ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 64 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Ebenfalls in die Steuerklasse III einzuordnen sind Arbeitnehmer, die verwitwet sind, wenn<br />
sie und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig waren und zu diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt lebten.<br />
Die Einordnung in die Steuerklasse III gilt auch <strong>für</strong> das Jahr nach dem Tod des<br />
Ehegatten. Ab dem darauf folgenden Jahr kommt die Steuerklasse III und damit die<br />
Gewährung des Splittingverfahrens nicht mehr in Betracht.<br />
5.5. Steuerklasse IV<br />
In die Steuerklasse IV gehören (beide) Arbeitnehmer-Ehegatten, die verheiratet sind,<br />
wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sie nicht dauernd<br />
getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.<br />
5.6. Steuerklasse V<br />
In die Steuerklasse V gehören Arbeitnehmer-Ehegatten, die verheiratet sind, wenn beide<br />
Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sie nicht dauernd getrennt<br />
leben, beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen und auf Antrag beider Ehegatten einer in<br />
die Steuerklasse III eingereiht wird.<br />
5.7. Steuerklasse VI<br />
Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren<br />
<strong>Arbeitgeber</strong>n Arbeitslohn beziehen, <strong>für</strong> die Einbehaltung des Arbeitslohns vom<br />
Arbeitslohn aus dem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis.<br />
Zu beachten ist allerdings, dass nicht jedes weitere Arbeitsverhältnis nach der<br />
Steuerklasse VI abzurechnen ist. Der Gesetzgeber sieht vor, dass bestimmte<br />
Teilzeitbeschäftigungen und geringfügige Beschäftigungen (siehe § 40a EStG) pauschal<br />
lohnversteuert werden können. In diesen Fällen ist kein Abruf von elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmalen erforderlich. Damit muss der Arbeitnehmer in solchen<br />
Fällen nicht seine IdNr. und sein Geburtsdatum <strong>für</strong> Zwecke eines Datenabrufs nennen.