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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 64 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Ebenfalls in die Steuerklasse III einzuordnen sind Arbeitnehmer, die verwitwet sind, wenn<br />

sie und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig waren und zu diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt lebten.<br />

Die Einordnung in die Steuerklasse III gilt auch <strong>für</strong> das Jahr nach dem Tod des<br />

Ehegatten. Ab dem darauf folgenden Jahr kommt die Steuerklasse III und damit die<br />

Gewährung des Splittingverfahrens nicht mehr in Betracht.<br />

5.5. Steuerklasse IV<br />

In die Steuerklasse IV gehören (beide) Arbeitnehmer-Ehegatten, die verheiratet sind,<br />

wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sie nicht dauernd<br />

getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.<br />

5.6. Steuerklasse V<br />

In die Steuerklasse V gehören Arbeitnehmer-Ehegatten, die verheiratet sind, wenn beide<br />

Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sie nicht dauernd getrennt<br />

leben, beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen und auf Antrag beider Ehegatten einer in<br />

die Steuerklasse III eingereiht wird.<br />

5.7. Steuerklasse VI<br />

Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren<br />

<strong>Arbeitgeber</strong>n Arbeitslohn beziehen, <strong>für</strong> die Einbehaltung des Arbeitslohns vom<br />

Arbeitslohn aus dem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis.<br />

Zu beachten ist allerdings, dass nicht jedes weitere Arbeitsverhältnis nach der<br />

Steuerklasse VI abzurechnen ist. Der Gesetzgeber sieht vor, dass bestimmte<br />

Teilzeitbeschäftigungen und geringfügige Beschäftigungen (siehe § 40a EStG) pauschal<br />

lohnversteuert werden können. In diesen Fällen ist kein Abruf von elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmalen erforderlich. Damit muss der Arbeitnehmer in solchen<br />

Fällen nicht seine IdNr. und sein Geburtsdatum <strong>für</strong> Zwecke eines Datenabrufs nennen.

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