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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 79 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Der Dritte kann den Lohnsteuerabzug vornehmen, wenn er sich hierzu gegenüber dem<br />

eigentlichen <strong>Arbeitgeber</strong> verpflichtet hat und das Finanzamt zustimmt. Die Zustimmung<br />

zur Übertragung lohnsteuerlicher Pflichten auf Dritte erteilt das Betriebsstättenfinanzamt<br />

des Dritten im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des <strong>Arbeitgeber</strong>s. Sie<br />

kann nur erteilt werden, wenn der Dritte <strong>für</strong> den gesamten Arbeitslohn des Arbeitnehmers<br />

die Lohnsteuerabzugsverpflichtung übernimmt.<br />

Hat der Dritte die <strong>Arbeitgeber</strong>pflichten zu erfüllen, so tritt er mit allen Konsequenzen an<br />

die Stelle des eigentlichen <strong>Arbeitgeber</strong>s, d.h. auch die An- und Abmeldungen zum<br />

Verfahren <strong>ELStAM</strong> sowie den Abruf der monatlichen Änderungslisten sind durch den<br />

Dritten vorzunehmen. Es gelten die gleichen Regelungen wie <strong>für</strong> den <strong>Arbeitgeber</strong> selbst.<br />

2. Insolvenz<br />

2.1. Pflichten des Insolvenzverwalters<br />

Nachdem ein Insolvenzantrag gestellt worden ist und das Gericht diesen als zulässig<br />

erachtet, bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und erlässt in der<br />

Regel ein den Schuldner betreffendes Verfügungsverbot.<br />

Der (vorläufige) Insolvenzverwalter hat auch in Bezug auf die Lohnsteuer alle Pflichten<br />

zu erfüllen, die zuvor der Schuldner zu erfüllen hatte. Dementsprechend hat er<br />

insbesondere auch die An- und Abmeldungen zum Verfahren <strong>ELStAM</strong> sowie den Abruf<br />

der monatlichen Änderungslisten sowohl <strong>für</strong> den Zeitraum vor Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens als auch <strong>für</strong> den nach Verfahrenseröffnung vorzunehmen.<br />

Darüber hinaus tritt der Insolvenzverwalter in die Pflichten des <strong>Arbeitgeber</strong>s ein, wenn er<br />

nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Arbeitnehmer weiter beschäftigt oder neue<br />

Arbeitsverhältnisse begründet. Hier treffen den Insolvenzverwalter dieselben Pflichten,<br />

die grundsätzlich vom <strong>Arbeitgeber</strong> zu erfüllen sind. Der Insolvenzverwalter haftet daher<br />

im Falle einer nicht abgeführten Lohnsteuer gemäß §§ 34, 69 AO hier<strong>für</strong> auch persönlich.<br />

2.2. Insolvenzgeld<br />

Insolvenzgeld ist das von der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit gezahlte Geld <strong>für</strong> im Zeitpunkt<br />

der Insolvenzeröffnung noch ausstehende Löhne der Vergangenheit.<br />

Das Insolvenzgeld betrifft aber oftmals nur einen Teil der Nachzahlungen <strong>für</strong><br />

ausstehenden Arbeitslohn vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht die<br />

kompletten offenen Forderungen der Arbeitnehmer. Ggf. weitere Zahlungen <strong>für</strong> offene<br />

Forderungen erfolgen dann vom Insolvenzverwalter an die Arbeitnehmer.

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