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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 67 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

jährlich die Steuerklassenkombination geändert werden. Durch die automatische<br />

Änderung der Steuerklasse geht diese Möglichkeit jedoch nicht verloren (vgl. § 39 Absatz<br />

6 Satz 4 EStG).<br />

Jeder Ehegatte kann darüber hinaus nach § 38b Absatz 3 EStG auch bei seinem<br />

Wohnsitzfinanzamt die „ungünstigere Steuerklasse“ beantragen. Die ungünstigere<br />

Steuerklasse ist z.B. die Steuerklasse I, wenn dem <strong>Arbeitgeber</strong> durch die Steuerklasse<br />

nicht indirekt die Heirat mitgeteilt werden soll.<br />

5.8.3. Trennung / Scheidung einer Ehe<br />

Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder<br />

leben die Ehegatten dauernd getrennt, wird <strong>für</strong> das gesamte Kalenderjahr, in das das<br />

Ereignis fällt, die familiengerechte Steuerklasse weiterhin berücksichtigt. Es kommt<br />

jedoch ein Steuerklassenwechsel in Betracht (vgl. R 39. 2 Absätze 2 und 5 LStR). Ab<br />

dem Folgejahr wird die Steuerklasse I vergeben.<br />

Bei Scheidung der Ehe übermitteln die Gemeinden den geänderten Familienstand an<br />

das BZSt, so dass hierüber die Änderung der Steuerklassen auf Steuerklasse I ab dem<br />

Folgejahr automatisiert erfolgen kann. Die dauernde Trennung wird im Melderegister<br />

nicht erfasst und muss daher bei dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.<br />

Regelmäßig wird der Scheidung ein Trennungsjahr vorausgehen, so dass die<br />

Steuerklassen bereits durch die Berücksichtigung des dauernden Getrenntlebens (in<br />

Steuerklassen I oder II) geändert wurden.<br />

Hinweis:<br />

Die Ehegatten sind nach § 39 Absatz 5 Satz 1 EStG verpflichtet, die dauernde Trennung<br />

dem Finanzamt mitzuteilen (siehe dazu auch BMF-Schreiben vom 11.10.2012<br />

„Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale“ Tz. III.5 und Liste der Vordrucke unter H.1 (2)).<br />

5.8.4. Tod eines Ehegatte<br />

Verstirbt der Ehegatte, ist <strong>für</strong> den überlebenden Ehegatten mit Wirkung ab Beginn des<br />

ersten, auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats die Steuerklasse III<br />

zu berücksichtigen. Bedingung ist, dass beide Ehegatten zu Beginn oder im Laufe des<br />

Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd<br />

getrennt lebten.<br />

Auch im Kalenderjahr nach dem Tode des Ehegatten kommt die Steuerklasse III bei dem<br />

überlebenden Ehegatten zur Anwendung (Gnadensplitting). Erst ab dem darauf

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