01.06.2013 Aufrufe

ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

4. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer<br />

Version:<br />

Stand:<br />

4.1. Abrufberechtigung (Positivliste) / Abrufsperre (Negativliste)<br />

Seite 57 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Im neuen Verfahren kann der Arbeitnehmer einen oder mehrere zum Abruf von <strong>ELStAM</strong><br />

berechtigte(n) <strong>Arbeitgeber</strong> benennen (Abrufberechtigung, „Positivliste“) oder bestimmte<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> von der Abrufberechtigung ausschließen (Abrufsperre, „Negativliste“). Hier<strong>für</strong><br />

hat der <strong>Arbeitgeber</strong> dem Arbeitnehmer seine Wirtschafts-IdNr. mitzuteilen. Abrufsperren<br />

können vom Arbeitnehmer bei dem <strong>für</strong> ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt<br />

werden.<br />

Gegenwärtig verzögert sich die geplante Verteilung der Wirtschafts-IdNr. Liegt diese<br />

nicht vor, tritt an deren Stelle die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte oder<br />

des Teils des Betriebs des <strong>Arbeitgeber</strong>s, in dem der <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug<br />

maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird. Der Arbeitnehmer hat einen<br />

Anspruch auf Aushändigung der Wirtschafts-IdNr. bzw. der Steuernummer. Die relevante<br />

Steuernummer des <strong>Arbeitgeber</strong>s kann der Arbeitnehmer auch dem Ausdruck seiner<br />

elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen, so dass Rückfragen beim<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> in diesen Fällen entbehrlich sind.<br />

Der Steuerpflichtige hat ferner die Möglichkeit, die Bildung oder Bereitstellung der<br />

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren zu lassen (Vollsperrung).<br />

Teilsperrung / „Negativliste“<br />

Der Arbeitnehmer kann über die Teilsperrung / „Negativliste“ gezielt den Abruf der<br />

<strong>ELStAM</strong> durch einzelne <strong>Arbeitgeber</strong> verhindern. Der in dem Antrag genannte <strong>Arbeitgeber</strong><br />

wird gesperrt. Der <strong>Arbeitgeber</strong> kann dann ab dem Zeitpunkt der Sperrung keine <strong>ELStAM</strong><br />

mehr abrufen („keine Abrufberechtigung“) und muss den Lohnsteuerabzug nach<br />

Maßgabe der Steuerklasse VI vornehmen. Nur der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit,<br />

eine Entsperrung <strong>–</strong> auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt <strong>–</strong> auszulösen.<br />

Vollsperrung<br />

Der Arbeitnehmer kann seine <strong>ELStAM</strong> <strong>für</strong> (alle) gegenwärtigen und künftigen <strong>Arbeitgeber</strong><br />

sperren lassen. Damit hat kein <strong>Arbeitgeber</strong> die Möglichkeit zum Datenabruf.<br />

„Positivliste“<br />

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit zu bestimmen, welcher bzw. welche <strong>Arbeitgeber</strong><br />

seine <strong>ELStAM</strong> abrufen kann bzw. abrufen können. Die im Antrag genannten <strong>Arbeitgeber</strong><br />

werden explizit zum Abruf zugelassen und alle nicht genannten <strong>Arbeitgeber</strong> sind<br />

gesperrt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!