ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 94 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Beide Optionen können nur einmalig und maximal <strong>für</strong> die Dauer von bis zu sechs<br />
Kalendermonaten gewählt werden. Der Sechs-Monats-Zeitraum gilt auch dann, wenn<br />
dieser über das Ende des Jahres 2013 hinausreicht.<br />
Hinweis:<br />
Die Nutzung der 6-Monats-Regelung liegt im Ermessen des <strong>Arbeitgeber</strong>s. Er hat nach<br />
dem Entwurf des BMF-Startschreibens dazu die Zustimmung des Arbeitnehmers<br />
einzuholen. Der Arbeitnehmer kann jedoch keinen Anspruch auf die Anwendung der<br />
Regelung erheben. Bei der Entscheidungsfindung sollte der <strong>Arbeitgeber</strong> prüfen, wie die<br />
technische Unterstützung durch die verwendete Lohn- und Gehaltssoftware aussieht.<br />
Aus Sicht des <strong>ELStAM</strong>-Verfahrens startet das elektronische Verfahren <strong>für</strong> den jeweiligen<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> mit der Anmeldung der Arbeitnehmer in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank. Ab diesem<br />
Zeitpunkt werden Änderungslisten zum Abruf durch den <strong>Arbeitgeber</strong> bereitgestellt.<br />
Möchte der <strong>Arbeitgeber</strong> die <strong>ELStAM</strong> nicht sofort anwenden, muss softwareseitig die<br />
Möglichkeit bestehen, unabhängig von der Gültigkeit der <strong>ELStAM</strong> den Zeitpunkt der<br />
erstmaligen Anwendung festzulegen. Sollte seitens der Lohn- und Gehaltssoftware keine<br />
entsprechende Leistung angeboten werden, kommt ggf. auf die Entgeltabrechnungsstelle<br />
ein erheblicher personeller Aufwand zu.<br />
Beispiel:<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> möchte (mit Zustimmung der Arbeitnehmer) auf die Anwendung der<br />
<strong>ELStAM</strong> verzichten (Option (1)). Er meldet die Arbeitnehmer zum 01.03.2013 an,<br />
übernimmt die in der Anmeldebestätigung gelieferten <strong>ELStAM</strong> jedoch nicht in die<br />
Entgeltabrechnung. Er schreibt seine Arbeitnehmer an und teilt Ihnen die in der<br />
Anmeldebestätigung gelieferten <strong>ELStAM</strong> mit. In dem Schreiben weist der <strong>Arbeitgeber</strong><br />
darauf hin, dass die <strong>ELStAM</strong> erstmalig zum 01.06.2013 angewendet werden.<br />
Bis zur tatsächlichen Anwendung der <strong>ELStAM</strong> muss sichergestellt sein, dass auch die<br />
monatlich gelieferten Änderungslisten nicht ungeprüft in die Entgeltabrechnung<br />
übernommen werden.<br />
Werden die <strong>ELStAM</strong> dann in die Entgeltabrechnung übernommen, enthalten die <strong>ELStAM</strong><br />
in den meisten Fällen eine Gültigkeit vor dem 01.06.2013. Kann hier nicht ein<br />
abweichender Anwendungszeitpunkt festgelegt werden, führt die Übernahme ggf. dazu,<br />
dass die vorherigen Zeiträume ungewollt neu aufgerollt werden (Rückrechnungen).<br />
Die genauen Abläufe können hier nur grob beschrieben werden, da die tatsächlichen<br />
Abläufe maßgeblich von der Lohn- und Gehaltssoftware abhängen.