ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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Abwandlung zu 2<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 63 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Wie Beispiel zuvor, allerdings lebt im Haushalt von A die minderjährige Tochter, <strong>für</strong> die in<br />
den Jahren 2013 bis 2015 Kindergeld gezahlt wurde.<br />
Kalenderjahr 2013 Steuerklasse III<br />
Kalenderjahr 2014 Steuerklasse III + Freibetrag<br />
Kalenderjahr 2015 Steuerklasse II<br />
A ist <strong>für</strong> 2014 der Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende nach § 24b EStG zu gewähren<br />
(siehe vorherige Ausführungen). Da die Berücksichtigung über die Steuerklasse nicht<br />
möglich ist, wird ein Freibetrag von 1.308 EUR berücksichtigt.<br />
Im Kalenderjahr 2015 kann die Steuerklasse II auf Antrag gewährt werden.<br />
Eine automatische Bildung der Steuerklasse II erfolgt nicht (s.o.).<br />
Liegen die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Vergabe der Steuerklasse II vor, weil im Haushalt<br />
des Arbeitnehmers ein minderjähriges Kind lebt, bleibt die Steuerklasse II in der <strong>ELStAM</strong>-<br />
Datenbank bis zum Ablauf des Monats bestehen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr<br />
vollendet. Sind mehrere minderjährige Kinder vorhanden, wird die Steuerklasse II ab<br />
dem Vollendung des 18. Lebensjahres des ältesten Kindes folgenden Monats auf die<br />
Steuerklasse I zurückgesetzt (ab diesem Monat lebt eine volljährige Person mit im<br />
Haushalt, s.o.). In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen<br />
Finanzamt die Vergabe der Steuerklasse II neu beantragen und nachweisen, dass <strong>für</strong><br />
das volljährige Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6<br />
EStG besteht. Die dann vergebene Steuerklasse II gilt grundsätzlich so lange fort, bis der<br />
Anspruch auf Kindergeld bzw. Freibeträge <strong>für</strong> Kinder weggefallen oder die weiteren<br />
Abzugsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.<br />
5.4. Steuerklasse III<br />
In die Steuerklasse III sind folgende Arbeitnehmer einzuordnen:<br />
- Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind<br />
und nicht dauernd getrennt leben und<br />
- der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder<br />
- der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse<br />
V eingereiht wird.