B.4.2 und B.4.3.<br />

10 Zur Einbindung der nicht meldepflichtigen Arbeitnehmer in <strong>ELStAM</strong> siehe auch G.3

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