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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Version:<br />

Stand:<br />

2.4.1. Option (1) <strong>–</strong> 6-Monats-Regelung vor der erstmaligen Anwendung der <strong>ELStAM</strong><br />

Seite 95 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> kann diese Option (mit Zustimmung des Arbeitnehmers) wählen. Es<br />

handelt sich um ein Wahlrecht, welches der <strong>Arbeitgeber</strong> nutzen kann, z.B. um die<br />

Arbeitnehmer vor der erstmaligen Anwendung der <strong>ELStAM</strong> über die abgerufenen<br />

<strong>ELStAM</strong> zu informieren.<br />

Die Möglichkeit, weiterhin mit den vorhandenen Papierbescheinigungen abzurechnen,<br />

kann der <strong>Arbeitgeber</strong> maximal sechs Monate in Anspruch nehmen. Der Zeitraum beginnt<br />

mit dem Abruf der <strong>ELStAM</strong> und endet mit der Entscheidung des <strong>Arbeitgeber</strong>s, die<br />

<strong>ELStAM</strong> anzuwenden, spätestens mit Ablauf der sechs Monate. Die Entscheidung des<br />

<strong>Arbeitgeber</strong>s könnte z.B. darauf beruhen, dass er die Rückmeldung seiner Arbeitnehmer<br />

erhalten hat, dass die <strong>ELStAM</strong> korrekt sind.<br />

2.4.2. Option (2) <strong>–</strong> 6-Monats-Regelung nach der erstmaligen Anwendung der <strong>ELStAM</strong><br />

Auch die Inanspruchnahme der Option (2) (mit Zustimmung des Arbeitnehmers) liegt im<br />

Ermessen des <strong>Arbeitgeber</strong>s. Der <strong>Arbeitgeber</strong> kann dieses Wahlrecht z.B. bei<br />

Arbeitnehmern nutzen, die ihn nach der erstmaligen Anwendung der <strong>ELStAM</strong> darüber<br />

informieren, dass die <strong>ELStAM</strong> unzutreffend sind.<br />

Die Möglichkeit, weiterhin mit den vorhandenen Papierbescheinigungen abzurechnen,<br />

kann der <strong>Arbeitgeber</strong> ebenfalls maximal sechs Monate in Anspruch nehmen. Der<br />

Zeitraum beginnt nach der erstmaligen Anwendung der <strong>ELStAM</strong> und endet mit der<br />

Entscheidung des <strong>Arbeitgeber</strong>s, die <strong>ELStAM</strong> anzuwenden, spätestens mit Ablauf der<br />

sechs Monate. Die Entscheidung des <strong>Arbeitgeber</strong>s könnte z.B. darauf beruhen, dass er<br />

eine Änderungsliste erhalten hat, in der die <strong>ELStAM</strong> des Arbeitnehmers korrekt sind.<br />

2.4.3. Besondere Bescheinigung bei Anwendung der 6-Monats-Regelung<br />

Erhält der <strong>Arbeitgeber</strong> während der Anwendung der oben stehenden Regelungen eine<br />

Besondere Bescheinigung des Arbeitnehmers, sind anstelle der bisherigen Papier-<br />

Dokumente die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Besonderen Bescheinigung<br />

anzuwenden. Die <strong>ELStAM</strong> werden durch das Finanzamt im Zeitpunkt der Ausstellung der<br />

Besonderen Bescheinigung gesperrt, sodass keine elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr zur Verfügung gestellt werden. Eine Rückkehr zum<br />

elektronischen Verfahren ist erst dann möglich, wenn die Sperrung aufgehoben wurde.<br />

2.4.4. Korrektur der vorhergehenden Abrechnungszeiträume<br />

Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht vor, dass eine nachträgliche Korrektur der<br />

Abrechnungszeiträume, die nach den Papier-Dokumenten versteuert wurden, nicht<br />

erfolgen muss.

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