ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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6. Sperrung der <strong>ELStAM</strong><br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
6.1. Sperrung der <strong>ELStAM</strong> auf Antrag des Arbeitnehmers<br />
Seite 41 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, den Abruf seiner Daten in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank<br />
sperren zu lassen, so dass entweder niemand oder nur vom Arbeitnehmer bestimmte<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> seine <strong>ELStAM</strong> aus der Datenbank abrufen kann (§ 39e Absatz 6 Satz 6<br />
EStG). In einem solchen Fall erhält der <strong>Arbeitgeber</strong> <strong>für</strong> bereits erfolgreich angemeldete<br />
Arbeitnehmer nur den elektronischen Hinweis, dass keine Anmelde- bzw.<br />
Abrufberechtigung (mehr) vorliegt. Ist die Abrufsperre bereits vor Anmeldung des<br />
betreffenden Arbeitnehmers durch den <strong>Arbeitgeber</strong> gesetzt, wird der elektronische<br />
Hinweis ausgegeben, dass keine Anmeldeberechtigung besteht. Die Lohnsteuer muss in<br />
diesem Fall mit der Steuerklasse VI berechnet werden. Der Arbeitnehmer muss einen<br />
Antrag auf Sperrung bei seinem Wohnsitzfinanzamt auf amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck stellen. Zu den einzelnen Arten der Abrufsperre vgl. C.4.<br />
6.2. Sperrung der <strong>ELStAM</strong> durch das Finanzamt<br />
Stellt das Finanzamt aufgrund unzutreffender <strong>ELStAM</strong> eine Besondere Bescheinigung /<br />
Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug aus, wird der Abruf der <strong>ELStAM</strong> des<br />
Arbeitnehmers durch das Finanzamt gesperrt. Damit wird verhindert, dass der<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> gleichzeitig eine Papierbescheinigung und elektronische Daten erhält.<br />
Siehe dazu auch unter E. „Besondere Bescheinigung“.<br />
6.3. Sperrung der <strong>ELStAM</strong> bei Beendigung der Meldepflicht<br />
Aktuell können im elektronischen Verfahren nur die <strong>ELStAM</strong> <strong>für</strong> in Deutschland<br />
gemeldete Arbeitnehmer abgerufen werden. 10<br />
Endet die Meldepflicht, so wird derzeit auch der Abruf der <strong>ELStAM</strong> gesperrt. Das Ende<br />
der Meldepflicht liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ins Ausland verzieht, nach unbekannt<br />
verzieht, von Amts wegen abgemeldet wird oder verstirbt.<br />
Zum weiteren Vorgehen in diesen Fällen siehe auch B.4.2 und B.4.3.<br />
10 Zur Einbindung der nicht meldepflichtigen Arbeitnehmer in <strong>ELStAM</strong> siehe auch G.3