ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
5.8. Steuerklassenwahl von Ehegatten und <strong>ELStAM</strong><br />
5.8.1. Allgemeines<br />
Seite 65 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Als Steuerklassenkombination kommt bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen,<br />
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten insbesondere in Betracht:<br />
Ehemann Ehefrau<br />
Steuerklasse III V<br />
Steuerklasse V III<br />
Steuerklasse IV IV<br />
Steuerklasse IV IV<br />
mit Faktoreintragung mit Faktoreintragung<br />
Für die Arbeitnehmer wird die Steuerklasse grundsätzlich in einem automatisierten<br />
Verfahren gebildet und geändert; Auslöser hier<strong>für</strong> sind Mitteilungen der Meldebehörden<br />
über den geänderten Familienstand.<br />
Ehegatten stehen zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren zur<br />
Auswahl:<br />
Steuerklassenkombinationen<br />
Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die<br />
Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass<br />
die Summe der Steuerabzugsbeträge <strong>für</strong> beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen<br />
Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse III 60 % und der Ehegatte<br />
mit Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur<br />
Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den<br />
Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der <strong>für</strong> das<br />
Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, da<strong>für</strong> aber in doppelter Höhe bei der<br />
Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen<br />
Arbeitslöhne nicht der Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen<br />
kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht<br />
zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.<br />
Faktorverfahren<br />
Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V oder ergänzend zur<br />
Steuerklassenkombination IV/IV kann das Faktorverfahren gewählt werden. Durch die<br />
Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu<br />
berechnenden und zu bildenden Faktor wird erreicht, dass <strong>für</strong> jeden Ehegatten durch