ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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4. Erstmalige Bildung der <strong>ELStAM</strong><br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 11 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Die <strong>ELStAM</strong> werden <strong>für</strong> einen Arbeitnehmer nur auf dessen Veranlassung gebildet. Dies<br />
geschieht auf der Basis der vorhandenen Daten zwar automatisiert, erfordert aber einen<br />
Veranlassungsgrund. Dieser kann etwa gegeben sein, wenn sich der Bürger an sein<br />
Wohnsitzfinanzamt wendet und um Mitteilung seiner <strong>ELStAM</strong> bittet. Der Arbeitnehmer<br />
kann einen Ausdruck über seine <strong>ELStAM</strong> vom Finanzamt verlangen (§ 39e Absatz 6<br />
Satz 4 EStG).<br />
Die eigenen <strong>ELStAM</strong> können auch im <strong>Elster</strong>Online-Portal abgefragt werden<br />
(www.elsteronline.de). Hier<strong>für</strong> benötigt der Bürger eine Registrierung mit seiner IdNr., die<br />
ebenfalls über das Portal vorgenommen werden kann (das bisherige mit der<br />
Registrierung über die Steuernummer erhaltene Zertifikat reicht hier<strong>für</strong> allerdings nicht<br />
mehr aus, da dieses Zertifikat bei Ehegatten <strong>für</strong> zwei Personen gültig ist und damit ggf.<br />
ein Zugriff des getrennt lebenden Ehepartners nicht verhindert werden kann).<br />
Ebenfalls erfolgt die Bildung der <strong>ELStAM</strong>, wenn ein <strong>Arbeitgeber</strong> einen Arbeitnehmer mit<br />
der IdNr. in der Datenbank anmeldet und bis dahin noch keine <strong>ELStAM</strong> vorhanden sind.<br />
Diese werden dann automatisch gebildet und zum Abruf zur Verfügung gestellt.