ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
4. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer<br />
Version:<br />
Stand:<br />
4.1. Abrufberechtigung (Positivliste) / Abrufsperre (Negativliste)<br />
Seite 57 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Im neuen Verfahren kann der Arbeitnehmer einen oder mehrere zum Abruf von <strong>ELStAM</strong><br />
berechtigte(n) <strong>Arbeitgeber</strong> benennen (Abrufberechtigung, „Positivliste“) oder bestimmte<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> von der Abrufberechtigung ausschließen (Abrufsperre, „Negativliste“). Hier<strong>für</strong><br />
hat der <strong>Arbeitgeber</strong> dem Arbeitnehmer seine Wirtschafts-IdNr. mitzuteilen. Abrufsperren<br />
können vom Arbeitnehmer bei dem <strong>für</strong> ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt<br />
werden.<br />
Gegenwärtig verzögert sich die geplante Verteilung der Wirtschafts-IdNr. Liegt diese<br />
nicht vor, tritt an deren Stelle die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte oder<br />
des Teils des Betriebs des <strong>Arbeitgeber</strong>s, in dem der <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />
maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird. Der Arbeitnehmer hat einen<br />
Anspruch auf Aushändigung der Wirtschafts-IdNr. bzw. der Steuernummer. Die relevante<br />
Steuernummer des <strong>Arbeitgeber</strong>s kann der Arbeitnehmer auch dem Ausdruck seiner<br />
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen, so dass Rückfragen beim<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> in diesen Fällen entbehrlich sind.<br />
Der Steuerpflichtige hat ferner die Möglichkeit, die Bildung oder Bereitstellung der<br />
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren zu lassen (Vollsperrung).<br />
Teilsperrung / „Negativliste“<br />
Der Arbeitnehmer kann über die Teilsperrung / „Negativliste“ gezielt den Abruf der<br />
<strong>ELStAM</strong> durch einzelne <strong>Arbeitgeber</strong> verhindern. Der in dem Antrag genannte <strong>Arbeitgeber</strong><br />
wird gesperrt. Der <strong>Arbeitgeber</strong> kann dann ab dem Zeitpunkt der Sperrung keine <strong>ELStAM</strong><br />
mehr abrufen („keine Abrufberechtigung“) und muss den Lohnsteuerabzug nach<br />
Maßgabe der Steuerklasse VI vornehmen. Nur der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit,<br />
eine Entsperrung <strong>–</strong> auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt <strong>–</strong> auszulösen.<br />
Vollsperrung<br />
Der Arbeitnehmer kann seine <strong>ELStAM</strong> <strong>für</strong> (alle) gegenwärtigen und künftigen <strong>Arbeitgeber</strong><br />
sperren lassen. Damit hat kein <strong>Arbeitgeber</strong> die Möglichkeit zum Datenabruf.<br />
„Positivliste“<br />
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit zu bestimmen, welcher bzw. welche <strong>Arbeitgeber</strong><br />
seine <strong>ELStAM</strong> abrufen kann bzw. abrufen können. Die im Antrag genannten <strong>Arbeitgeber</strong><br />
werden explizit zum Abruf zugelassen und alle nicht genannten <strong>Arbeitgeber</strong> sind<br />
gesperrt.