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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 94 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Beide Optionen können nur einmalig und maximal <strong>für</strong> die Dauer von bis zu sechs<br />

Kalendermonaten gewählt werden. Der Sechs-Monats-Zeitraum gilt auch dann, wenn<br />

dieser über das Ende des Jahres 2013 hinausreicht.<br />

Hinweis:<br />

Die Nutzung der 6-Monats-Regelung liegt im Ermessen des <strong>Arbeitgeber</strong>s. Er hat nach<br />

dem Entwurf des BMF-Startschreibens dazu die Zustimmung des Arbeitnehmers<br />

einzuholen. Der Arbeitnehmer kann jedoch keinen Anspruch auf die Anwendung der<br />

Regelung erheben. Bei der Entscheidungsfindung sollte der <strong>Arbeitgeber</strong> prüfen, wie die<br />

technische Unterstützung durch die verwendete Lohn- und Gehaltssoftware aussieht.<br />

Aus Sicht des <strong>ELStAM</strong>-Verfahrens startet das elektronische Verfahren <strong>für</strong> den jeweiligen<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> mit der Anmeldung der Arbeitnehmer in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank. Ab diesem<br />

Zeitpunkt werden Änderungslisten zum Abruf durch den <strong>Arbeitgeber</strong> bereitgestellt.<br />

Möchte der <strong>Arbeitgeber</strong> die <strong>ELStAM</strong> nicht sofort anwenden, muss softwareseitig die<br />

Möglichkeit bestehen, unabhängig von der Gültigkeit der <strong>ELStAM</strong> den Zeitpunkt der<br />

erstmaligen Anwendung festzulegen. Sollte seitens der Lohn- und Gehaltssoftware keine<br />

entsprechende Leistung angeboten werden, kommt ggf. auf die Entgeltabrechnungsstelle<br />

ein erheblicher personeller Aufwand zu.<br />

Beispiel:<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> möchte (mit Zustimmung der Arbeitnehmer) auf die Anwendung der<br />

<strong>ELStAM</strong> verzichten (Option (1)). Er meldet die Arbeitnehmer zum 01.03.2013 an,<br />

übernimmt die in der Anmeldebestätigung gelieferten <strong>ELStAM</strong> jedoch nicht in die<br />

Entgeltabrechnung. Er schreibt seine Arbeitnehmer an und teilt Ihnen die in der<br />

Anmeldebestätigung gelieferten <strong>ELStAM</strong> mit. In dem Schreiben weist der <strong>Arbeitgeber</strong><br />

darauf hin, dass die <strong>ELStAM</strong> erstmalig zum 01.06.2013 angewendet werden.<br />

Bis zur tatsächlichen Anwendung der <strong>ELStAM</strong> muss sichergestellt sein, dass auch die<br />

monatlich gelieferten Änderungslisten nicht ungeprüft in die Entgeltabrechnung<br />

übernommen werden.<br />

Werden die <strong>ELStAM</strong> dann in die Entgeltabrechnung übernommen, enthalten die <strong>ELStAM</strong><br />

in den meisten Fällen eine Gültigkeit vor dem 01.06.2013. Kann hier nicht ein<br />

abweichender Anwendungszeitpunkt festgelegt werden, führt die Übernahme ggf. dazu,<br />

dass die vorherigen Zeiträume ungewollt neu aufgerollt werden (Rückrechnungen).<br />

Die genauen Abläufe können hier nur grob beschrieben werden, da die tatsächlichen<br />

Abläufe maßgeblich von der Lohn- und Gehaltssoftware abhängen.

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