ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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Abwandlung Beispiel 2:<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 92 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Wie Beispiel 2, der Arbeitnehmer kommt am 05.09.2013 zum Finanzamt und beantragt<br />
den Freibetrag <strong>für</strong> 2013. Der Arbeitnehmer weist jedoch nicht darauf hin, dass bereits<br />
6.000 € berücksichtigt wurden und das Finanzamt trägt den Gesamtbetrag von 12.000 €<br />
gültig ab dem 01.10.2013 ein. Der <strong>Arbeitgeber</strong> erhält in der nächsten Änderungsliste<br />
einen monatlichen Freibetrag von 4.000 € gültig ab dem 01.10..<br />
Es werden <strong>für</strong> 2013 die folgenden Beträge berücksichtigt:<br />
Januar - Juni: monatlich 1.000 €<br />
Juli - September: monatlich --<br />
Oktober <strong>–</strong> Dezember: monatlich 4.000 €<br />
Insgesamt werden in diesem Beispiel 18.000 € berücksichtigt, bei der<br />
Einkommensteuerveranlagung kommt es wahrscheinlich zu einer Nachzahlung.<br />
Um zu vermeiden, dass, wie im Beispiel 2 dargestellt, der Freibetrag <strong>für</strong> einen oder<br />
mehrere Monate nicht berücksichtigt wird, wird empfohlen, die Arbeitnehmer über den<br />
bevorstehenden Einstieg in das elektronische Verfahren zu informieren und darauf<br />
hinzuweisen, dass Freibeträge neu zu beantragen sind, soweit dies noch nicht<br />
geschehen. Einen Mustertext <strong>für</strong> dieses Anschreiben ist unter<br />
www.elster.de/arbg_elstam.php zu finden.<br />
2.2.2. Anmeldung als Hauptarbeitgeber oder Nebenarbeitgeber<br />
Bei der erstmaligen Anmeldung der bestehenden Arbeitsverhältnisse ist im BMF-<br />
Schreiben vom 02.10.2012 (Tz. III.4) geregelt, dass die Anmeldung als Hauptarbeitgeber<br />
erfolgen kann, wenn dem <strong>Arbeitgeber</strong> die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Bescheinigung<br />
<strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug 2011 / 2012 / 2013 vorliegt, also auch bisher im<br />
Papierverfahren die Steuerklasse I bis V zur Anwendung kam. In allen anderen Fällen<br />
erfolgt die Anmeldung als Nebenarbeitgeber.<br />
Für Neueintritte ist im Einführungszeitraum ebenfalls vorgesehen, dass zur Anmeldung<br />
als Hauptarbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug 2011 / 2012 / 2013 vorliegen muss. Liegen die Dokumente zum Beginn<br />
der Beschäftigung nicht vor, ist die bisherige Regelung des § 39c EStG sinngemäß<br />
anwendbar und die Entgeltabrechnung kann <strong>für</strong> die ersten drei Monate nach den<br />
bekannten Lohnsteuerabzugsmerkmalen angewendet werden. Werden auch nach drei<br />
Monaten keine Unterlagen durch den Arbeitnehmer vorgelegt, erfolgt die Anmeldung als<br />
Nebenarbeitgeber rückwirkend zum Beginn der Beschäftigung.