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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 35 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Handelt es sich um einmalige Zahlungen/sonstige Bezüge (z. B. Sonderzahlungen,<br />

Auszahlung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub) oder Arbeitslohn, der nach dem<br />

21.01. des folgenden Jahres gezahlt wird, sind <strong>für</strong> die Abrechnung die aktuellen <strong>ELStAM</strong><br />

des Zuflussmonats zu verwenden. Um diese zu erhalten, muss der Arbeitnehmer in der<br />

<strong>ELStAM</strong>-Datenbank angemeldet werden. Hierbei ist anzugeben, ob es sich um ein<br />

Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Dies sollte mit dem Arbeitnehmer<br />

abgesprochen werden, da eine erneute Anmeldung als Hauptarbeitgeber zur Folge hat,<br />

dass ein eventuell bereits vorhandener Hauptarbeitgeber zum Nebenarbeitgeber wird<br />

(siehe auch <strong>Arbeitgeber</strong>wechsel). Erfolgt keine Absprache mit dem Arbeitnehmer, ist die<br />

einmalige Zahlung mit der Steuerklasse VI zu besteuern.

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