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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 63 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Wie Beispiel zuvor, allerdings lebt im Haushalt von A die minderjährige Tochter, <strong>für</strong> die in<br />

den Jahren 2013 bis 2015 Kindergeld gezahlt wurde.<br />

Kalenderjahr 2013 Steuerklasse III<br />

Kalenderjahr 2014 Steuerklasse III + Freibetrag<br />

Kalenderjahr 2015 Steuerklasse II<br />

A ist <strong>für</strong> 2014 der Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende nach § 24b EStG zu gewähren<br />

(siehe vorherige Ausführungen). Da die Berücksichtigung über die Steuerklasse nicht<br />

möglich ist, wird ein Freibetrag von 1.308 EUR berücksichtigt.<br />

Im Kalenderjahr 2015 kann die Steuerklasse II auf Antrag gewährt werden.<br />

Eine automatische Bildung der Steuerklasse II erfolgt nicht (s.o.).<br />

Liegen die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Vergabe der Steuerklasse II vor, weil im Haushalt<br />

des Arbeitnehmers ein minderjähriges Kind lebt, bleibt die Steuerklasse II in der <strong>ELStAM</strong>-<br />

Datenbank bis zum Ablauf des Monats bestehen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr<br />

vollendet. Sind mehrere minderjährige Kinder vorhanden, wird die Steuerklasse II ab<br />

dem Vollendung des 18. Lebensjahres des ältesten Kindes folgenden Monats auf die<br />

Steuerklasse I zurückgesetzt (ab diesem Monat lebt eine volljährige Person mit im<br />

Haushalt, s.o.). In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen<br />

Finanzamt die Vergabe der Steuerklasse II neu beantragen und nachweisen, dass <strong>für</strong><br />

das volljährige Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6<br />

EStG besteht. Die dann vergebene Steuerklasse II gilt grundsätzlich so lange fort, bis der<br />

Anspruch auf Kindergeld bzw. Freibeträge <strong>für</strong> Kinder weggefallen oder die weiteren<br />

Abzugsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.<br />

5.4. Steuerklasse III<br />

In die Steuerklasse III sind folgende Arbeitnehmer einzuordnen:<br />

- Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind<br />

und nicht dauernd getrennt leben und<br />

- der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder<br />

- der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse<br />

V eingereiht wird.

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